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   OLG Frankfurt, 04.02.2019 - WpÜG 3/16, WpÜG 4/16   

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https://dejure.org/2019,9953
OLG Frankfurt, 04.02.2019 - WpÜG 3/16, WpÜG 4/16 (https://dejure.org/2019,9953)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.02.2019 - WpÜG 3/16, WpÜG 4/16 (https://dejure.org/2019,9953)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. Februar 2019 - WpÜG 3/16, WpÜG 4/16 (https://dejure.org/2019,9953)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Hessen

    § 109 WpHG, § 113 WpHG, § 56 WpÜG, § 57 WpÜG
    Zu den Voraussetzungen einer Fehlerfeststellung im Enforcement-Verfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zu den Voraussetzungen einer Fehlerfeststellung im Enforcement-Verfahren

  • Betriebs-Berater

    Zu den Voraussetzungen einer Fehlerfeststellung im Enforcement-Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WpHG § 109 ; WpHG § 113 ; WpÜG § 56; WpÜG § 57
    Enforcement-Verfahren; Fehlerbegriff; Akteneinsicht; Hauptsacheerledigung; Teilaufhebung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Fehlerfeststellung im Enforcement-Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen einer Fehlerfeststellung im Enforcement-Verfahren

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Fehlerbegriff in der Rechnungslegung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Zu den Voraussetzungen einer Fehlerfeststellung im Enforcement-Verfahren

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 970
  • NZG 2019, 713
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 31.01.2013 - GrS 1/10

    Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.02.2019 - WpÜG 3/16
    Diese Rechtsprechung ist allerdings seit dem von der Beschwerdegegnerin erstmals in ihrem Bescheid vom 29.04.2015, Seite 8, im hiesigen Verfahren in Bezug genommenen Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 31.01.2013, GrS 1/10 (= BFHE 240, 162), jedenfalls insoweit überholt, als dieser dort ausgeführt hat, dass für die Besteuerung im Grundsatz die objektive Rechtslage maßgebend ist (vgl. nun auch Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, a.a.O., 14. Aufl., § 24 Rz. 39).

    Das soll sogar für eine in diesem Zeitpunkt von Verwaltung und Rechtsprechung praktizierte, später aber geänderte Rechtsauffassung gelten (vgl. etwa BFHE 240, 162, Tz. 56 nach juris).

    Dabei hat der Bundesfinanzhof mit einer auf das Steuerrecht bezogenen Begründung, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Steuerrecht von Verfassungs wegen die steuerbegründenden Vorschriften dem Prinzip einer möglichst gleichmäßigen Belastung der Steuerpflichtigen besonders sorgfältig Rechnung tragen müssen, auf die Verpflichtung von Verwaltung und Gerichten abgestellt, ihrer Entscheidung die objektiv richtige Rechtslage zugrunde zu legen und hierbei auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, auf das in Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich garantierte Rechtsstaatsprinzip, sowie für die Gerichte ergänzend auf Art. 97 Abs. 1 GG verwiesen, nach dem die Richter dem Gesetz unterworfen sind (BFHE 240, 162, Tz. 61 nach juris).

    Ausgehend davon greifen die bereits oben erwähnten rechtlichen Erwägungen des Bundesfinanzhofs im zitierten Beschluss vom 31.01.2013 (vgl. BFHE 240, 162 [BFH 31.01.2013 - GrS 1/10] , Tz. 61 bei juris) auch hier, dass nämlich die Beschwerdegegnerin als Verwaltungsbehörde - wie letztendlich auch die Gerichte - verpflichtet ist, ihrer Entscheidung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Verwaltungshandelns aus den dort niedergelegten Rechtsgründen grundsätzlich die objektiv richtige Rechtslage zugrunde zu legen.

  • BAG, 26.11.2003 - 4 ABR 54/02

    Außertariflicher Angestellter in der Metallindustrie

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.02.2019 - WpÜG 3/16
    Soweit diese auf der Grundlage der bezeichneten Verordnung (vgl. ABl. EG Nr. L 243 vom 11.09.2002) im Wege des sog. Endorsement-Verfahrens durch die EU-Kommission jeweils anerkannt wurden, erhalten sie hierdurch den Status von Gemeinschaftsrecht, stellen also in den Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht dar (vgl. etwa Theile in Heuser/Theile, IFRS-Handbuch, 5. Aufl., Rz. 55; Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS-Kommentar, 14. Aufl., § 7 Rz. 5; Grottel/Kreher in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 11. Aufl., § 315e HGB Rz. 8; Schön DB 2004, 763, 764 [BAG 26.11.2003 - 4 ABR 54/02] ; Senat, Beschluss vom 22.01.2009, WpÜG 1/08 und WpÜG 3/08, Tz. 83 bei juris).

