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   OLG Frankfurt, 04.10.2007 - 12 U 225/06   

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https://dejure.org/2007,31411
OLG Frankfurt, 04.10.2007 - 12 U 225/06 (https://dejure.org/2007,31411)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.10.2007 - 12 U 225/06 (https://dejure.org/2007,31411)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. Oktober 2007 - 12 U 225/06 (https://dejure.org/2007,31411)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Frist für Aufrechnung mit Gegenanspruch: Geltendmachung dem Grunde nach reicht! (IBR 2011, 1133)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Gesetzliche Tilgungsreihenfolge trotz Vorbehalts einer Tilgungsbestimmung? (IBR 2011, 1091)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Düsseldorf, 12.09.1996 - 13 U 97/95
    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.10.2007 - 12 U 225/06
    Der Betrag von DM 180.000,00 wird zur Zahlung fällig, wenn der Beklagte nicht binnen vier Monaten nach rechtskräftigem oder rechtswirksamen Abschluss des Rechtsstreits D-GmbH ./. E (13 U 97/95 OLG Frankfurt am Main) seine Gegenansprüche gegenüber dem Kläger beziffert.

    Dem genannten Verfahren D-GmbH (GmbH) gegen E (13 U 97/95) lagen Werklohnansprüche aus den Bauvorhaben C-Straße zugrunde, die von der GmbH gegenüber dem Beklagten und dessen Ehefrau geltend gemacht wurden.

    4.254.099,07 DM nebst 8, 5 % Zinsen hieraus seit 14. April 1999 als verbliebene Mängelbeseitigungskosten aus dem Vorprozess 13 U 97/95 wegen mangelhafter Planung,.

    Kosten des Rechtsstreits 1 O 621/91 (Landgericht Darmstadt) und 13 U 97/95 (Oberlandesgericht Frankfurt), welche der Beklagte mit Schreiben vom 10. Mai 2000 in Höhe von 30.149,88 DM nachbezifferte.

    Die Festsetzung der Kosten des Rechtsstreits 1 O 621/91 und 13 U 97/95 erfolgte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. November 1999 durch das Landgericht Darmstadt (Blatt 848 - 852 des Vorverfahren).

    Mit Schreiben vom 25. November 1999 erklärte der Haftpflichtversicherer des Erblassers (F) seine Bereitschaft zur Regulierung der 254.099,07 DM nebst Zinsen gemäß dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 2. Juni 1999 (13 U 97/95).

    Zur Position 6 sei die Höhe der Kostenerstattungspflicht, bezogen auf die Prozesskosten des Verfahrens 13 U 97/95, nicht nachvollziehbar.

    Die Akten des Verfahrens 13 U 97/95, Oberlandesgericht Frankfurt, waren zu Informationszwecken beigezogen und wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

    Mit Schreiben vom 25. November 1999 erklärte die F ihre Bereitschaft zur Regulierung der 254.099,07 DM nebst Zinsen aus dem Urteil vom 2. Juni 1999 (13 U 97/95).

    Ungeachtet dessen würden die Feststellungen des 13. Zivilsenats zu dem Planungsmangel und dem daraus folgenden Mitverschulden (13 U 97/95) wegen der materiellen Rechtskraft der Entscheidung insoweit auch den Senat binden.

    Der Beklagte und seine Ehefrau sind nach den Entscheidungsgründen im Vorprozess 13 U 97/95 (Blatt 793 f. des Vorverfahrens) als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2/3 des noch offenen Werklohns (254.099,07 DM) verurteilt worden, weil ihnen das Verschulden des Erblassers im Hinblick auf seine mangelhafte Architektenplanung zum Dehnfugenband nach § 278 BGB angerechnet wurde.

    Innerhalb der vereinbarten Frist hat der Beklagte mit Schreiben vom 21. Oktober 1999 einen Schadensersatzanspruch wegen der Kosten des Vorprozesses (1 O 621/91 und 13 U 97/95) nicht beziffert, sich unter Position 6 seines Schreibens vom 21. Oktober 1999 aber die Nachbezifferung dieser Forderung nach Beendigung des Kostenfestsetzungsverfahrens vorbehalten.

  • OLG Frankfurt, 04.02.1972 - 2 U 31/69
    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.10.2007 - 12 U 225/06
    Der Beklagte hat das Angebot durch Mitteilung seiner Bankverbindung angenommen (OLG Frankfurt, a. a. O.; OLG Frankfurt, Urteil vom 4. Februar 1972, VersR 1972, 1172, zitiert nach JURIS).

