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   OLG Frankfurt, 05.02.2008 - 10 U 10/06   

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https://dejure.org/2008,39583
OLG Frankfurt, 05.02.2008 - 10 U 10/06 (https://dejure.org/2008,39583)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.02.2008 - 10 U 10/06 (https://dejure.org/2008,39583)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. Februar 2008 - 10 U 10/06 (https://dejure.org/2008,39583)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.04.1970 - VII ZR 153/68

    Anforderungen an die Bestimmtheit bei der Abtretung von Ansprüchen -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.02.2008 - 10 U 10/06
    Bei Abtretung von Teilbeträgen aus einer Forderungsmehrheit ist es aber im Hinblick auf die Notwendigkeit der Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung unwirksam, wenn die Abtretung mehrerer Forderungen in Höhe von Teilbeträgen erfolgt, ohne dass erkennbar ist, auf welche Forderungen oder Teilforderungen sie sich bezieht (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl. 2007, § 398 Rdn. 15 m. Hinw. auf BGH WM 1970, 848; Köln MDR 05, 975).
  • OLG Schleswig, 02.12.2005 - 10 U 10/05

    Verfahrensrecht: Prüfungsumfang bei Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.02.2008 - 10 U 10/06
    Ohne Berücksichtigung dieser Tatsache und ohne die sich daraus notwendig ergebende Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Forderungen werden in den genannten Abtretungen Teilbeträge abgetreten, und zwar in der Abtretung vom 04.07.2007 bezogen auf "aus dem Verfahren A gegen B, Az.: 10 U 10/06, vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine Forderung" (Abtretung vom 04.07.2007) bzw. (unter Addierung der beiden vorstehend genannten einzelnen Forderungen) eine "Forderung in Höhe von 138.785,27 Euro"/ eine "Forderung aus dem Verfahren A gegen B, Az: 10 U 10/05, vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main" (Abtretung vom 10.07.2007).
  • OLG Köln, 19.01.2005 - 11 U 79/04

    Bestimmbarkeit der Abtretung mehrerer Forderungen in Höhe eines Teilbetrages

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.02.2008 - 10 U 10/06
    Bei Abtretung von Teilbeträgen aus einer Forderungsmehrheit ist es aber im Hinblick auf die Notwendigkeit der Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung unwirksam, wenn die Abtretung mehrerer Forderungen in Höhe von Teilbeträgen erfolgt, ohne dass erkennbar ist, auf welche Forderungen oder Teilforderungen sie sich bezieht (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl. 2007, § 398 Rdn. 15 m. Hinw. auf BGH WM 1970, 848; Köln MDR 05, 975).
  • OLG Karlsruhe, 22.11.2019 - 15 U 73/19

    Planervertrag vor dem 28.12.2009 geschlossen: HOAI-Mindestsätze verbindlich!

    Bei Nichteinhaltung dieser Frist beurteilt sich die Berücksichtigungsfähigkeit von Parteivorbringen vielmehr nach den §§ 530, 296 Abs. 1, Abs. 4 ZPO (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 05.02.2008 - 10 U 10/06 - ).
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