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   OLG Frankfurt, 04.03.2014 - 5 WF 15/14   

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https://dejure.org/2014,4553
OLG Frankfurt, 04.03.2014 - 5 WF 15/14 (https://dejure.org/2014,4553)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.03.2014 - 5 WF 15/14 (https://dejure.org/2014,4553)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. März 2014 - 5 WF 15/14 (https://dejure.org/2014,4553)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beginn der Sperrfrist für die Änderung einer Prozesskostenhilfebewilligung bei einem Scheidungsverbundverfahren nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    ZPO 120 Abs. 4 a. F.; ZPO 120 a; FGG-RG 111 Abs. 1, 4
    Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Änderung der Zahlungen; Ausschlussfrist; selbständige Folgesache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 120 Abs. 4; FGG-RG Art. 111 Abs. 4
    Beginn der Sperrfrist für die Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung bei einem Scheidungsverbundverfahren nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sperrfrist für Abänderung einer PKH-Entscheidung erst mit Beendigung des gesamten Scheidungsverbundverfahrens

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sperrfrist für Abänderung einer PKH-Entscheidung erst mit Beendigung des gesamten Scheidungsverbundverfahrens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1725
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Naumburg, 15.01.2010 - 8 WF 275/09

    Prozesskostenhilfe: Fristablauf im Abänderungsverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.03.2014 - 5 WF 15/14
    Bei einem Scheidungsverbundverfahren, wie vorliegend nach § 623 ZPO (a. F.) der Fall, kommt es nämlich insoweit nicht auf die Beendigung des Hauptsacheverfahrens, sondern auf die Beendigung des gesamten Scheidungsverbundes an (allg. M., vgl. OLG Naumburg FamRZ 2011, 130; OLG Dresden FamRZ 2002, 1415; Schoreit/Groß, Beratungshilfe, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 11. Aufl., § 120 ZPO Rn. 245), so dass hier grundsätzlich auf die formale Beendigung der Scheidungsfolgensache Versorgungsausgleich abzustellen ist.

    Zum Teil wird vertreten, dass generell die Änderungsentscheidung innerhalb der Vierjahresfrist zu ergehen habe (OLG Naumburg FamRZ 2011, 130; Schoreit/Groß, a. a. O., § 120 ZPO Rn. 35).

  • OLG Zweibrücken, 27.01.1995 - 5 WF 5/95
    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.03.2014 - 5 WF 15/14
    Die Gegenauffassung ( OLG Zweibrücken JurBüro 1995, 310, 311; Musielak/Fischer, ZPO, 10. Aufl., 2013, § 120 Rn. 20) stellt dagegen auf den Zeitpunkt der Einleitung des Abänderungsverfahrens ein, so dass im vorliegenden Fall, da das Verfahren am 27.5.2013 eingeleitet wurde, die Frist gewahrt wäre.
  • OLG Koblenz, 21.11.2012 - 5 W 632/12

    Verfahrensrecht - Änderung der PKH-Entscheidung: Auch nach Verjährung?

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.03.2014 - 5 WF 15/14
    Er ist jedoch, wie ein Teil der Rechtsprechung und Literatur (etwa OLG Koblenz MDR 2013, 488; Gottschalk in: Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Aufl., 2014, Rn. 386; MünchKomm-ZPO/Motzer, 4. Aufl., 2013, § 120 ZPO Rn. 23) der Auffassung, dass es ausnahmsweise dann auf die Einleitung des Abänderungsverfahrens ankommt, wenn dieses so rechtzeitig eingeleitet worden ist, dass es bei einer unverzüglichen Auskunftserteilung durch die Antragstellerin noch vor Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist hätte beendet werden können.
  • OLG Naumburg, 10.03.2000 - 8 WF 44/00

    Zur Abänderungsmöglichkeit einer Prozesskostenhilfeentscheidung nach mehr als

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.03.2014 - 5 WF 15/14
    Zwar ist in der Rechtsprechung bereits entschieden worden, dass wegen Nichtbetreibung eines Versorgungsausgleichsverfahrens ausnahmsweise dann nicht auf die formelle Beendigung einer vom Scheidungsverbund abgetrennten Folgesache abzustellen ist, wenn das Verfahren nach der Abtrennung vom Verbund über einen 4 Jahre überschreitenden Zeitraum überhaupt nicht mehr vom Familiengericht fortgeführt wurde und das gesamte Verhalten des Gerichts bei den Beteiligten den zwingenden Eindruck hinterlassen hat, dass das Verfahren tatsächlich beendet sei (OLG Naumburg FamRZ 2001, 237).
  • BGH, 16.02.2011 - XII ZB 261/10

    Scheidungsverbund: Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.03.2014 - 5 WF 15/14
    Das gilt nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2011, 635) aber nicht für Übergangsfälle, in denen auf das vor dem 1. September 2009 eingeleitete Scheidungsverfahren noch früheres Recht anwendbar war, die vom Scheidungsverbund abgetrennte Folgesache über den Versorgungsausgleich aber gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG als selbstständige Familiensache nach neuem Recht fortzuführen war.
  • OLG Dresden, 12.02.2002 - 22 WF 470/00

    Fristbeginn; Stattgabe Scheidungsantrag vor Entscheidung über Folgesache;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.03.2014 - 5 WF 15/14
    Bei einem Scheidungsverbundverfahren, wie vorliegend nach § 623 ZPO (a. F.) der Fall, kommt es nämlich insoweit nicht auf die Beendigung des Hauptsacheverfahrens, sondern auf die Beendigung des gesamten Scheidungsverbundes an (allg. M., vgl. OLG Naumburg FamRZ 2011, 130; OLG Dresden FamRZ 2002, 1415; Schoreit/Groß, Beratungshilfe, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 11. Aufl., § 120 ZPO Rn. 245), so dass hier grundsätzlich auf die formale Beendigung der Scheidungsfolgensache Versorgungsausgleich abzustellen ist.
  • OLG Frankfurt, 08.07.2021 - 4 WF 99/21

    Zeitliche Grenzen für die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe

    Ungeachtet dessen besteht jedoch Einigkeit, dass bei rechtzeitiger Einleitung des Überprüfungsverfahrens vor Fristablauf auch noch nach Fristablauf eine Entscheidung zu Lasten des Beteiligten ergehen kann, wenn dieser mangels Mitwirkung die eingetretene Verzögerung des Überprüfungsverfahrens maßgeblich zu verantworten hat (vgl. LAG Hamm LAG Hamm Entscheidung v. 13.2.2019 - 5 Ta 25/19, BeckRS 2019, 2567; LAG Berlin-Brandenburg NZA-RR 2019, 214; OLG Koblenz MDR 2013, 488; OLG Frankfurt AGS 2014, 241; Dürbeck/Gottschalk PKH/VKH, 9. Aufl. 2020, Rn. 988; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 120a Rn. 31; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 120a ZPO, Rn. 13; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 18. Aufl. 2021 Rn. 12, ZPO § 120a Rn. 12; Johannsen/Henrich/Althammer/Markwardt, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, ZPO § 120a Rn. 7).
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