Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 04.02.2003 - 5 U 63/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Aktienrechtliche Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage; Unzulässigkeit bei Beschlüssen des Vorstandes und des Aufsichtsrats; Analoge Anwendung der §§ 241 ff. AktG; Fehlen eines Feststellungsinteresses
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Keine aktienrechtliche Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Genehmigte Kapitalerhöhung: Unzulässige Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen Vorstands- und Aufsichtsratsbeschlüsse
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 05.02.2001 - 1 O 139/00
- OLG Frankfurt, 04.02.2003 - 5 U 63/01
- BGH, 10.10.2005 - II ZR 90/03
Papierfundstellen
- ZIP 2003, 1198
- WM 2003, 744
- BB 2003, 1975
- DB 2003, 709
- NZG 2003, 331
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.05.1993 - II ZR 89/92
Nichtigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen - Diskriminierung der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 04.02.2003 - 5 U 63/01
Der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach entschieden, dass die §§ 241 ff. AktG auf fehlerhafte Aufsichtsrats-Beschlüsse nicht entsprechend angewendet werden können (u.a. BGH NJW 1993/2307; BGH NJW 1994/520, 521; BGH NJW 1997/1296;… ebenso Hüffer, Münchner Kommentar zum AktG, 2. Aufl., § 241 Rdnr. 102).Eine Anfechtungsklage scheidet unter anderem deshalb aus, weil ein Vorstandsbeschluss eine gesellschaftsinterne Maßnahme der Geschäftsführung ist, die auch durch die Eintragung in das Handelsregister keinen öffentlichen Charakter erhält (vgl. Lutter wie vor; ähnlich BGH NJW 1993/2307, 2308 für Aufsichtsrats-Beschlüsse).
- OLG Frankfurt, 01.04.2003 - 5 U 54/01
Aktiengesellschaft: Berichtspflicht des Vorstands bei Gebrauchmachen von einer …
Auszug aus OLG Frankfurt, 04.02.2003 - 5 U 63/01
Ferner halten die Klägerin und der Nebenintervenient - wie im Parallelverfahren 5 U 54/01- die Aussetzung des Verfahrens und die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die von ihnen vertretene Berichtspflicht des Vorstandes vor Ausnutzung eines genehmigten Kapitals für erforderlich, falls der Senat ihre Auffassung zur Berichtspflicht nicht teile.Nach der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin noch einen Schriftsatz vom 12.12.2002 mit Anlage eingereicht, der zwar das hiesige Aktenzeichen trägt, aber das Parallelverfahren 5 U 54/01 betrifft.
- BGH, 23.06.1997 - II ZR 132/93
Rechtsprechung zum "Genehmigten Kapital" im Aktienrecht geändert
Auszug aus OLG Frankfurt, 04.02.2003 - 5 U 63/01
Demgemäss vertritt Cahn die Auffassung, dass die vom Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 23.6.1997 erwähnte Möglichkeit einer Feststellungsklage (BGH NJW 1997/2815, 2816) unter den dort genannten Voraussetzungen (pflichtwidrige Ausübung der von der Hauptversammlung erteilten Ermächtigung) nur die Verhinderung der Durchführung der Kapitalerhöhung bezwecken könne und dass die Klage deshalb - ebenso wie eine Unterlassungsklage - häufig zu spät kommen werde, so dass den Aktionären nur Schadensersatzansprüche verbleiben (…Cahn, ZHR Nr. 164, Jahrgang 2000, S. 113 ff., 118).
- BGH, 10.10.2005 - II ZR 90/03
Mangusta/Commerzbank II
Das Oberlandesgericht (ZIP 2003, 1198 = WM 2003, 744) hat die Berufung - unter Abweisung auch des neuen Hilfsantrags als unzulässig - zurückgewiesen. - OLG Frankfurt, 18.12.2007 - 5 U 177/06
Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen für Vorstand und Aufsichtsrat einer …
Die Klägerin wirft der Beklagten vor, dass diese Ermächtigung in missbräuchlicher Art und Weise ausgenutzt worden sei, weil zwei befreundete Unternehmen ("Amigos") Aktien der Beklagten zu einer unangemessenen niedrigen Gegenleistung erhalten haben sollen.Im ebenfalls beim Senat anhängigen Verfahren 5 U 63/01 begehrt die Klägerin noch Feststellung der Nichtigkeit der entsprechenden Beschlüsse des Vorstandes und der Zustimmungsbeschlüsse des Präsidialausschusses des Aufsichtsrats der Beklagten vom 01.09.2000, nachdem das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, der Senat zunächst die Berufung mit Urteil vom 4. Februar 2003 zurückgewiesen und der BGH mit Urteil vom 10.10.2005 (- II ZR 90/03 Mangusta/Commerzbank II, BGHZ 164, 249) das Senatsurteil insoweit aufgehoben hat, als die Klage hinsichtlich sämtlicher Hilfsanträge als unzulässig abgewiesen worden ist.Diese Frage ist im ebenfalls beim Senat anhängigen Verfahren 5 U 63/01 nach teilweiser Aufhebung des ersten Senatsurteils vom 04.02.2003, das die Klage der Klägerin für unzulässig gehalten hat, zu entscheiden.
Der Annahme diesbezüglicher Eindeutigkeit steht weiter entgegen, dass das Landgericht (im Parallelverfahren 5 U 63/01), das die Klage bereits für unzulässig gehalten, sich im Urteil die Argumentation der Beklagten zu eigen gemacht und die Einwendungen der Klägerin und des Streithelfers für in der Sache nicht begründet gehalten hatte.
Auch der erkennende Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2007 im Verfahren 5 U 63/01 nach eingehender Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Parteien und dem genannten Rechtsgutachten den Parteien als seine vorläufige Auffassung mitgeteilt, die dort angegriffenen Beschlüsse für rechtmäßig und die Berufung der Klägerin nicht für begründet zu halten.
- AG Nürnberg, 24.09.2021 - 35 C 1932/21
Ausschluss aus einer Genossenschaft
Auch im vom Kläger zitierten Urteil vom OLG Frankfurt (Urteil vom 04.02.2003 - 5 U 63/01 -, RN. - LG Berlin, 17.02.2003 - 99 O 111/02 Hierzu hat das BVerfG erst jüngst ent[DB 2003 S. 709]schieden, dass Interessen der Minderheitsaktionäre insoweit hinter das Interesse des Großaktionärs an einer freien Entfaltung seiner unternehmerischen Initiative zurückgestellt werden können, als hierbei die schutzwürdigen Interessen der zum Ausscheiden gezwungenen Aktionäre gewahrt bleiben 10) .