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   OLG Frankfurt, 04.09.2013 - 5 WF 205/13   

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https://dejure.org/2013,27235
OLG Frankfurt, 04.09.2013 - 5 WF 205/13 (https://dejure.org/2013,27235)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.09.2013 - 5 WF 205/13 (https://dejure.org/2013,27235)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. September 2013 - 5 WF 205/13 (https://dejure.org/2013,27235)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1919 BGB, § 3 Nr 2a RPflG, § 8 Abs 4 RPflG, § 14 Nr 10 RPflG
    Zuständigkeit für die Anordnung einer Pflegschaft über Kind mit fremder Staatsangehörigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit für die Anordnung einer Pflegschaft über Kind mit fremder Staatsangehörigkeit

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    BGB 1919; RPflG 14 Nr. 10; RPflG 8 Abs. 4; RPflG 3 Nr. 2a
    Ergänzungspflegschaft; Ergänzungspflegschaft, Aufhebung; Rechtspfleger; Richtervorbehalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit für die Anordnung einer Pflegschaft über Kind mit fremder Staatsangehörigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fehlende funktionelle Zuständigkeit eines Rechtspflegers zur Aufhebung einer Ergänzungspflegschaft

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fehlende funktionelle Zuständigkeit eines Rechtspflegers zur Aufhebung einer Ergänzungspflegschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1127
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.05.2013 - XII ZB 530/11

    Vormundschaft über minderjährige unbegleitete Flüchtlinge: Verhinderung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.09.2013 - 5 WF 205/13
    Dieser ist jedenfalls dann auch für die Aufhebung der Pflegschaft nach § 1919 BGB zuständig, wenn der Aufhebungsgrund allein in einer von der Anordnungsentscheidung abweichenden Rechtsauffassung (hier im Anschluss an BGH FamRZ 2013, 1206; dazu abl. Anm. Hocks, JAmt 2013, 429) gesehen wird.

    Mit Beschluss vom 14.8.2013 hob der Rechtpfleger des Amtsgerichts Gießen die Ergänzungspflegschaft zur Vertretung in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten auf, weil der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.5.2013 (XII ZB 530/11) entschieden habe, dass die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Ergänzungspfleger in diesen Fällen auch dann unzulässig sei, wenn es dem Vormund an juristischer Sachkunde fehle.

  • BGH, 02.06.2005 - IX ZB 287/03

    Entscheidung des Beschwerdegerichts bei erstinstanzlicher Entscheidung durch den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.09.2013 - 5 WF 205/13
    5 Die Entscheidung des Rechtspflegers ist daher gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 RpflG unwirksam und der angefochtene Beschluss aufzuheben (BGH NJW-RR 2005, 1299).
  • OLG München, 15.02.2012 - 34 Wx 151/11

    Grundbuchberichtigungsverfahren: Voraussetzungen für die Löschung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.09.2013 - 5 WF 205/13
    Ob darunter als Annex-Zuständigkeit auch die Aufhebung einer Pflegschaft zu verstehen ist (so OLG München FamRZ 2013, 155 für den Fall einer Aufhebung einer Umgangspflegschaft durch den Rechtspfleger; a. A: Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer, Rechtspflegergesetz, 7. Aufl., 2009, § 14 Rn. 58; Dallmayer/Eickmann, RpflG, § 14 Rn. 99, die generell eine Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Aufhebung einer Pflegschaft annehmen), kann letztlich dahin stehen.
  • OLG Dresden, 14.03.2012 - 23 WF 1162/11

    Umfang der richterlichen Zuständigkeit im Sorgerechtsverfahren bei Ruhen des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.09.2013 - 5 WF 205/13
    Der Senat hat dabei nicht zu überprüfen, ob die vom Rechtspfleger getroffene Entscheidung sachlich gerechtfertigt war (OLG Dresden ZKJ 2012, 269; Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., 2011, Einl. Rn. 92).
  • BayObLG, 28.11.1989 - BReg. 1a Z 44/89
    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.09.2013 - 5 WF 205/13
    Die hier für die Frage der Aufhebung der Pflegschaft anzuwendende materiell-rechtliche Vorschrift des § 1919 BGB kommt bei einer auf § 1909 BGB beruhenden Ergänzungspflegschaft (Verhinderung der Eltern) nicht nur dann zur Anwendung, wenn eine ihrer Voraussetzungen durch eine Veränderung der tatsächlichen Umstände weggefallen ist, sondern auch dann, wenn die Voraussetzungen von vorne herein nicht vorlagen (BayObLG Rpfleger 1990, 119; MünchKomm-BGB/Schwab, 6. Aufl., 2012, § 1919 BGB Rn. 7).
  • AG Fürth/Odenwald, 28.06.2019 - 4 F 144/19

    Beteiligung im Verfahren über die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung

    Tatsächlich sind deren Rechte von der vorliegenden Entscheidung jedoch betroffen (a. A. AG Neuss, FamRZ 14, 1127).
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