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   OLG Frankfurt, 04.08.2014 - 23 U 228/13   

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OLG Frankfurt, 04.08.2014 - 23 U 228/13 (https://dejure.org/2014,21712)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.08.2014 - 23 U 228/13 (https://dejure.org/2014,21712)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. August 2014 - 23 U 228/13 (https://dejure.org/2014,21712)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Zur Verjährung nach § 37a WpHG a. F; zur Frage des Vorsatzes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen die anlageberatende Bank

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Verjährung nach § 37a WpHG a. F; zur Frage des Vorsatzes

  • rechtsportal.de

    WpHG § 37a
    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen die anlageberatende Bank

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2014 - 23 U 228/13
    Die Vorsatzvermutung des BGH (NJW 2009, 2298) beziehe sich ausschließlich auf die vom vorliegenden Fall abweichende Situation einer Verletzung der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen, deren Vorliegen von der Klägerin nicht vorgetragen werde und wegen des von der Klägerin nicht dargelegten Charakters als Kommissionsgeschäft auch ausscheide.

    Die Rechtsprechung des BGH, wonach bei Vorliegen einer besonders schweren Interessenkollision der beratenden Bank wie im Falle des Verschweigens von Rückvergütungen ausnahmsweise bei Bestehen einer objektiven Pflichtverletzung das vorsätzliche Handeln des Beraters vermutet wird (Urteil vom 12.5.2009, XI ZR 586/07 - bei juris), ist demgegenüber vorliegend nicht einschlägig.

    Der Beklagten fällt auch kein vorsätzliches Organisationsverschulden zur Last, das nur dann gegeben wäre, wenn die Beklagte ihre Verpflichtung zur Aufklärung der Kunden gekannt oder zumindest für möglich gehalten hätte (dolus eventualis) und es gleichwohl bewusst unterlassen hätte, ihre Anlageberater anzuweisen, die Kunden entsprechend aufzuklären (BGH, Urteil vom 12.5.2009, XI ZR 586/07 - bei juris).

  • OLG Frankfurt, 18.07.2013 - 16 U 191/12

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Verjährungbeginn für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2014 - 23 U 228/13
    Für eine vorsätzliche Pflichtverletzung der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin hat die dafür grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (vgl. dazu zuletzt OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.7.2013, 16 U 191/12 m.w.N. - bei juris) auch nach ihrer ausdrücklichen und begründeten Verneinung durch das Landgericht keine greifbaren konkreten Anhaltspunkte vorgebracht und unter Beweis gestellt, und es streitet im Übrigen auch keine generelle Vermutung für eine vorsätzliche Beratungspflichtverletzung der Beklagten, wie die Klägerin meint.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Beschluss vom 30.3.2011, 23 U 69/10 - bei juris) sowie weiterer Senate des OLG Frankfurt am Main (9. Zivilsenat mit Beschluss vom 17.4.2012, 9 U 61/11 - bei juris; 16. Zivilsenat mit Urteil vom 18.7.2013, 16 U 191/12 m.w.N. - bei juris; 19. Zivilsenat vom 15.4.2011, 19 U 213/10 - bei juris und vom 4.3.2011, 19 U 210/10 - bei juris) und anderer Obergerichte (OLG Stuttgart, NJW 2013, 320; OLG Karlsruhe, WM 2012, 1860) ist bei einer sonstigen Pflichtverletzung, die nicht im Verschweigen verdeckter Rückvergütungen besteht, vielmehr erforderlich, dass vom Anleger greifbare Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln der Beraterseite vorgetragen werden und bestehen.

    Die Abwesenheit von Indizien für einen Vorsatz lässt daher bei einfachen Aufklärungs- oder Beratungsfehlern ohne weitere Beweisaufnahme den Schluss zu, der Bankberater habe nicht vorsätzlich gehandelt (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 10.10.2012, 9 U 87/12 - bei juris; ebenso OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.4.2012, 9 U 61/11 - bei juris sowie Urteil vom 18.7.2013, 16 U 191/12 - bei juris).

