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   OLG Frankfurt, 04.02.2021 - 16 U 47/20   

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https://dejure.org/2021,1285
OLG Frankfurt, 04.02.2021 - 16 U 47/20 (https://dejure.org/2021,1285)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.02.2021 - 16 U 47/20 (https://dejure.org/2021,1285)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. Februar 2021 - 16 U 47/20 (https://dejure.org/2021,1285)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Identifizierende Berichterstattung über Mitglied der "Pick-Up-Artist-Szene"

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Zulässige identifizierende Berichterstattung über "Pick-up-Artist"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch eines Mitglieds der sog. 'Pick-Up-Artist-Szene' auf Unterlassung einer identifizierenden Bildberichtstattung in einer AStA-Zeitschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Identifizierende Berichterstattung über ein Mitglied der "Pick-Up-Artist-Szene" zulässig

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Bericht über "Pick-Up-Artist"-Szene

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Identifizierende Presseberichterstattung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Identifizierende Berichterstattung über Mitglied der "Pick-Up-Artist-Szene" zulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Identifizierende Berichterstattung über Mitglied der Pick-Up-Artist-Szene zulässig - Kein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2021, 249
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 261/10

    Persönlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung im Internet: Einordnung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.02.2021 - 16 U 47/20
    Die Sozialsphäre betrifft den Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht bzw. in dem der Einzelne als ein in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen tritt, er durch sein Verhalten auf andere einwirkt und er dadurch die persönliche Sphäre von Mitmenschen oder Belange des Gemeinschaftslebens berührt (BGH, Urteil vom 21. November 2006, aaO., Rn. 13); dazu zählt insbesondere das berufliche und politische Wirken des Individuums (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, Rn. 16).

    Zugleich ist nicht mehr die Privatsphäre, sondern die Sozialsphäre betroffen, wenn der Betroffene mit seinen Aktivitäten und Anschauungen bewusst in die Öffentlichkeit getreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011, VI ZR 261/10, Rn. 16 ff.).

    Äußerungen zu der Sozialsphäre desjenigen, über den berichtet wird, dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (BGH, aaO.; Urteil vom 20. Dezember 2011, aaO., Rn. 14).

    Schließlich lässt sich der Rechtsprechung entnehmen, dass auch bei Äußerungen zu der Sozialsphäre eine Interessenabwägung vorgenommen wird, innerhalb derer auch auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit abgestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2006, aaO., Rn. 11; Urteil vom 20. Dezember 2011, aaO., Rn. 21 f.).

  • BGH, 27.03.2012 - VI ZR 144/11

    Haftung für fremde Inhalte aus RSS-Feed

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.02.2021 - 16 U 47/20
    Ob dies der Fall ist, ist mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung zu prüfen (BGH, Urteile vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, Rn. 19; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, Rn. 11; vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, Rn. 11; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. A., Kap. 4 Rn. 102).

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in späteren Entscheidungen ausgeführt, dass (auch) lediglich undistanziert wiedergegebene Äußerungen Dritter dem Verbreiter zugerechnet werden können, wenn er sie sich zu Eigen gemacht hat (BGH, Urteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, Rn. 11, Urteil vom 17.11.2009, VI ZR 226/08 Rn. 11).

    Letztlich ist bei der Frage, ob sich ein Verbreiter fremde Inhalte zu eigen macht, eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände entscheidend, wobei insbesondere die Frage der inhaltlichen redaktionellen Kontrolle der fremden Inhalte und die Art der Präsentation von Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, Rn. 11).

  • BGH, 17.11.2009 - VI ZR 226/08

    Verbreiterhaftung bei Interviews: "Heute wird offen gelogen"

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.02.2021 - 16 U 47/20
    Ob dies der Fall ist, ist mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung zu prüfen (BGH, Urteile vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, Rn. 19; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, Rn. 11; vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, Rn. 11; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. A., Kap. 4 Rn. 102).

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in späteren Entscheidungen ausgeführt, dass (auch) lediglich undistanziert wiedergegebene Äußerungen Dritter dem Verbreiter zugerechnet werden können, wenn er sie sich zu Eigen gemacht hat (BGH, Urteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, Rn. 11, Urteil vom 17.11.2009, VI ZR 226/08 Rn. 11).

