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   OLG Frankfurt, 05.02.2016 - 21 W 69/14   

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https://dejure.org/2016,5674
OLG Frankfurt, 05.02.2016 - 21 W 69/14 (https://dejure.org/2016,5674)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.02.2016 - 21 W 69/14 (https://dejure.org/2016,5674)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. Februar 2016 - 21 W 69/14 (https://dejure.org/2016,5674)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 327a AktG, § 327b AktG, § 1 SpruchG
    Barabfindung bei gekündigtem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Barabfindung bei gekündigtem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag

  • Betriebs-Berater

    Barabfindung bei gekündigtem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 327a; AktG § 327b; SpruchG § 1
    Spruchverfahren; gekündigter Unternehmensvertrag; Barabfindung; Squeeze out

  • rechtsportal.de

    AktG § 327a; AktG § 327b; SpruchG § 1
    Berechnung der Barabfindung der Minderheitsaktionäre bei zum Bewertungsstichtag feststehender Kündigung des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur marktorientierten Unternehmensbewertung bei einem gekündigten Unternehmensvertrag

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Squeeze-out: Bestimmung der Barabfindung bei einem gekündigten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Barabfindung bei gekündigtem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Barabfindung bei gekündigtem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Barabfindung bei gekündigtem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 918
  • DB 2016, 1074
  • DB 2016, 2047
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (20)

  • OLG Frankfurt, 15.10.2014 - 21 W 64/13

    Bestimmung der Barabfindung für Minderheitsaktionäre

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.02.2016 - 21 W 69/14
    Nach der Rechtsauffassung des Senats bestimmt sich bei einer fortbestehenden vertraglichen Pflicht der Gesellschaft zur Gewinnabführung die den Minderheitsaktionären gemäß § 327b AktG zu gewährende Barabfindung allein anhand des Barwertes der im Unternehmensvertrag vorgesehenen Ausgleichszahlungen zum Bewertungsstichtag (Senat, 21 W 64/13, Beschluss vom 15.10.2014, AG 2015, 205, Rn 22 nach Juris).

    Es lässt sich nur erreichen, wenn die tatsächlich dem Aktionär zufließenden Zahlungen in die Bewertung einfließen (Senat, 21 W 64/13, aaO, Rn 23 ff nach Juris).

    Die Frage ist allerdings in Rechtsprechung und Literatur bislang umstritten (vgl. hierzu die Ausführungen in der Entscheidung 21 W 64/13, aaO, Rn 21 nach Juris).

    Der Senat hat diese Rechtsfrage deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (Senat, 21 W 64/13, aaO).

    Ist aber von einer Beendigung des Unternehmensvertrages in absehbarer Zukunft auszugehen, ist dieser Umstand sowohl bei der Ermittlung des Barwertes der Ausgleichszahlung als auch bei der Berechnung des anteiligen Ertragswertes zu berücksichtigen, wobei in diesem Fall die angemessene Abfindung aus beiden Werten abzuleiten ist (Senat, 21 W 64/13, aaO, Rn 31 nach Juris; Ruthardt, Der Konzern 2013, 615,623).

    Hiergegen werden die regelmäßigen Einwände, dass dieser unter der Inflationsrate liege, geltend gemacht, ohne dass diese durchgreifend wären (vgl. Senat, 21 W 14/11, NZG 2012, 1382, Rn 109 ff nach Juris; 21 W 64/13, aaO, Rn 70).

  • OLG Frankfurt, 07.06.2011 - 21 W 2/11

    Bemessung der Abfindung nach § 327 b AktG

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.02.2016 - 21 W 69/14
    Es ist daher eine Prognose hinsichtlich der Dauer des Unternehmensvertrages anzustellen, wobei bei fehlenden Anhaltspunkten vereinfachend von einer unendlichen Dauer ausgegangen werden kann (Senat, 21 W 2/11, NZG 2011, 990, Rn 60 nach Juris; OLG Frankfurt 5 W 32/09, NZG 2010, 664, Rn 71 nach Juris).

    Zwar hat der Senat eine solche weitere Untergrenze erwogen, wenn eine Kündigung noch nicht erfolgt aber von der Antragsgegnerin bereits in Betracht gezogen worden ist (vergl. Senat, 21 W 2/11, aaO Rn 61 nach Juris).

