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   OLG Frankfurt, 04.05.2006 - 20 W 82/2004, 20 W 82/04   

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https://dejure.org/2006,10692
OLG Frankfurt, 04.05.2006 - 20 W 82/2004, 20 W 82/04 (https://dejure.org/2006,10692)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.05.2006 - 20 W 82/2004, 20 W 82/04 (https://dejure.org/2006,10692)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. Mai 2006 - 20 W 82/2004, 20 W 82/04 (https://dejure.org/2006,10692)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Notare Bayern PDF, S. 76

    KostO § 50 Abs. 1 Nr. 1
    Gebühren für Legitimationsprüfung

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 154 AO, § 10 BeurkG, § 1 Abs 5 GwG, § 2 Abs 1 S 1 GwG, § 2 Nr 1 KostO
    Notarkosten für die Beurkundung einer Grundschuldbestellung: Notargebühr für eine von der kreditgebenden Bank veranlasste Legitimationsprüfung nach dem Geldwäschegesetz und Kostenschuldnerhaftung des Grundschuldbestellers bzw. der Bank

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO § 50 Abs. 1 Nr. 1
    Gebühren für Legitimationsprüfung

  • Wolters Kluwer

    (Notarkosten für die Beurkundung einer Grundschuldbestellung: Notargebühr für eine von der kreditgebenden Bank veranlasste Legitimationsprüfung nach dem Geldwäschegesetz und Kostenschuldnerhaftung des Grundschuldbestellers bzw. der Bank)

  • Judicialis

    AO § 154; ; BeurkG § 10; ; GwG § 1 Abs. 5; ; GwG § 2 Abs. 1 S. 1; ; KostO § 2 Nr. 1; ; KostO § 3 Nr. 2; ; KostO § 50 Abs. 1 Nr. 1; ; KostO § 50 Abs. 1 Nr. 2; ; KostO § 156 Abs. 1 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notargebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO für Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz neben Beurkundung einer Grundschuldbestellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beschwer eines Notars durch Aufhebung seiner Kostenberechnung; Entstehen einer Notarsgebühr bei Vornahme einer Legitimationsprüfung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2007, 434
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 10.10.1988 - Not 4/88
    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.05.2006 - 20 W 82/04
    Diese Umstände brauchen deshalb für die Feststellung der Beteiligten nach § 10 BeurkG nicht in der Urkunde angegeben zu werden (OLG Frankfurt am Main DNotZ 1989, 640, 641).
  • LG Mainz, 23.04.2003 - 8 T 79/03

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.05.2006 - 20 W 82/04
    Nach Einholung der Stellungnahme der Dienstaufsicht vom 07.07.2003, für deren Inhalt auf Blatt 7 d. A. Bezug genommen wird, hat die Kammer die Beschwerde des Notars gegen die Beanstandung des Bezirksrevisors mit Beschluss vom 15.09.2003 - Az. 8 T 79/03- (Bl. 13-16 d. A.) zurückgewiesen und ausgeführt, es könne mangels ganz klarer Anweisungen und Ausgestaltungen keine über die im Rahmen der Grundschuldbestellung nach §§ 10, 40 Abs. 4 BeurkG dem Notar ohnedies obliegende Identitätsprüfung hinausgehende selbständige Bedeutung seiner Tätigkeit im Sinn einer gebührenpflichtigen Identitätsfeststellung angenommen werden.
  • OLG Frankfurt, 22.10.2001 - 20 W 387/01

    Notarkosten: Rechtsmittel des Notars gegen Herabsetzung seiner Kostenberechnung;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.05.2006 - 20 W 82/04
    Einer Anweisung der Dienstaufsicht zur Einlegung der weiteren Beschwerde bedarf es nicht (Senat, Beschluss vom 22.10.2001-20 W 387/2001; Korintenberg/Lappe/Bengel/ Reimann: KostO, 16. Aufl., § 156, Rdnr. 76; Egon Schneider: Die Notarkosten-Beschwerde, § 29, Seite 118).
  • OLG Jena, 27.05.2010 - Not W 18/09

    Geschäftswert eines Geschäftsanteils an gemeinnütziger GmbH bestimmt sich nach

    Der Kostengläubiger ist nicht nach § 156 Abs. 6 Satz 3 KostO a. F. von einer Kostentragung befreit, da er die weitere Beschwerde nicht auf Weisung seiner vorgesetzten Dienstbehörde eingelegt hat (vgl. OLG Frankfurt, MittBayNot 2007, 244 ff.).
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