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   OLG Frankfurt, 04.04.2017 - 20 W 38/17   

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https://dejure.org/2017,22197
OLG Frankfurt, 04.04.2017 - 20 W 38/17 (https://dejure.org/2017,22197)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.04.2017 - 20 W 38/17 (https://dejure.org/2017,22197)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. April 2017 - 20 W 38/17 (https://dejure.org/2017,22197)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • notar-drkotz.de

    Doppelbuchung eines Grundstücks im Grundbuch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 1; GBO § 3; GBO § 53; GBV § 38
    Doppelbuchung; Amtslöschung

  • rechtsportal.de

    GBO § 1 ; GBO § 3 ; GBO § 53 ; GBV § 38
    Verfahren des Grundbuchamts bei Doppelbuchung eines Grundstücks im Grundbuch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FGPrax 2017, 153
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Naumburg, 28.05.2002 - 11 Wx 20/01

    Eintragung eines Amtswiderspruches im Grundbuch nach § 53 GBO; Regressansprüche;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.04.2017 - 20 W 38/17
    Dort ist lediglich im Zusammenhang mit der Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO ausgeführt, dass inhaltlich unzulässige Eintragungen im Grundbuch nicht am Schutz des guten Glaubens teilnehmen; in diesem Zusammenhang wird auch eine Doppelbuchung erwähnt (vgl. dazu auch OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.05.2002, 11 Wx 20/01, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 18.03.2010 - 20 W 360/09

    Kein Rechtsschein bei sich widersprechenden Eintragungen im Grundbuch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.04.2017 - 20 W 38/17
    Bei dem hier vorliegenden Fehler der Grundbuchführung - der Doppelbuchung -, der einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 GBO darstellt und nach herrschender Auffassung (vgl. die vielfältigen Nachweise bei Senat, Beschluss vom 18.03.2010, 20 W 360/09, zitiert nach juris) einen gutgläubigen Erwerb hindert, ist vielmehr das ausdrücklich hierfür vorgesehene amtswegige Verfahren nach § 38 GBV (vgl. auch § 1 Abs. 4 GBO) durchzuführen (vgl. Demharter, a.a.O., § 3 Rz. 25, 26; Bauer/von Oefele/Waldner, GBO, 3. Aufl., § 3 Rz. 17 ff.; Meikel/Schneider, GBO, 11. Aufl., § 53 Rz. 12, 235; Meikel/Nowak, a.a.O., § 3 Rz. 20; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., Vor § 38 GBV Rz. 1, § 38 GBV Rz. 1; Keller in KEHE, a.a.O., Einl. § 2 Rz. 39; Holzer in BeckOK GBO, Stand: 01.11.2016, § 3 Rz. 15; § 1 Rz. 101).
  • BGH, 04.12.2014 - V ZB 7/13

    Grundbucheintragung eines Amtswiderspruchs: Unzulässigkeit eine ohne Mitwirkung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.04.2017 - 20 W 38/17
    Auch die von der Beschwerde weiter zitierte Entscheidung des BGH vom 04.12.2014, V ZB 7/13, bezieht sich auf einen gänzlich anderen Sachverhalt; insbesondere sind die dort verfahrensgegenständlichen inhaltlichen Widersprüche in den Grundbucheintragungen mit dem vorliegenden Fall in keiner Weise vergleichbar.
  • OLG Frankfurt, 25.08.1997 - 20 W 558/94

    Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.04.2017 - 20 W 38/17
    Eine Eintragung ist nur dann in diesem Sinne inhaltlich unzulässig, wenn ein Recht mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen kann, wenn die Eintragung also ein Recht mit einem nicht zulässigen rechtlich ausgeschlossenen Inhalt verlautbart (Demharter, a.a.O., § 53 Rz. 42; Schrandt in KEHE, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 53 GBO Rz. 38, je m. w. N.; Senat NJW-RR 1997, 1447, [OLG Frankfurt am Main 25.08.1997 - 20 W 558/94] zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 14.12.2021 - 20 W 240/21

    Eintragung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch

    Eine Eintragung ist nur dann in diesem Sinne inhaltlich unzulässig, wenn ein Recht mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen kann, wenn die Eintragung also ein Recht mit einem nicht zulässigen rechtlich ausgeschlossenen Inhalt verlautbart (vgl. Senat FGPrax 2017, 153; NJW-RR 1997, 1447, je zitiert nach juris und m. w. N.).

    Nicht alle Eintragungen, die nicht hätten erfolgen sollen, sind allerdings inhaltlich unzulässig, sondern nur Eintragungen, die ein nicht eintragungsfähiges Recht, ein Recht ohne den gesetzlich gebotenen Inhalt, ein Recht mit einem nicht erlaubten Inhalt oder ein nicht feststellbares Recht verlautbaren (vgl. Senat FGPrax 2017, 153, m. w. N.).

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