  • OLG Frankfurt, 02.03.2011 - 19 U 248/10

    Zu den Voraussetzungen anleger- und objektgerechter Beratung beim Erwerb von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2014 - 23 U 228/13
    Lehman-Zertifikate ohne Kapitalschutz wie das vorliegende sind auch nicht etwa - wie die Klägerin meint - der "höchsten Risikoklasse" zuzuordnen, sondern eher dem "mittleren Risikobereich" (OLG Frankfurt am Main WM 2011, 1893) als "vergleichsweise sichere und nicht spekulative Anlage" (OLG Frankfurt am Main WM 2011, 880).

    Eine Verpflichtung der Bank, bei jeder Anlageentscheidung erneut die Risikobereitschaft des Kunden und dessen Anlageziele abzufragen, besteht grundsätzlich nicht (OLG Frankfurt WM 2011, 880).

  • BGH, 18.01.2007 - III ZR 44/06

    Beratungs- und Hinweispflichten eines Anlageberaters bei Vermittlung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2014 - 23 U 228/13
    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei der Empfehlung von Anlagen zu den Umständen, auf die ein Anlageberater hinzuweisen hat, auch die in Ermangelung eines entsprechenden Markts fehlende oder sehr erschwerte Möglichkeit gehört, die Anlage wieder zu verkaufen, weil ein Bedürfnis entstehen kann, den festgelegten Vermögenswert vorzeitig liquide zu machen, z.B. bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, krankheitsbedingtem Verlust der Erwerbsfähigkeit oder auch nur bei einer Änderung der Anlageziele (BGH BKR 2010, 118; WM 2007, 542; 1608).

    Die Pflicht zur ungefragten Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität kann selbst in diesem Fällen allerdings entfallen, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Weiterveräußerung für den Anleger erkennbar ohne Belang ist (BGH WM 2007, 542).

  • OLG Stuttgart, 10.10.2012 - 9 U 87/12

    Haftung der Bank aus Kapitalanlageberatung: Widerlegung des Vorsatzes bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2014 - 23 U 228/13
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Beschluss vom 30.3.2011, 23 U 69/10 - bei juris) sowie weiterer Senate des OLG Frankfurt am Main (9. Zivilsenat mit Beschluss vom 17.4.2012, 9 U 61/11 - bei juris; 16. Zivilsenat mit Urteil vom 18.7.2013, 16 U 191/12 m.w.N. - bei juris; 19. Zivilsenat vom 15.4.2011, 19 U 213/10 - bei juris und vom 4.3.2011, 19 U 210/10 - bei juris) und anderer Obergerichte (OLG Stuttgart, NJW 2013, 320; OLG Karlsruhe, WM 2012, 1860) ist bei einer sonstigen Pflichtverletzung, die nicht im Verschweigen verdeckter Rückvergütungen besteht, vielmehr erforderlich, dass vom Anleger greifbare Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln der Beraterseite vorgetragen werden und bestehen.

    Die Abwesenheit von Indizien für einen Vorsatz lässt daher bei einfachen Aufklärungs- oder Beratungsfehlern ohne weitere Beweisaufnahme den Schluss zu, der Bankberater habe nicht vorsätzlich gehandelt (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 10.10.2012, 9 U 87/12 - bei juris; ebenso OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.4.2012, 9 U 61/11 - bei juris sowie Urteil vom 18.7.2013, 16 U 191/12 - bei juris).

  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 170/04

    Zur Verjährung von deliktsrechtlichen Schadenersatzansprüchen beim Erweb von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2014 - 23 U 228/13
    Nach § 37a WpHG a.F. verjährt der Anspruch des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, was hier mit der Zeichnung der Anlage (siehe dazu BGH BGHZ 162, 306 m.w.N.) am 19.6.2008 der Fall war.

    Es kann unter Berücksichtigung des Urteils des BGH vom 8.3.2005 (Az.: XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306 mit entsprechenden Nachweisen) auch offen bleiben, ob § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WpHG ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist, da ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus einem in Betracht kommenden fahrlässigen Verstoß gegen § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WpHG ebenfalls nach § 37a WpHG a.F. verjährt wäre.

