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   OLG Frankfurt, 03.12.1985 - 20 REMiet 6/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,2336
OLG Frankfurt, 03.12.1985 - 20 REMiet 6/85 (https://dejure.org/1985,2336)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.12.1985 - 20 REMiet 6/85 (https://dejure.org/1985,2336)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. Dezember 1985 - 20 REMiet 6/85 (https://dejure.org/1985,2336)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzureichende Substantiierung eines Vorlagebeschlusses

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsentscheid; Vorlagefrage; Vorlagebeschluss; Begründung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 536; MRÄndG Art. 3 Abs. 1 S. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Frankfurt, 07.08.2000 - 20 REMiet 1/98

    Negativer Rechtsentscheid: Teilnichtigkeit eines Wohnraummietvertrages bei

    Es muss sich demnach bei der Vorlagefrage um eine Rechtsfrage handeln, die für eine Vielzahl von Fällen wesentlich werden kann und die bisher noch nicht durch eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung geklärt ist (vgl. OLG Frankfurt, WuM 1986, 13; Bay0bLG, NJW-RR 1996, 73 ff; a. A. MünchKommZPO-Rimmelspacher, § 541 Rn 18).
  • OLG Frankfurt, 13.12.1990 - 20 REMiet 2/90
    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung hat eine Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, daß die gleiche Rechtsfrage auch künftig wiederholt auftritt und in der Rechtsliteratur und in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt werden wird (Senat in 20 REMiet 6/85 vom 3.12.1985 = WuM 1986, 13 = ZMR 1986, 89 = RES V 3. MietRÄndG Nr. 72 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
  • KG, 01.10.1998 - 8 REMiet 7241/97

    Vermietereigenschaft des Erwerbers einer vermieteten Eigentumswohnung

    Zwar hat das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Beschluß vom 3. Dezember 1985 (ZMR 1986, 89 ), durch den der Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt wurde, u.a. darauf hingewiesen, das Landgericht habe in seinem Vorlagebeschluß versäumt darzulegen, warum es der vorgelegten Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beimesse und wie es die vorgelegte Rechtsfrage entscheiden würde.
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