    Die Pflicht zur Auslegung und Anwendung des in einem Rechtsstreit einschlägigen Rechts ist den Gerichten im Verfassungsrecht aufgegeben, Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. Schön DB 2004, 763, 764).

    Dem steht hier auch nicht grundsätzlich entgegen - worauf die Beschwerdeführerin der Sache nach abstellt -, dass nach der Verfassung des International Accounting Standards Board (IASB), der für die Erarbeitung und Verabschiedung von IFRS zuständig ist, für die Entwicklung von Interpretationen das IFRIC bzw. das IFRSIC zuständig ist (vgl. dazu Theile in Heuser/Theile, a.a.O., Rz. 22, 27, 35; Driesch in Beck'sches IFRS-Handbuch, a.a.O., § 1 Rz. 18), das bei praktischen Anwendungsproblemen von einzelnen Standards angerufen werden kann und dessen verpflichtende Verlautbarungen ("SIC/IFRIC-Interpretationen") nach Art. 3 der oben genannten EU-Verordnung ebenfalls unmittelbar geltendes Recht darstellen können (vgl. hierzu Schön DB 2004, 763, 764; DB 2008, 1027; Kleinmanns DB 2014, 1325, 1326 ff.; Theile in Heuser/Theile, a.a.O., Rz. 56; Schulze-Osterloh in Schulze-Osterloh/Hennrichs/Wüstemann, a.a.O., Kap. I/1 Rz. 19; Senat, Beschluss vom 09.08.2016, WpÜG 1/16, juris).

    Bei Fehlen einer derartigen offiziellen Verlautbarung haben jedoch aus den genannten Gründen die Gerichte die Rechnungslegungsvorschriften der IAS/IFRS im Streitfall auszulegen (so Schön DB 2004, 763, 764 [BAG 26.11.2003 - 4 ABR 54/02] ; Hennrichs in Münchener Kommentar zum Bilanzrecht, Bd. 1, 5. EL 2014, Einführung in die Rechnungslegung nach IFRS Rz. 74/75).

  • OLG Stuttgart, 24.05.2012 - 202 EnWG 12/09

    Beschwerde gegen die Festsetzung der Erlösobergrenzen für Strom durch die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.02.2019 - WpÜG 3/16
    Einer Vorabentscheidung über diese Anträge - also vor Erlass dieser Beschwerdeentscheidung in der Hauptsache - bedurfte es schon mangels im hier nur einzügigen Gerichtsverfahren bestehender gesonderter Angreifbarkeit (vgl. dazu Kreße in Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., § 57 WpÜG Rz. 11, 16; Döhmel in Assmann/Pötzsch/Schneider, a.a.O., § 57 Rz. 18) nicht (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.05.2012, 202 EnWG 12/09, Tz. 52 bei juris, dort zu § 84 EnWG).

    Der Bundesgerichtshof hat zur weitgehend wortgleichen Vorschrift des § 72 Abs. 2 GWB eine analoge Anwendung des § 99 Abs. 2 VwGO im dortigen Beschwerdeverfahren mit der Begründung ablehnt, dass es dort an einer Regelungslücke fehle; der Gesetzgeber habe zur Lösung des sich stellenden Konflikts zwischen dem Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz und auf Gewährung rechtlichen Gehörs einerseits und dem zu gewährenden Geheimnisschutz andererseits ein anderes Verfahren vorgesehen, nämlich das dortige Zwischenverfahren nach § 72 Abs. 2 Satz 4 bis 6 GWB (vgl. dazu etwa Beschluss vom 02.02.2010, KVZ 16/09, zitiert nach juris und m. w. N.; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.05.2012, 202 EnWG 12/09, Tz. 53 bei juris, dort zu § 84 EnWG; zu § 57 WpÜG im Ergebnis auch Döhmel in Assmann/Pötzsch/ Schneider, a.a.O., § 57 Rz. 9).

    Fehlt es an konkreten Hinweisen für das Vorliegen der genannten Kausalität und ist davon auszugehen, dass es zur Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts nicht auf derartige Tatsachen und/oder Beweismittel ankommt, liegen auch die Voraussetzungen für die Einleitung des Zwischenverfahrens nicht vor (vgl. zu § 72 GWB: BGH, Beschluss vom 02.02.2010, KVZ 16/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.05.2012, 202 EnWG 12/09).

