Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 03.12.2015 - 6 U 35/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Justiz Hessen
§ 826 BGB
Haftung des Gutachters wegen fehlerhafter Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Beamten - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftung des Gutachters wegen fehlerhafter Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Beamten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 826
- rechtsportal.de
BGB § 826
Haftung eines psychiatrischen Sachverständigen für die Erstattung von Gutachten über die Dienstfähigkeit von ihm untersuchter Finanzbeamter aufgrund grob mangelhafter Grundlage - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- fnp.de (Pressebericht, 04.12.2015)
Steuerfahnderaffäre: Gutachter muss Schadensersatz zahlen
- sueddeutsche.de (Pressebericht, 14.12.2015)
Psychiatrisches Gutachten: Zu Unrecht pensionierte Steuerfahnder bekommen Schadenersatz
- morgenpost.de (Pressebericht, 12.12.2015)
Falschgutachten: Für paranoid erklärte Steuerfahnder werden rehabilitiert
In Nachschlagewerken
- Wikipedia(Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)+3Weitere Entscheidungen mit demselben BezugOLG Frankfurt, 03.12.2015 - 6 U 35/14
Haftung des Gutachters wegen fehlerhafter Feststellung der Dienstunfähigkeit
OLG Frankfurt, 14.07.2014 - 1 U 156/12Eingriff in Persönlichkeitsrecht durch Äußerungen des Pressesprechers eines
StGH Hessen, 13.04.2011 - P.St. 2290Urteil im Verfassungsstreitverfahren wegen des Untersuchungsausschusses 18/1 des
VG Gießen, 16.11.2009 - 21 K 1220/09Standesrechtliche Verstöße eines Arztes durch fehlerhafte Gutachtenerstellung in
Steuerfahnder-Affäre
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 17.01.2014 - 24 O 203/10
- OLG Frankfurt, 03.12.2015 - 6 U 35/14
- BGH, 25.04.2017 - VI ZR 219/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 19.11.2013 - VI ZR 336/12
Expertenhaftung eines Wirtschaftsprüfers: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung …
Auszug aus OLG Frankfurt, 03.12.2015 - 6 U 35/14
Sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, das heißt mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist (BGH NJW-RR 2013, 550 [BGH 20.11.2012 - VI ZR 268/11] ; NJW 2014, 383 [BGH 19.11.2013 - VI ZR 336/12] ).Entscheidend ist, dass sich der Gutachter durch nachlässige Erledigung, z. B. durch nachlässige Ermittlungen oder gar durch Angaben ins Blaue hinein der Gutachtenaufgabe entledigt und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, die angesichts der Bedeutung des Gutachtens für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint (BGH NJW 2014, 383, [BGH 19.11.2013 - VI ZR 336/12] Tz. 10 bei juris).
- BGH, 23.02.1999 - VI ZR 140/98
Widerruf einer Verdachtsdiagnose
Auszug aus OLG Frankfurt, 03.12.2015 - 6 U 35/14
Denn das Gutachten verliert seinen Charakter als Werturteil, weil es eine auf Sachkunde beruhenden Beurteilung völlig entbehrt (vgl. zu diesem Kriterium BGH, VI ZR 140/98, Urteil vom 23.02.1999, Tz. 17 bei Juris). - BGH, 20.11.2012 - VI ZR 268/11
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Persönliche Haftung des Geschäftsführers …
Auszug aus OLG Frankfurt, 03.12.2015 - 6 U 35/14
Sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, das heißt mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist (BGH NJW-RR 2013, 550 [BGH 20.11.2012 - VI ZR 268/11] ; NJW 2014, 383 [BGH 19.11.2013 - VI ZR 336/12] ). - BGH, 18.02.1986 - X ZR 95/85
Schadensersatzes wegen Schlechterfüllung einer vertraglich übernommenen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 03.12.2015 - 6 U 35/14
Ein unrichtiges Gutachten, das auf einem leichtfertigen Verhalten beruht, ist sittenwidrig, wenn der Gutachter sich der möglichen Schädigung derjenigen, die mit seiner Äußerung zwangsläufig in Berührung kommen, bewusst ist und sein Verhalten angesichts seiner Bedeutung für die Entscheidung dieser Personen als rücksichts- und gewissenlos erscheint, insbesondere wenn er eine Expertenkompetenz für sich in Anspruch nimmt, ohne den insoweit maßgebenden Umständen auch nur annähernd zu genügen (BGH NJW-RR 1986, 1150 [BGH 18.02.1986 - X ZR 95/85] ).