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   OLG Frankfurt, 04.11.2010 - 18 W 226/10   

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https://dejure.org/2010,20809
OLG Frankfurt, 04.11.2010 - 18 W 226/10 (https://dejure.org/2010,20809)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.11.2010 - 18 W 226/10 (https://dejure.org/2010,20809)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. November 2010 - 18 W 226/10 (https://dejure.org/2010,20809)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 122 ZPO, § 29 Nr 2 GKG
    Kostenhaftung des Übernahmeschuldners bei Prozesskostenhilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenhaftung des Übernahmeschuldners bei Prozesskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Rostock, 20.10.2009 - 5 W 55/09

    Prozesskostenhilfe: Übernahmeschuld der "armen" Partei bei vergleichsweise

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.11.2010 - 18 W 226/10
    Der Hinweis des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 20.10.2009 - 5 W 55/09 - greift nach Auffassung des Senats nicht durch.
  • OLG Frankfurt, 01.07.2011 - 18 W 149/11

    Zum Schutz durch § 122 ZPO bei Übernahme der Kostenlast durch Vergleich

    Der Senat hält für die nach § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwälte an seiner Auffassung, wie sie in den Beschlüssen vom 04.11.2010, 18 W 226/10 und vom 17.03.2011, 18 W 43/11 zum Ausdruck gekommen ist, nicht mehr fest.

    Diese Frage ist obergerichtlich bisher nur in den Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 04.11.2010, 18 W 226/10 und vom 17.03.2011, 18 W 43/11 entschieden worden.

  • OLG Stuttgart, 15.07.2011 - 11 UF 127/10

    Prozesskostenhilfebewilligung: Festsetzung von Gerichtskosten gegen die arme

    Zwar wird teilweise vertreten, die Gebührenfreiheit als Folge der Bewilligung von Prozesskostenhilfe treffe nicht die Partei, die die Kosten infolge einer Übernahmeerklärung gem. § 29 Nr. 2 GKG schulde (OLG Frankfurt B. v. 25.09.2008 - 14 W 85/08 - juris; OLG Frankfurt B. v. 04.11.2010 - 18 W 226/10 - juris; OLG Frankfurt B. v. 18.03.2011 - 18 WF 42/11 - juris; Schoreit/Groß, Beratungshilfe Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe, 10. Aufl., § 122 Rn. 10), weil die Befreiung nur wirke, soweit die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt wurden.
  • OLG Celle, 13.04.2012 - 10 UF 153/11

    Inanspruchnahme eines Beteiligten durch die Landeskasse auf Übernahme der

    Ein Beteiligter, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, kann gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO durch die Landeskasse grundsätzlich auch dann nicht mit Erfolg auf Gerichtskosten in Anspruch genommen werden, wenn er durch die Kostenregelung in einem gerichtlichen Vergleich teilweise Übernahmeschuldner geworden ist aber keine Anzeichen für einen mißbräuchlichen Vergleich zulasten der Landeskasse vorliegen; letzteres ist bei einem ausdrücklich vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich auszuschließen (Anschluß an KG - Beschluß vom 14. Februar 2012 - 5 W 11/12 - juris u.a.; gegen OLG Frankfurt - Beschluß vom 4. November 2010 - 18 W 226/10 - A GS 2011, 545 u.a.).

    Während diesbezüglich vertreten wird, § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sei insoweit lückenhaft und bei Übernahme von Kosten im Vergleichswege durch Rückgriff auf eine in § 31 Abs. 3 GKG (der inhaltlich mit § 26 Abs. 3 FamGKG übereinstimmt) zum Ausdruck kommende Wertung dahingehend auszulegen, dass auch gegen den verfahrenskostenhilfeberechtigten Beteiligten ein Ansatz von Gerichtskosten erfolgen könne (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2008 - 14 W 85/08 - Beschluss vom 04.11.2010 - 18 W 226/10 - AGS 2011, 545; Beschluss vom 18.03.2011 - 18 W 42/11; Beschluss vom 12.07.2011 - 13 U 29/10), sieht die Gegenauffassung in der Vorschrift des § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO eine Regelung, die einer Inanspruchnahme dieses Beteiligten durch das Gericht entgegensteht (KG, Beschluss vom 14.02.2012 - 5 W 11/12 - juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.09.2011 - 3 WF 100/11 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.07.2011 - 11 UF 127/10 - NJW-RR 2011, 1437 f.; OLG Rostock, Beschluss vom 20.10.2009 - 5 W 55/09 - JurBüro 2010, 147).