    Kommt dies, wegen Kündigung des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages nicht in Betracht, müssen die Minderheitsaktionäre, die sich für einen Verbleib in dem Unternehmen entschieden haben, auch in Kauf nehmen, dass der Wert des Unternehmens durch die vorangegangene Einflussnahme des herrschenden Unternehmens sich negativ entwickeln könnte (Senat, 21 W 2/11, aaO, Rn 58 nach Juris).

    (Senat, 21 W 2/11, aaO, Rn 37, 38 m.w.N).

    Allerdings kann es im Einzelfall auch angemessen sein, einen darüber liegenden Wert anzusetzen, insbesondere dann, wenn das Ausfallrisiko der herrschenden Gesellschaft höher anzusetzen ist (vgl. Senat, 21 W 2/11, aaO, Rn 44 ff).

  • OLG Frankfurt, 26.01.2015 - 21 W 26/13

    Bemessung der Barabfindung für außenstehende Aktionäre nach § 305 I AktG

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.02.2016 - 21 W 69/14
    Es handelt sich um ein Spruchverfahren nach einem Squeeze out und hierbei um ein Folgeverfahren des ebenfalls beim Senat seinerzeit anhängigen Verfahrens A AG u.a. gegen B GmbH nach Abschluss eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages (Az. 21 W 26/13, AG 2015, 504).

    Im Beschwerdeverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 26. Januar 2015 (21 W 26/13, a.a.O.) die Ausgleichszahlung auf 0, 93 EUR - vor Steuer - festgesetzt.

    Denn in dem dem Squeeze out vorangegangen Verfahren 21 W 26/13 hatte der Sachverständige SV1 in seinem Gutachten zum Unternehmenswert der C AG vom 23.03.2009 ausgeführt, dass die Aktienkursentwicklung im Zeitraum von einem Jahr vor der Bekanntgabe des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages darauf hindeute, dass bereits vor dem - dortigen - Stichtag (03.11.2008) eine unbeeinflusste Preisbildung nicht mehr gewährleistet war.

    Teilweise stimmen die gewählten Unternehmen auch mit denen aus der Peer-Group des Sachverständigen SV1 in dem Verfahren 21 W 26/13 überein ( ...).

    Aber auch die Annahme eines Wachstumsabschlags von 2 % - wie er in dem Verfahren 21 W 26/13 zum Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag gewählt wurde - würden nicht zu einer höheren Abfindung führen.

  • OLG Frankfurt, 05.12.2013 - 21 W 36/12

    Squeeze-out: Höhe der Barabfindung für Minderheitsaktionäre

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.02.2016 - 21 W 69/14
    Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass eine Schätzung des Unternehmenswertes anhand der Börsenwerte der Gesellschaft auch im Fall der Abfindung nach einem Squeeze out grundsätzlich möglich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 05.12.2013, 21 W 36/12, NZG 2014, 464, Rn 25 ff nach Juris m.w.N; zitiert in dem angefochtenen Beschluss Seite 21-28).

    In einem solchen Fall spricht regelmäßig wenig dafür, den Unternehmenswert allein anhand des Börsenwertes zu schätzen (Senat, 21 W 36/12, aaO, Rn 42 nach Juris).

    Des Weiteren ist bei Squeeze out - Fällen selbst bei grundsätzlich ausreichender Liquidität des Marktes eine gewisse Zurückhaltung geboten, da beim zwangsweisen Ausschluss regelmäßig aufgrund des § 327a AktG normierten Erfordernisses einer 95%igen Mehrheit nur noch ein prozentual geringer Teil der Aktien dem Aktienhandel zur Verfügung steht (Senat, 21 W 36/12, aaO, Rn 44 nach Juris).

    Daher ist der Börsenwert als Schätzgrundlage nicht von vorneherein ungeeignet, wenn nicht weitere Anhaltspunkte für eine Ungeeignetheit, beispielsweise durch erkennbare Kursverzerrungen (vgl. hierzu Senat, 21 W 36/12, aaO, RN 47 nach Juris) vorliegen.

  • OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 5 W 32/09

    Abfindung außenstehender Aktionäre beim Squeeze-Out: Bemessung der Abfindung über

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.02.2016 - 21 W 69/14
    Es ist daher eine Prognose hinsichtlich der Dauer des Unternehmensvertrages anzustellen, wobei bei fehlenden Anhaltspunkten vereinfachend von einer unendlichen Dauer ausgegangen werden kann (Senat, 21 W 2/11, NZG 2011, 990, Rn 60 nach Juris; OLG Frankfurt 5 W 32/09, NZG 2010, 664, Rn 71 nach Juris).

    Auf der anderen Seite hat, worauf auch das Landgericht zutreffend abgestellt hat, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen einen durchschnittlichen Börsenkurses nach § 5 WPüG-Angebotsverordnung mitgeteilt, welches nicht erfolgt wäre, wenn die entsprechenden Mindestvoraussetzungen für die Ermittlungen eines Durchschnittskurses nicht erfüllt gewesen wären (vgl. OLG Frankfurt, 5 W 32/09,aaO, Rn 31 nach Juris).

  • OLG Frankfurt, 29.01.2016 - 21 W 70/15

    Unternehmensbewertung: Nichtberücksichtigung eines Ereignisses bei Ertragsplanung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.02.2016 - 21 W 69/14
    Denn die Beschwer der einzelnen Beschwerdeführer ist zwar in der Regel nicht zusammenzurechnen, weil der Beschwerdewert nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an einer Änderung der angefochtenen Entscheidung zu bemessen und für das jeweilige Änderungsinteresse nur die Person des Beschwerdeführers maßgeblich ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Mai 2012 - WpÜG 10/11, Juris Rn 64 für das kapitalmarktrechtliche Squeeze out; Senat, 21 W 13/14, Beschluss vom 22.06.2015, nicht veröffentlicht; 21 W 70/15, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    (a) Zutreffend ist zunächst, dass der Basiszins zum Bewertungsstichtag mit - insoweit nicht gerundet (vergl. Senat, 21 W 7/11, Rn 112 nach Juris; 21 W 70/15, zur Veröffentlichung vorgesehen) - 2, 24 % und nicht wie im Bewertungsgutachten angenommen mit 2, 5 % anzusetzen ist.

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.02.2016 - 21 W 69/14
    Sie muss also dem vollen Wert seiner Beteiligung entsprechen (vgl. BVerfGE 14, 263, 284 [BVerfG 07.08.1962 - 1 BvL 16/60] ; 100, 289, 304 f.; BayObLG AG 1996, 127; H üff er, AktG,11. Aufl., § 327b Rn 5).

    Dabei stellt der Börsenkurs der Gesellschaft regelmäßig eine Untergrenze für die zu gewährende Abfindung dar (vgl. BVerfGE 100, 289 [BVerfG 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94] ).

  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.02.2016 - 21 W 69/14
    Hierfür ist der Grenzpreis zu ermitteln, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann (vgl. BGHZ 138, 136, 140).

    Das Ziel, den Grenzpreis zu ermitteln, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann (vgl. BGHZ 138, 136, 140), würde damit verfehlt.

  • BGH, 29.09.2015 - II ZB 23/14

    Spruchverfahren zur gerichtlichen Nachprüfung einer Barabfindung für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.02.2016 - 21 W 69/14
    Vielmehr ist die Frage nach der vorzuziehenden Schätzmethode abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den jeweiligen individuellen Umständen des zu bewertenden Unternehmens (BGH, Beschluss vom 29.09.2015 II ZB 23/14 Rn 33 nach Juris; Senat, 21 W 40/11, Beschluss vom 20.12.2013, Rn 40 nach Juris).
  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08

    Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Out: Prognose künftiger Erträge bei einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.02.2016 - 21 W 69/14
    (a) Bei der Ermittlung des Unternehmenswertes einer Aktiengesellschaft, die aufgrund des vorangegangenen Abschlusses eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages vertraglich beherrscht wird, ist für die Prognose der künftigen Erträge nicht die fiktive Planung eines unabhängigen Unternehmens, sondern die tatsächliche Planung der Gesellschaft als abhängiges Unternehmen maßgeblich (OLG Stuttgart, AG 2010, 510, [OLG Stuttgart 17.03.2010 - 20 W 9/08] RN 91, 95 nach Juris).
  • OLG München, 18.02.2014 - 31 Wx 211/13

