Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 04.05.2006 - 20 W 82/2004, 20 W 82/04 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Notare Bayern , S. 76
KostO § 50 Abs. 1 Nr. 1
Gebühren für Legitimationsprüfung - openjur.de
- Justiz Hessen
§ 154 AO, § 10 BeurkG, § 1 Abs 5 GwG, § 2 Abs 1 S 1 GwG, § 2 Nr 1 KostO
Notarkosten für die Beurkundung einer Grundschuldbestellung: Notargebühr für eine von der kreditgebenden Bank veranlasste Legitimationsprüfung nach dem Geldwäschegesetz und Kostenschuldnerhaftung des Grundschuldbestellers bzw. der Bank
- Deutsches Notarinstitut
KostO § 50 Abs. 1 Nr. 1
Gebühren für Legitimationsprüfung - Wolters Kluwer
(Notarkosten für die Beurkundung einer Grundschuldbestellung: Notargebühr für eine von der kreditgebenden Bank veranlasste Legitimationsprüfung nach dem Geldwäschegesetz und Kostenschuldnerhaftung des Grundschuldbestellers bzw. der Bank)
- Judicialis
AO § 154; ; BeurkG § 10; ; GwG § 1 Abs. 5; ; GwG § 2 Abs. 1 S. 1; ; KostO § 2 Nr. 1; ; KostO § 3 Nr. 2; ; KostO § 50 Abs. 1 Nr. 1; ; KostO § 50 Abs. 1 Nr. 2; ; KostO § 156 Abs. 1 S. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Notargebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO für Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz neben Beurkundung einer Grundschuldbestellung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Beschwer eines Notars durch Aufhebung seiner Kostenberechnung; Entstehen einer Notarsgebühr bei Vornahme einer Legitimationsprüfung
Verfahrensgang
- LG Hanau, 28.01.2004 - 8 T 192/03
- OLG Frankfurt, 04.05.2006 - 20 W 82/2004, 20 W 82/04
Papierfundstellen
- DNotZ 2007, 434
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Frankfurt, 10.10.1988 - Not 4/88
Auszug aus OLG Frankfurt, 04.05.2006 - 20 W 82/04
Diese Umstände brauchen deshalb für die Feststellung der Beteiligten nach § 10 BeurkG nicht in der Urkunde angegeben zu werden (OLG Frankfurt am Main DNotZ 1989, 640, 641). - LG Mainz, 23.04.2003 - 8 T 79/03
Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für …
Auszug aus OLG Frankfurt, 04.05.2006 - 20 W 82/04
Nach Einholung der Stellungnahme der Dienstaufsicht vom 07.07.2003, für deren Inhalt auf Blatt 7 d. A. Bezug genommen wird, hat die Kammer die Beschwerde des Notars gegen die Beanstandung des Bezirksrevisors mit Beschluss vom 15.09.2003 - Az. 8 T 79/03- (Bl. 13-16 d. A.) zurückgewiesen und ausgeführt, es könne mangels ganz klarer Anweisungen und Ausgestaltungen keine über die im Rahmen der Grundschuldbestellung nach §§ 10, 40 Abs. 4 BeurkG dem Notar ohnedies obliegende Identitätsprüfung hinausgehende selbständige Bedeutung seiner Tätigkeit im Sinn einer gebührenpflichtigen Identitätsfeststellung angenommen werden. - OLG Frankfurt, 22.10.2001 - 20 W 387/01
Notarkosten: Rechtsmittel des Notars gegen Herabsetzung seiner Kostenberechnung; …
Auszug aus OLG Frankfurt, 04.05.2006 - 20 W 82/04
Einer Anweisung der Dienstaufsicht zur Einlegung der weiteren Beschwerde bedarf es nicht (Senat, Beschluss vom 22.10.2001-20 W 387/2001;… Korintenberg/Lappe/Bengel/ Reimann: KostO, 16. Aufl., § 156, Rdnr. 76; Egon Schneider: Die Notarkosten-Beschwerde, § 29, Seite 118).
- OLG Jena, 27.05.2010 - Not W 18/09
Geschäftswert eines Geschäftsanteils an gemeinnütziger GmbH bestimmt sich nach …
Der Kostengläubiger ist nicht nach § 156 Abs. 6 Satz 3 KostO a. F. von einer Kostentragung befreit, da er die weitere Beschwerde nicht auf Weisung seiner vorgesetzten Dienstbehörde eingelegt hat (vgl. OLG Frankfurt, MittBayNot 2007, 244 ff.).