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   OLG Frankfurt, 04.06.2014 - 5 WF 110/14   

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https://dejure.org/2014,14703
OLG Frankfurt, 04.06.2014 - 5 WF 110/14 (https://dejure.org/2014,14703)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.06.2014 - 5 WF 110/14 (https://dejure.org/2014,14703)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. Juni 2014 - 5 WF 110/14 (https://dejure.org/2014,14703)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Erfordernis des Verschuldens bei Anordnung von Ordnungsmitteln nach § 95 I Nr. 4 FamFG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis des Verschuldens bei Anordnung von Ordnungsmitteln nach § 95 I Nr. 4 FamFG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 890
    Voraussetzungen der Anordnung von Ordnungsmitteln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1956
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.08.2011 - XII ZB 621/10

    Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung einer Umgangsentscheidung: Anwendbarkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.06.2014 - 5 WF 110/14
    Im Beschwerdeverfahren bemisst sich bei einer (sofortigen) Beschwerde des zur Zahlung eines Ordnungsgeld Verpflichteten der Gebührenwert nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des Ordnungsgeldes, so dass dessen Höhe maßgeblich ist (BGH NJW 2011, 3163; OLG Frankfurt a. M. ZKJ 2013, 167; FamFR 2013, 113).
  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1443/87

    Verfassungsrechtliche Anfroderungen an die Beweisanforderungen bei Feststellung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.06.2014 - 5 WF 110/14
    4 Das Amtsgericht hat aber nicht hinreichend beachtet, dass die Anordnung von Ordnungsmitteln nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG i. V. m. § 890 ZPO wegen deren repressiven Elemente ein Verschulden des Verpflichteten voraussetzt (BVerfG NJW 1991, 3139; Zöller/Stöber § 890 ZPO Rn. 5).
  • OLG Frankfurt, 28.11.2012 - 1 WF 294/12

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen das Jugendamt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.06.2014 - 5 WF 110/14
    Im Beschwerdeverfahren bemisst sich bei einer (sofortigen) Beschwerde des zur Zahlung eines Ordnungsgeld Verpflichteten der Gebührenwert nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des Ordnungsgeldes, so dass dessen Höhe maßgeblich ist (BGH NJW 2011, 3163; OLG Frankfurt a. M. ZKJ 2013, 167; FamFR 2013, 113).
  • OLG Celle, 21.01.2013 - 21 WF 318/12

    Wirksamkeit eines Ordnungsmittelbeschlusses bei Befristung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.06.2014 - 5 WF 110/14
    Ergeben sich jedoch, wie hier, im Vollstreckungsverfahren aus dem Akteninhalt oder sonstigen Umständen wegen einer vermeintlichen psychischen Erkrankung offenkundige Zweifel an der Schuldfähigkeit des Verpflichteten, so hat das Familiengericht dies von Amts wegen aufzuklären (Cirullies/Cirullies, Schutz bei Gewalt und Nachstellung, 2013, Rn. 265; im Erg. auch OLG Celle BeckRS 2013, 04836).
  • KG, 27.02.2012 - 19 WF 254/11

    Verstoß gegen ein Unterlassungsgebot nach dem Gewaltschutzgesetz: Verschulden als

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.06.2014 - 5 WF 110/14
    Zwar verweist § 95 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Vollstreckung in den dort genannten Fällen auf die Vorschriften der ZPO, so dass grundsätzlich der Antragsgegner die Darlegungs- und Feststellungslast für seine fehlende Schuldfähigkeit trägt (KG, Beschl. v. 27.2.2012, 19 WF 254/11 - juris - Keidel/Giers § 95 FamFG Rn. 16a).
  • OLG Frankfurt, 11.09.2012 - 4 WF 196/12

    Keine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Umgangsregelung im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.06.2014 - 5 WF 110/14
    Im Beschwerdeverfahren bemisst sich bei einer (sofortigen) Beschwerde des zur Zahlung eines Ordnungsgeld Verpflichteten der Gebührenwert nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des Ordnungsgeldes, so dass dessen Höhe maßgeblich ist (BGH NJW 2011, 3163; OLG Frankfurt a. M. ZKJ 2013, 167; FamFR 2013, 113).
  • OLG Koblenz, 29.03.2017 - 13 WF 168/17

    Stalking: Zur Vollstreckung von Unterlassungsanordnung gegen schuldunfähigen

    Damit ist die Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen dieser Zuwiderhandlungen ausgeschlossen (vgl. Cirullies FamRZ 2014, 1901, 1904 und OLG Frankfurt FamRZ 2014, 1956).
  • OLG Frankfurt, 26.02.2018 - 8 WF 22/18

    Warnhinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG bei Umgangsvergleich

    Im Beschwerdeverfahren bemisst sich bei einer (sofortigen) Beschwerde des zur Zahlung eines Ordnungsgeldes Verpflichteten der Gebührenwert nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des Ordnungsgeldes, so dass dessen Höhe maßgeblich ist (vgl. Beschluss des OLG Frankfurt vom 04.06.2014 - 5 WF 110/14, FamRZ 2014, 1956).
  • OLG Bremen, 14.04.2015 - 4 UF 10/15

    Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen einen eingeschränkt schuldfähigen

    Es ist also unter anderem auch erforderlich, dass der Schuldner schuldfähig ist (OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 1956; Cirulllies, FamRZ 2014, 1901).
  • OLG Koblenz, 03.06.2015 - 11 WF 415/15

    Freier Entscheid des Familiengerichts über die Verhängung eines Ordnungsmittels

    Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 42 Abs. 2 FamGKG (festgesetzter Ordnungsgeldbetrag: OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.06.2014 - 5 WF 110/14 , Rdnr. 8).
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