    Minderheitsaktionär-Squeeze-out: Gründe für die Vertretbarkeit eines

  • OLG Frankfurt, 30.08.2012 - 21 W 14/11

    Squeez-out: Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre

  • OLG Frankfurt, 20.12.2013 - 21 W 40/11

    Bestimmung einer baren Zuzahlung nach § 165 UmWG

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

  • OLG Frankfurt, 05.03.2012 - 21 W 11/11

    Ermittlung der angemessenen Abfindung im Fall eines Squeeze out

  • OLG München, 26.10.2006 - 31 Wx 12/06

    Barabfindung der Minderheitsaktionäre nach Ertragswert des Unternehmens bei

  • BayObLG, 19.10.1995 - 3Z BR 17/90
  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

  • BGH, 28.10.1980 - VI ZR 303/79

    Mitfahrt im Krankenwagen - § 546 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 5 ZPO,

  • OLG München, 05.05.2015 - 31 Wx 366/13

    Keine höhere Entschädigung für HRE-Aktionäre

  • BGH, 15.09.2020 - II ZB 6/20

    Barwertbestimmung der angemessene Barabfindung bei Ausschluss von

    Nach anderer Ansicht bestimmt der Barwert der Ausgleichszahlungen den Mindestwert der Abfindung (OLG Frankfurt, ZIP 2016, 918, 920 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. September 2011 - 20 W 7/08, juris Rn. 80 ff.; AG 2010, 510, 513; MünchKommAktG/Grunewald, 5. Aufl., § 327b Rn. 13; Ziemons in Ziemons/Binnewies, Handbuch Aktiengesellschaft, 85. Lfg., Stand: Juni 2020 Rn. 13.42; Wilsing/Paul in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl., § 237b AktG Rn. 4; Hölters/Müller-Michaels, AktG, 3. Aufl., § 237b Rn. 7; MünchHdbGesR IV/Austmann, 5. Aufl., § 75 Rn. 98; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 9. Aufl., S. 34 Rn. 103; Hengeler, Festschrift Möhring, 1975, S. 198, 218 f.; Tebben, AG 2003, 600, 606 ff.; Winter, EWiR 2006, 417, 418; Leyendecker, NZG 2010, 927 f.; Bödeker/Fink, NZG 2011, 816, 818; Goslar/Witte, EWiR 2015, 101, 102; Ruiz de Vargas/Schenk, AG 2016, 354, 358; J. Schmidt, WuB 2016, 493, 496; Schüppen, ZIP 2016, 1413, 1419; Lorenz, GWR 2016, 163; Hölken, jurisPR-InsR 10/2016 Anm. 2; Müller-Michaels, BB 2017, 498; weitergehend für alleinige Maßgeblichkeit des Barwerts der Ausgleichszahlungen vormals OLG Frankfurt, NZG 2010, 664, 665; ZIP 2014, 2439, 2440 f.; bei Verschmelzung KG, NZG 2003, 644 f.).
  • OLG Frankfurt, 17.01.2017 - 21 W 37/12

    Gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes nach § 287 ZPO Abs. 2 ZPO analog

    Hierfür ist die Darlegung der Antragsteller erforderlich aber auch ausreichend, dass die Kompensation für ihre Anteile mindestens im Umfang von 600 EUR zu erhöhen ist, wobei Darlegung mehr verlangt als die bloße Behauptung, gleichzeitig ein Beweis aber nicht erforderlich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Februar 2016 - 21 W 69/14, Juris Rn 25; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn 7).

    Hierbei genügt es, wenn die Beschwer der einzelnen Beschwerdeführer in der Summe die erforderliche Höhe von 600 EUR erreicht (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 21 W 70/15, Juris Rn 19; Beschluss vom 05. Februar 2016 - 21 W 69/14, Juris Rn 26).