  • KG, 14.02.2012 - 5 W 11/12

    Gerichtskostenschuld nach Vergleich und vorangegangener

    Die Staatskasse kann eine Partei, der Prozesskostenhilfe (vorbehaltlos) bewilligt worden ist, auch nach einer vergleichsweise vereinbarten (partiellen) Kostenübernahme grundsätzlich nicht mit Erfolg auf Gerichtskosten in Anspruch nehmen, dies jedenfalls insoweit nicht, als keine Anzeichen für einen missbräuchlichen Kostenvergleich zulasten der Staatskasse vorliegen (Anschluss OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 1437; gegen OLG Frankfurt AGS 2011, 545).

    Ein gegenteiliges Ergebnis folgt - entgegen der Beschwerde und entgegen OLG Frankfurt AGS 2011, 545 - nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte mit Blick auf den von ihr (auch) über die Kosten des Rechtsstreits geschlossenen Vergleich als Übernahmeschuldnerin i.S. von § 29 Nr. 2 GKG anzusehen ist (wie hier [und gegen OLG Frankfurt a.a.O.] auch OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 1437 f.).

  • OLG Frankfurt, 20.09.2011 - 3 WF 100/11

    Prozesskostenhilfe: Keine Übernahmehaftung der berechtigten Partei bei Vergleich

    Anders als der 13., der 14. und der 18. Zivilsenat des OLG Frankfurt (Beschlüsse vom 25.09.2008 -14 W 85/08-, 04.11.2010 -18 W 226/10-, 18.03.2011 -18 W 42/11-, 01.07.2011 -18 W 149/11- und 12.07.2011 -13 U 29/10-) geht der Senat auch nicht von einer Haftung der PKH-berechtigten Partei für den auf sie entfallenden Anteil der Gerichtskosten infolge einer in § 31 Abs. 3 GKG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers aus.
  • OLG Frankfurt, 20.12.2012 - 18 W 217/12

    Zum Schutz durch § 122 ZPO bei Übernahme der Kostenlast durch Vergleich

    6 § 122 I Ziff. 1 a ZPO findet aber in der vorliegenden Fallgestaltung keine Anwendung zu Gunsten des Beschwerdegegners (siehe dazu die Einzelrichterentscheidungen des Senats: OLG Frankfurt, NJW 2011, 2147; OLG Frankfurt, AGS 2011, 545 sowie den Senatsbeschluss vom 27.9.2012, Az.: 18 W 162/12 [juris]).
  • OLG Frankfurt, 17.08.2011 - 18 W 160/11

    Zum Schutz durch § 122 ZPO bei Übernahme der Kostenlast durch Vergleich

    a) Allerdings besteht im Falle eines Vergleichs grundsätzlich die Gefahr, dass die Parteien eine im Ergebnis für die Staatskasse nachteilige Kostenfolge vereinbaren - so dass es grundsätzlich für sachgerecht zu halten ist, § 122 I Ziff. 1 a ZPO nur auf den sogenannten Entscheidungsschuldner (§ 29 ZIff.1 GKG), nicht aber auf den Übernahmeschuldner (§ 29 Ziff. 2 GKG) anzuwenden (siehe die [Einzelrichter]entscheidungen des Senats: OLG Frankfurt a.M, NJW 2011, 2147 und OLG Frankfurt a.M, Az. 18 W 226/10, Volltext bei juris).
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