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   OLG Frankfurt, 04.04.2017 - 11 W 41/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,18619
OLG Frankfurt, 04.04.2017 - 11 W 41/16 (https://dejure.org/2017,18619)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.04.2017 - 11 W 41/16 (https://dejure.org/2017,18619)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. April 2017 - 11 W 41/16 (https://dejure.org/2017,18619)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 97 UrhG
    Zur Haftung für eine Verlinkung auf eine von einer Konzerngesellschaft betriebenen Webseite mit urheberrechtsverletzenden Inhalten

  • aufrecht.de

    Mutterkonzern haftet unter Umständen für Rechtsverletzung des Tochterkonzerns

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zur Haftung für eine Verlinkung auf eine von einer Konzerngesellschaft betriebenen Webseite mit urheberrechtsverletzenden Inhalten

  • online-und-recht.de

    Link-Haftung für Webseite der Konzerngesellschaft

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 19a, 97 UrhG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 97
    Haftung eines Unternehmens für Urheberrechtsverletzungen einer Konzerngesellschaft

  • rechtsportal.de

    UrhG § 97
    Haftung eines Unternehmens für Urheberrechtsverletzungen einer Konzerngesellschaft

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: Zur Haftung für eine Verlinkung auf eine von einer Konzerngesellschaft betriebenen Webseite mit urheberrechtsverletzenden Inhalten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Internetrecht: Haftung für Video durch Verlinkung eines YouTube-Kanals

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung eines Unternehmens für Urheberrechtsverletzungen durch verlinkte Inhalte

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Link-Haftung für YouTube-Urheberrechtsverstoß der Konzern-Schwester

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2017, 298
  • MMR 2017, 702
  • K&R 2017, 588
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.06.2015 - I ZR 74/14

    Haftung für Hyperlink - Wettbewerbsverstoß im Internet: Voraussetzungen einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.04.2017 - 11 W 41/16
    Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es darauf an, ob Beklagte nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die verlinkten Inhalte übernommen hat, was aus Sicht aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist (BGH GRUR 2016, 855 [BGH 01.03.2016 - VI ZR 34/15] Rdnr. 17 - jameda.de II; GRUR 2016, 209 [BGH 18.06.2015 - I ZR 74/14] Rdnr. 17 - Haftung für Hyperlink; GRUR 2010, 616, [BGH 12.11.2009 - I ZR 166/07] Rdnr. 23 ff - marions-kochbuch.de).

    Es geht im vorliegenden Fall nicht darum, dass ein Unternehmen lediglich illustrierend auf eine fremde Webseite verlinkt, die weder wesentlicher Bestandteil des eigenen Geschäftsmodells ist, noch der Vervollständigung des eigenen Angebotes gilt (vgl. BGH GRUR 2016, 209 [BGH 18.06.2015 - I ZR 74/14] Rdnr. 18 - Haftung für Hyperlink).

  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34/15

    Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.04.2017 - 11 W 41/16
    Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es darauf an, ob Beklagte nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die verlinkten Inhalte übernommen hat, was aus Sicht aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist (BGH GRUR 2016, 855 [BGH 01.03.2016 - VI ZR 34/15] Rdnr. 17 - jameda.de II; GRUR 2016, 209 [BGH 18.06.2015 - I ZR 74/14] Rdnr. 17 - Haftung für Hyperlink; GRUR 2010, 616, [BGH 12.11.2009 - I ZR 166/07] Rdnr. 23 ff - marions-kochbuch.de).
  • BGH, 12.11.2009 - I ZR 166/07

    marions-kochbuch.de

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.04.2017 - 11 W 41/16
    Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es darauf an, ob Beklagte nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die verlinkten Inhalte übernommen hat, was aus Sicht aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist (BGH GRUR 2016, 855 [BGH 01.03.2016 - VI ZR 34/15] Rdnr. 17 - jameda.de II; GRUR 2016, 209 [BGH 18.06.2015 - I ZR 74/14] Rdnr. 17 - Haftung für Hyperlink; GRUR 2010, 616, [BGH 12.11.2009 - I ZR 166/07] Rdnr. 23 ff - marions-kochbuch.de).
  • LG Frankfurt/Main, 24.01.2019 - 3 O 250/18

    Zur Haftung für eine Verlinkung auf die Webseite eines Konzernunternehmens

    Ferner kann von Bedeutung sein, ob ein zwischen dem Verlinkenden und der verlinkten Webseite eine auch nach außen hervortretende geschäftsmäßige Verbundenheit besteht, wobei insoweit auch die Bezeichnung von Bedeutung sein kann und ob die verlinkten Inhalte unmittelbar der Bewerbung der angebotenen Leistungen dienen (OLG Frankfurt a.M. MMR 2017, 702 Rn. 34 f.).

    Letztlich kann es darauf ankommen, ob durch die Verlinkung gegenüber dem Durchschnittsnutzer der Eindruck hervorgerufen wird, dass es sich bei dieser Webseite auch um eigene Inhalte handelt und sich diese dadurch nach außen zu eigen macht (OLG Frankfurt a.M. MMR 2017, 702 [OLG Köln 02.06.2017 - 6 U 182/16] Rn. 36).

    Auch das Logo der L D Gruppe findet sich auf beiden Webseiten wieder (vgl. Anlage G3, Bl. 147 d.A. links oben und Anlage G6, Bl. 152 d.A. links oben), was den Eindruck eines einheitlichen Auftritts verstärkt (vgl. insoweit auch OLG Frankfurt a.M. MMR 2017, 702).

    Soweit die Schuldnerin darauf verweist, dass die Webseite "www.d.com" nicht von ihr betrieben wird, verkennt sie, dass es nicht um den Betrieb der Webseite, sondern um die Einbindung der Inhalte durch ein Zueigenmachen in Form des streitgegenständlichen Links geht (vgl. OLG Frankfurt a.M. MMR 2017, 702 Rn. 36).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.06.2023 - 13 S 366/23

    Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gegenüber

    Offenbleiben kann, ob sich unter den hier gegebenen Umständen - auch angesichts der gemeinsamen Internetpräsenz - die eine Schwestergesellschaft das Handeln der jeweils anderen Schwestergesellschaft zurechnen lassen muss (vgl. dazu etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 04.04.2017 - 11 W 41/16 - juris Rn. 38) und ob wegen der für einen Betroffenen auf Grund des Internetauftritts nicht immer sofort und eindeutig erkennbaren Zuordnung von Informationen und Informationsveranstaltungen zu den beiden Gesellschaften und der möglichen Verschränkungen zwischen den Aufgaben der TÜV SÜD Pluspunkt GmbH als der Gesellschaft, die eine Vorbereitung auf eine medizinisch-psychologische Untersuchung anbietet, und der SÜD TÜV Life Service GmbH, die eine solche Untersuchung durchführt, für die Antragsgegnerin Anlass zu einer entsprechenden Kontaktaufnahme bei der Begutachtungsstelle bestand, nachdem der Antragsteller in der Sache vorgetragen hat, auch bei einer weiteren Nachfrage bei der SÜD TÜV Life GmbH keine weiterführenden Informationen erhalten zu haben.
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