  • OLG Frankfurt, 17.04.2012 - 9 U 61/11

    Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2014 - 23 U 228/13
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Beschluss vom 30.3.2011, 23 U 69/10 - bei juris) sowie weiterer Senate des OLG Frankfurt am Main (9. Zivilsenat mit Beschluss vom 17.4.2012, 9 U 61/11 - bei juris; 16. Zivilsenat mit Urteil vom 18.7.2013, 16 U 191/12 m.w.N. - bei juris; 19. Zivilsenat vom 15.4.2011, 19 U 213/10 - bei juris und vom 4.3.2011, 19 U 210/10 - bei juris) und anderer Obergerichte (OLG Stuttgart, NJW 2013, 320; OLG Karlsruhe, WM 2012, 1860) ist bei einer sonstigen Pflichtverletzung, die nicht im Verschweigen verdeckter Rückvergütungen besteht, vielmehr erforderlich, dass vom Anleger greifbare Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln der Beraterseite vorgetragen werden und bestehen.

    Die Abwesenheit von Indizien für einen Vorsatz lässt daher bei einfachen Aufklärungs- oder Beratungsfehlern ohne weitere Beweisaufnahme den Schluss zu, der Bankberater habe nicht vorsätzlich gehandelt (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 10.10.2012, 9 U 87/12 - bei juris; ebenso OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.4.2012, 9 U 61/11 - bei juris sowie Urteil vom 18.7.2013, 16 U 191/12 - bei juris).

  • BGH, 14.07.2009 - XI ZR 152/08

    Informationspflichten der Bank zum Umfang der Einlagensicherung von Kundengeldern

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2014 - 23 U 228/13
    Dass die Anlage - wie alle anderen Anlageformen im Depot der Klägerin vorher und nachher auch - nicht "sicher" im Sinne der Rechtsprechung war ("Kapitalerhalt garantiert", vgl. BGH WM 2009, 1647), musste dem Zeugen Z klar sein.
  • BGH, 22.03.1979 - VII ZR 259/77

    nachhaltig empfohlenes Abschreibungsmodell - Anlagevermittler, § 676 BGB aF (§

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2014 - 23 U 228/13
    Bei einer objektgerechten Anlageberatung müssen diejenigen Eigenschaften und Risiken des Anlageobjekts berücksichtigt werden, die für die konkrete Anlageentscheidung eine Bedeutung haben oder haben können (BGH BGHZ 74, 103; Schimansky/Bunte/Lwowski-Hannöver, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2011, § 110 Rn 35f).
  • OLG Frankfurt, 29.06.2011 - 19 U 130/10

    Umfang der Aufklärungs- und Beratungspflichten beim Verkauf von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2014 - 23 U 228/13
    Lehman-Zertifikate ohne Kapitalschutz wie das vorliegende sind auch nicht etwa - wie die Klägerin meint - der "höchsten Risikoklasse" zuzuordnen, sondern eher dem "mittleren Risikobereich" (OLG Frankfurt am Main WM 2011, 1893) als "vergleichsweise sichere und nicht spekulative Anlage" (OLG Frankfurt am Main WM 2011, 880).
  • BGH, 19.11.2009 - III ZR 169/08

    Verjährung einer Schadensersatzforderung aus einem Anlagevermittlungsvertrag oder

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

  • OLG Nürnberg, 19.04.2010 - 5 W 620/10

    Streitwert der Klage eines Patienten auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen

  • BGH, 09.04.2013 - XI ZR 49/11

    Anspruch auf Rückabwicklung der Beteiligungen wegen Aufklärungsfehlern und

  • BGH, 24.09.2013 - XI ZR 204/12

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung und Tätigkeit als Kaufkommissionärin:

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

  • OLG Frankfurt, 04.03.2011 - 19 U 210/10

    Anlageberatung: Verjährung von Schadensersatzansprüchen nach § 37 a WpHG a.F.

  • BGH, 09.03.2011 - XI ZR 191/10

    Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in Abgrenzung zu

  • OLG Frankfurt, 15.04.2011 - 19 U 213/10

    Anlageberatung: Verjährung von Schadensersatzansprüchen nach § 37 a WpHG

  • OLG Karlsruhe, 08.05.2012 - 17 U 82/11

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Widerrufsrecht beim Erwerb von Zertifikaten im

  • OLG Düsseldorf, 21.03.2013 - 16 U 116/12

    Anforderungen an die Feststellung vorsätzlicher Verletzung eines

  • OLG Frankfurt, 30.03.2011 - 23 U 69/10

    Zu den Voraussetzungen der Verjährung nach § 37a WpHG

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