    54 Der Senat folgt der Auffassung, dass dann, wenn der Schuldner nach dem erklärten Verrechnungsvorbehalt nicht in angemessener Frist eine Tilgungsbestimmung trifft, § 366 Abs. 2 BGB gilt (Palandt, 66. Auflage, § 366 Rn. 4 a; Wenzel in Münchener Kommentar, BGB, 4. Auflage, § 366 Rn. 9; für den Fall der Verwirkung des Bestimmungsrechts OLG Frankfurt, VersR 1972, 1172; andere Auffassung Olzen in Staudinger, Neubearbeitung 2000, § 366 Rn. 32; OLG Stuttgart, Urteil vom 3. Dezember 2002, OLGR 2003, 469 f., zitiert nach JURIS, Rn. 127).

  • BGH, 23.01.1991 - VIII ZR 122/90

    Übernahme der Kosten der Nachbesserung durch den Käufer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.10.2007 - 12 U 225/06
    Ein solches ist ihm auch nicht individualvertraglich vom Versicherer eingeräumt worden (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1991, BGHZ 113, 251 f., zitiert nach JURIS, Rn. 26).
  • OLG Düsseldorf, 23.02.2001 - 22 U 114/00

    Konkludente Tilgungsbestimmung durch Haftpflichtversicherer; Zahlbetrag einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.10.2007 - 12 U 225/06
    Die Zahlung der F wirkte gemäß § 267 Abs. 1 BGB als Leistung der Klägerin (OLG Düsseldorf, OLGR 2001, 249 f., zit. n. JURIS, RN 4 m. w. N).
  • OLG Düsseldorf, 30.04.1998 - 5 U 128/97
    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.10.2007 - 12 U 225/06
    Diese Kosten wären nicht angefallen, wenn der Erblasser ordnungsgemäß gearbeitet hätte (OLG Düsseldorf, OLGR 1999, 45 f., zitiert nach JURIS, Rn. 7; OLG Köln, BauR 2002, 978 f., zitiert nach JURIS, Rn. 49).
  • OLG Frankfurt, 15.07.1970 - 2 U 10/70
    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.10.2007 - 12 U 225/06
    Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, dass der Versicherer sich vorbehalten will, noch nach der Zahlung zu bestimmen, auf welche Einzelforderungen der gezahlte Betrag anzurechnen ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Juli 1990, VersR 1971, 186, zitiert nach JURIS).
  • OLG Köln, 04.09.2001 - 3 U 166/00

    Einhaltung des vorgegebenen Kostenrahmens als Hauptleistungspflicht des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.10.2007 - 12 U 225/06
    Diese Kosten wären nicht angefallen, wenn der Erblasser ordnungsgemäß gearbeitet hätte (OLG Düsseldorf, OLGR 1999, 45 f., zitiert nach JURIS, Rn. 7; OLG Köln, BauR 2002, 978 f., zitiert nach JURIS, Rn. 49).
  • OLG Stuttgart, 03.12.2002 - 12 U 124/01

    Freistellungsanspruch eines - verstorbenen -Vereinsmitglieds gegen den Verein von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.10.2007 - 12 U 225/06
    54 Der Senat folgt der Auffassung, dass dann, wenn der Schuldner nach dem erklärten Verrechnungsvorbehalt nicht in angemessener Frist eine Tilgungsbestimmung trifft, § 366 Abs. 2 BGB gilt (Palandt, 66. Auflage, § 366 Rn. 4 a; Wenzel in Münchener Kommentar, BGB, 4. Auflage, § 366 Rn. 9; für den Fall der Verwirkung des Bestimmungsrechts OLG Frankfurt, VersR 1972, 1172; andere Auffassung Olzen in Staudinger, Neubearbeitung 2000, § 366 Rn. 32; OLG Stuttgart, Urteil vom 3. Dezember 2002, OLGR 2003, 469 f., zitiert nach JURIS, Rn. 127).
  • OLG Frankfurt, 04.07.2013 - 20 W 297/12

    Beschwerderecht gegen Anordnung einer Nachlasspflegschaft

    Auf die Klage von Frau M5 als Testamentsvollstreckerin des Nachlasses von X hin wurde der Antragsteller mit Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 04.10.2007 - 12 U 225/06 - zu einer Zahlung von 86 919, 62 Euro zuzüglich 6 % Zinsen seit dem 01.10.1996 wegen ausstehender Architektenhonorare des Architekten Dipl.-Ing.
  • LG Darmstadt, 29.07.2014 - 28 O 303/12
    Der von der Beklagten zu 2) erklärte Verrechnungsvorbehalt bei der Zahlung des Vorschusses i. H. v. 12.500,00 ? ist dahin auszulegen, dass sich diese vorbehalten will, noch nach der Zahlung zu bestimmen, auf welche Einzelforderung der gezahlte Betrag anzurechnen ist (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 04.10.2007 - 12 U 225/06 , Rn. 50 - juris).
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