  • OLG Frankfurt, 26.01.2017 - 21 W 75/15

    Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre auf Grundlage anteiligen

    Denn es genügt, wenn die Beschwer der einzelnen Beschwerdeführer in der Summe die erforderliche Höhe von 600 EUR erreicht (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 21 W 70/15, Juris Rn 19; Beschluss vom 05. Februar 2016 - 21 W 69/14, Juris Rn 26).
  • OLG Frankfurt, 20.11.2019 - 21 W 77/14

    Angemessene Abfindung nach § 327b AktG (Betafaktor)

    Anders ist die Situation insofern nur bei einer zum Bewertungsstichtag bestehenden Absicht der Vertragskündigung (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Februar 2016 - 21 W 69/14 , juris Rn. 36 ff; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. März 2010 - 5 W 32/09 , juris Rn. 69 ff.; aA Ruiz de Vargas, AG 2016, 354, 359).
  • OLG Düsseldorf, 15.12.2016 - 26 W 25/12

    Bestimmung der Höhe der Barabfindung der ausscheidenden Aktionäre

    Dieser Wert hält sich im Übrigen im Rahmen der üblichen Bandbreite (vgl. nur 40 % - 60 %: OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.02.2016, 21 W 69/14, juris, Rn. 67; LG München I, Beschuss vom 31.07.2015, 5 HK O 16371/13, juris, Rn. 268; Senat, Beschluss vom 11.05.2015, I-26 W 2/13 (AktE), juris, Rn. 42; Ausschüttungsquote 70 %, wobei dies der Unternehmensplanung entsprach: OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.01.2016, 21 W 70/15, juris, Rn. 82).
  • OLG Düsseldorf, 26.09.2016 - 26 W 3/16

    Zulässigkeit der Beschwerde in einem nach dem 01.09.2009 eingeleiteten

    Der Senat schließt sich daher der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur an, wonach in Spruchverfahren nach dem neuen Verfahrensrecht eine Beschwerde nur dann zulässig ist, wenn nach der Beschwerdebegründung eine um mindestens 600 EUR höhere Kompensation der beschwerdeführenden Antragsteller plausibel erscheint, wobei die Beschwer mehrerer Antragsteller mit gleichgerichteten Beschwerden allerdings mit Blick auf das Wesen des Spruchverfahrens zu addieren ist (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 28.07.2016 - 2 W 8/16 SpruchG - Rn. 5, 10, juris; OLG München, Beschluss v. 05.05.2015 - 31 Wx 366/13 - Rn. 13 ff., AG 2015, 508 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss v. 05.02.2016 - 21 W 69/14 - Rn. 25 f., AG 2016, 588 ff.; 29.01.2016 - 21 W 70/15 - Rn. 18 ff., AG 2016, 551 ff.; Drescher in: Spindler/Stilz, AktG, 3. A., § 12 SpruchG Rn. 7; Hüffer/ Koch , AktG, 12. A. (2016), § 12 SpruchG Rn. 2; Emmerich /Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 8. A. (2016), § 12 SpruchG Rn. 2a; Dreier/ Fritzsche /Verfürth, SpruchG, 2. A. (2016), § 12 Rn. 21; Kubis in: MünchKommAktG, 4. A., § 12 SpruchG Rn. 11; Mennicke in: Lutter, UmwG, § 12 SpruchG Rn. 9; Wälzholz in: Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Stand 01.11.2014, § 12 Rn. 3.4).

    2 Z 38/90">BayObLGZ 1990, 141 f.; 17.04.2003 - 2 Z BR 32/03 - Rn. 8, juris; zum Spruchverfahren KG Berlin, Beschluss v. 28.07.2016 - 2 W 8/16 SpruchG - Rn. 8, juris; OLG Frankfurt, Beschlüsse v. 05.02.2016 - 21 W 69/14 - Rn. 26, AG 2016, 588 ff.; 29.01.2016 - 21 W 70/15 - Rn. 19, AG 2016, 551 ff.; OLG München, Beschluss v. 05.05.2015 - 31 Wx 366/13 - Rn. 15, AG 2015, 508 ff.; zum übernahmerechtlichen Squeeze-out OLG Frankfurt, Beschlüsse v. 21.05.2012 - WpÜG 10/11 - Rn. 64, AG 2012, 635 ff.; 28.01.2014 - WpÜG 3/13 - Rn. 51, AG 2014, 410 ff.).