  • OLG Frankfurt, 07.01.2016 - 16 W 63/15

    Berichte über gesellschaftliche Phänomene rechtfertigen keine Individualisierung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.02.2021 - 16 U 47/20
    Vorangegangen sind ein - damals gegen den AStA der Universität O1 gerichtetes - einstweiliges Verfügungsverfahren, in dem der Senat mit Urteil vom 7. Januar 2016 ( 16 W 63/15 ) die von dem Landgericht abgelehnte einstweilige Verfügung erlassen hat, sowie ein Hauptsacheverfahren, in dem das Landgericht - bestätigt durch Urteil des Senats vom 14. September 2017 ( 16 U 1/17 ) - die gegen den AStA gerichtete Klage mangels Parteifähigkeit des AStA als unzulässig abgewiesen hat.

    Entgegen der Annahme des Landgerichts, das sich insoweit auf eine vorangegangene Entscheidung des Senats vom 7. Januar 2016 ( 16 W 63/15 ) gestützt hat, haftet die Beklagte nicht deshalb auf Unterlassung, weil sie durch die beanstandete Berichterstattung selbst unzulässig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen hätte.

  • LG Frankfurt/Main, 16.01.2020 - 3 O 513/18
    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.02.2021 - 16 U 47/20
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 2020, 2-03 O 513/18, abgeändert und die Klage abgewiesen.

    unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 2020, Az. 2-03 O 513/18, die Klage abzuweisen.

  • VerfGH Berlin, 27.01.1999 - VerfGH 66/98

    Mangels Parteifähigkeit der Studentenschaft unzulässige Verfassungsbeschwerde des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.02.2021 - 16 U 47/20
    Der Berliner Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. Januar 1999 - VerfGH 66/98 - geurteilt, dass die Beklagte (auch) für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Grundrechtsschutz nicht in Anspruch nehmen kann.
  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.02.2021 - 16 U 47/20
    Nach der Entscheidung des BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 -1 BvR 16/13, ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nämlich abweichend zu verstehen, und zwar primär als Gewährleistung, die insbesondere vor intransparenter Verarbeitung und Nutzung von Daten durch Private schützt.
  • BGH, 23.09.2014 - VI ZR 358/13

    Kein Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.02.2021 - 16 U 47/20
    Auch wenn sich diese als juristische Personen des Privatrechts selbst auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen können, ist anerkannt, dass zusätzlich auch die Meinungs- und Informationsfreiheit der Portalnutzer berührt ist (BGH, Urteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13 - jameda).
  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 332/09

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Berichterstattung über die Mitwirkung als

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.02.2021 - 16 U 47/20
    Damit betrifft die Berichterstattung die Sozialsphäre des Klägers, da es um seine Tätigkeit als Pick-up-Artist und um Verhaltensweisen geht, die erkennbar an die Öffentlichkeit gerichtet waren und sind und in diese ausstrahlen (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09 - Wenn Frauen zu sehr lieben, Rn. 17).
  • BVerfG, 25.01.2012 - 1 BvR 2499/09

    Zur Reichweite des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei Jugendlichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.02.2021 - 16 U 47/20
    (a) Zunächst ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden kann (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 BvR 2499/09, Rn. 39; BGH, Urteil vom 21. November 2006, aaO., Rn. 14).
  • OLG Frankfurt, 14.09.2017 - 16 U 1/17

    Keine Parteifähigkeit des AStA

  • BGH, 30.06.2009 - VI ZR 210/08

    Störerhaftung für Domainpächter

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

  • VGH Hessen, 21.02.1991 - 6 UE 3562/88

    Verfaßte Studentenschaft: Aufsichtsmaßnahmen gegen Veröffentlichung in

  • BGH, 25.02.1993 - III ZR 9/92

    Rechtsweg für Beseitigungsklage bei Strömungsschäden an Ufergrundstück -

  • BGH, 27.05.1986 - VI ZR 169/85

    Verbreiterhaftung bei ehrverletzenden Äußerungen - Ostkontakte

  • BGH, 08.11.2022 - VI ZR 65/21

    Studierendenschaft der Universität Frankfurt am Main darf sich herabsetzend über

    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (AfP 2021, 249) im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:.
  • OLG Frankfurt, 02.09.2021 - 19 U 86/21

    Unterlassungsbegehren wegen Äußerungen in E-Mail im Rahmen journalistischer

    Ob dies der Fall ist, ist mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung zu prüfen ( OLG Frankfurt, Urteil vom 04. Februar 2021 - 16 U 47/20 -, juris Rz. 32 m. w. N.).
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