  • BGH, 02.02.2010 - KVZ 16/09

    Kosmetikartikel

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.02.2019 - WpÜG 3/16
    Der Bundesgerichtshof hat zur weitgehend wortgleichen Vorschrift des § 72 Abs. 2 GWB eine analoge Anwendung des § 99 Abs. 2 VwGO im dortigen Beschwerdeverfahren mit der Begründung ablehnt, dass es dort an einer Regelungslücke fehle; der Gesetzgeber habe zur Lösung des sich stellenden Konflikts zwischen dem Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz und auf Gewährung rechtlichen Gehörs einerseits und dem zu gewährenden Geheimnisschutz andererseits ein anderes Verfahren vorgesehen, nämlich das dortige Zwischenverfahren nach § 72 Abs. 2 Satz 4 bis 6 GWB (vgl. dazu etwa Beschluss vom 02.02.2010, KVZ 16/09, zitiert nach juris und m. w. N.; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.05.2012, 202 EnWG 12/09, Tz. 53 bei juris, dort zu § 84 EnWG; zu § 57 WpÜG im Ergebnis auch Döhmel in Assmann/Pötzsch/ Schneider, a.a.O., § 57 Rz. 9).

    Fehlt es an konkreten Hinweisen für das Vorliegen der genannten Kausalität und ist davon auszugehen, dass es zur Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts nicht auf derartige Tatsachen und/oder Beweismittel ankommt, liegen auch die Voraussetzungen für die Einleitung des Zwischenverfahrens nicht vor (vgl. zu § 72 GWB: BGH, Beschluss vom 02.02.2010, KVZ 16/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.05.2012, 202 EnWG 12/09).

  • BVerwG, 25.09.2008 - 7 C 5.08

    Verwaltungsvollstreckung; Ersatzvornahme; Grundverwaltungsakt; Vollziehung;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.02.2019 - WpÜG 3/16
    Die Erledigung eines Handlungspflichten auferlegenden Verwaltungsakts tritt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (BVerwG NVwZ 2009, 122 [BVerwG 25.09.2008 - BVerwG 7 C 5.08] ; NVwZ 2017, 1064 [BVerwG 14.12.2016 - BVerwG 1 C 11.15] , je m. w. N. und zitiert nach juris; vgl. zum Kartellverwaltungsverfahren auch BGH DB 1986, 850, zitiert nach juris; vgl. zu § 56 WpÜG: Döhmel in Assmann/Pötzsch/Schneider, a.a.O., § 56 Rz. 13 m. w. N.).
  • BGH, 29.10.1985 - KVR 1/84

    Zulässigkeit der einseitigen Erledigungserklärung im Kartellverwaltungsverfahren;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.02.2019 - WpÜG 3/16
    Die Erledigung eines Handlungspflichten auferlegenden Verwaltungsakts tritt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (BVerwG NVwZ 2009, 122 [BVerwG 25.09.2008 - BVerwG 7 C 5.08] ; NVwZ 2017, 1064 [BVerwG 14.12.2016 - BVerwG 1 C 11.15] , je m. w. N. und zitiert nach juris; vgl. zum Kartellverwaltungsverfahren auch BGH DB 1986, 850, zitiert nach juris; vgl. zu § 56 WpÜG: Döhmel in Assmann/Pötzsch/Schneider, a.a.O., § 56 Rz. 13 m. w. N.).
  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 11.15

    Fehlende Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung verletzt keine Rechte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.02.2019 - WpÜG 3/16
    Die Erledigung eines Handlungspflichten auferlegenden Verwaltungsakts tritt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (BVerwG NVwZ 2009, 122 [BVerwG 25.09.2008 - BVerwG 7 C 5.08] ; NVwZ 2017, 1064 [BVerwG 14.12.2016 - BVerwG 1 C 11.15] , je m. w. N. und zitiert nach juris; vgl. zum Kartellverwaltungsverfahren auch BGH DB 1986, 850, zitiert nach juris; vgl. zu § 56 WpÜG: Döhmel in Assmann/Pötzsch/Schneider, a.a.O., § 56 Rz. 13 m. w. N.).
  • BGH, 16.05.2017 - 1 StR 306/16

    Betrug (Vermögenschaden: Prinzip der Gesamtsaldierung, Ermittlung des Werts von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.02.2019 - WpÜG 3/16
    Auf die für das Bilanzstrafrecht aufgestellten restriktiven Maßstäbe, die aus den genannten Bestimmtheitserwägungen heraus "eine evident unrichtige" bzw. "schlechthin unvertretbare" Handhabung (vgl. zu § 331 HGB: BGH AG 2018, 82 [BGH 16.05.2017 - 1 StR 306/16] , zitiert nach juris) fordern, kann im hier gegebenen Zusammenhang mithin nicht abgestellt werden (so auch Mock in Kölner Kommentar zum WpHG, a.a.O., § 37q Rz. 20).
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