  • OLG Stuttgart, 21.08.2018 - 20 W 2/13

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums;

    Zu berücksichtigen wäre insofern allerdings, dass an die Nachvollziehbarkeit dieser Darlegung jedenfalls kein enger, sondern ein großzügiger Maßstab anzulegen ist, der sich darauf beschränkt, ersichtlich abwegige Ansätze zur Berechnung einer angeblich erstrebten Abfindungshöhe auszusondern (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.07.2015, 20 W 5/14, juris Rz. 66; vgl. auch OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 05.02.2016, 21 W 69/14, juris Rz. 25).
  • OLG Düsseldorf, 27.06.2022 - 26 W 13/18

    1. Den für eine Unternehmensbewertung maßgeblichen Ausschüttungsannahmen ist

    unter II ZB 5/22 und II ZB 12/21 - sowie bereits Senat, Beschlüsse v. 13.03.2008 - I-26 W 8/07 (AktE) aaO; v. 4.10.2006 - I-26 W 7/06 (AktE) Rn. 53 ff., NZG 2007, 36, 39 f.; OLG München, Beschluss v. 11.07.2006 - 31 Wx 41/05, 31 Wx 66/05 Rn. 18 ff., AG 2007, 246 ff.; OLG Frankfurt, Beschlüsse v. 26.01.2017 - 21 W 75/15 Rn. 31 ff., BeckRS 2017, 111151; v. 17.01.2017 - 21 W 37/12 Rn. 29 ff., BeckRS 102412; v. 5.12.2013 - 21 W 36/12 Rn. 28 ff., NZG 2014, 464; v. 5.02.2016 - 21 W 69/14 Rn. 39 ff., BeckRS 2016, 6246; OLG Karlsruhe, Beschlüsse v. 12.09.2017 - 12 W 1/17 Rn. 35 ff., ZIP 2018, 122 ff.; v. 22.06.2015 - 12a W 5/15 Rn. 35 ff., AG 2015, 789 ff.; v. 15.11.2012 - 12 W 66/06 Rn. 39 f., AG 2013, 353 ff.).
  • OLG Zweibrücken, 23.11.2020 - 9 W 1/18

    Angemessenheit einer Barabfindung nach einem sogenannten Squeeze-out Ermittlung

    Hierbei genügt es, wenn die Beschwer der einzelnen Beschwerdeführer in der Summe die erforderliche Höhe von 600 EUR erreicht, sofern diese - wie hier - das identische Rechtsschutzziel anstreben (Senatsbeschluss vom 2. Juli 2020, 1 W 1/17 BGH aaO , Rn. 24 OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 29. Januar 2016 - 21 W 70/15, juris Rn. 19, und vom 5. Februar 2016 - 21 W 69/14, juris Rn. 26; OLG München, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 31 Wx 366/13, AG 2015, 508, 509; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. September 2016 - I-26 W 3/16 (AktE), AG 2017, 121, 122).
  • OLG Zweibrücken, 02.07.2020 - 9 W 1/17

    Aktienrechtliches Spruchverfahren bei Squeeze-out: Wert der Beschwer für die

    Nach der mittlerweile herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung, der sich auch der Senat weiterhin anschließt, genügt es, wenn die Beschwer der einzelnen Beschwerdeführer in der Summe die erforderliche Höhe von 600 EUR erreicht, sofern diese - wie hier - das identische Rechtsschutzziel anstreben (vgl. Senat, Hinweisbeschluss vom 22. Februar 2017 im vorliegenden Verfahren sowie Beschluss vom 14. August 2018 - 9 W 4/14, sub II.; BGH, Beschluss vom 18. September 2018 - II ZB 15/17 -, juris Rn 24; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 29. Januar 2016 - 21 W 70/15, juris Rn. 19, und vom 5. Februar 2016 - 21 W 69/14, juris Rn. 26; OLG München, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 31 Wx 366/13, AG 2015, 508, 509; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. September 2016 - I-26 W 3/16 (AktE), AG 2017, 121, 122).
  • OLG Stuttgart, 28.09.2017 - 20 W 5/16

    Gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung im Squeeze-Out-Verfahren

  • OLG Stuttgart, 26.06.2019 - 20 W 27/18

    Spruchverfahren: Angemessenheit einer Barabfindung

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