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   OLG Frankfurt, 05.09.2005 - 26 W 51/05   

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https://dejure.org/2005,3757
OLG Frankfurt, 05.09.2005 - 26 W 51/05 (https://dejure.org/2005,3757)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.09.2005 - 26 W 51/05 (https://dejure.org/2005,3757)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. September 2005 - 26 W 51/05 (https://dejure.org/2005,3757)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 9 Abs 2 JVEG, § 22 Abs 2 InsO
    Justizvergütungsrecht: Honorar für vorläufigen Insolvenzverwalter

  • Judicialis

    JVEG § 9 II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JVEG § 9 Abs. 2; InsO § 22 Abs. 2
    Entschädigung des zum vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 22 Abs. 2 InsO bestellten Sachverständigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters; Unterschied zwischen "schwachem" und "starkem" Insolvenzverwalter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 49
  • NZI 2006, 38
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • AG Hamburg, 28.09.2004 - 67g IN 274/04

    Anforderungen an die Vergütung des Sachverständigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.09.2005 - 26 W 51/05
    Diese Bestimmung betrifft deshalb auch nach ihrem Wortlaut nicht allein den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 22 Abs. 1 InsO, sondern jeden vorläufigen Insolvenzverwalter, der ein Gutachten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO erstellt (ebenso OLG München, Beschlüsse vom 06.04.2005 - 11 W 863/05 und vom 20.05.2005 - 11 W 1422/05; ZIP 2005, 1329, 1330; AG Hamburg, NJW-RR 2005, 60, das eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 JVEG befürwortet; Keller, NZI 2004, 465, 471; Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, § 9 JVEG, Rn. 28).
  • OLG München, 20.05.2005 - 11 W 1422/05

    Vergütung des sogenannten schwachen Insolvenzverwalters

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.09.2005 - 26 W 51/05
    Diese Bestimmung betrifft deshalb auch nach ihrem Wortlaut nicht allein den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 22 Abs. 1 InsO, sondern jeden vorläufigen Insolvenzverwalter, der ein Gutachten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO erstellt (ebenso OLG München, Beschlüsse vom 06.04.2005 - 11 W 863/05 und vom 20.05.2005 - 11 W 1422/05; ZIP 2005, 1329, 1330; AG Hamburg, NJW-RR 2005, 60, das eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 JVEG befürwortet; Keller, NZI 2004, 465, 471; Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, § 9 JVEG, Rn. 28).
  • OLG München, 15.06.2005 - 11 W 1423/05

    Höhe des Stundensatzes des Sachverständigen im Insolvenzverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.09.2005 - 26 W 51/05
    Diese Bestimmung betrifft deshalb auch nach ihrem Wortlaut nicht allein den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 22 Abs. 1 InsO, sondern jeden vorläufigen Insolvenzverwalter, der ein Gutachten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO erstellt (ebenso OLG München, Beschlüsse vom 06.04.2005 - 11 W 863/05 und vom 20.05.2005 - 11 W 1422/05; ZIP 2005, 1329, 1330; AG Hamburg, NJW-RR 2005, 60, das eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 JVEG befürwortet; Keller, NZI 2004, 465, 471; Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, § 9 JVEG, Rn. 28).
  • OLG München, 06.04.2005 - 11 W 863/05
    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.09.2005 - 26 W 51/05
    Diese Bestimmung betrifft deshalb auch nach ihrem Wortlaut nicht allein den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 22 Abs. 1 InsO, sondern jeden vorläufigen Insolvenzverwalter, der ein Gutachten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO erstellt (ebenso OLG München, Beschlüsse vom 06.04.2005 - 11 W 863/05 und vom 20.05.2005 - 11 W 1422/05; ZIP 2005, 1329, 1330; AG Hamburg, NJW-RR 2005, 60, das eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 JVEG befürwortet; Keller, NZI 2004, 465, 471; Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, § 9 JVEG, Rn. 28).
  • OLG Bamberg, 24.02.2005 - 1 W 8/05

    Kostenfestsetzung der gutachterlichen Tätigkeit eines halbstarken

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.09.2005 - 26 W 51/05
    Der Senat folgt nicht der Auffassung des Landgerichts, die auch vom OLG Bamberg (ZIP 2005, 819, 820; ebenso LG Mönchengladbach ZIP 2004, 410, 411 m. w. N.) vertreten wird, wonach § 9 Abs. 2 JVEG allein auf den vorläufigen Insolvenzverwalter anzuwenden ist, dem aufgrund eines der Schuldnerin auferlegten allgemeinen Verfügungsverbotes die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Insolvenzvermögen zusteht.
  • BVerfG, 29.11.2005 - 1 BvR 2035/05

    Höhe der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2005 - 26 W 51/05 -,.
  • OLG Nürnberg, 20.02.2006 - 2 W 267/06

    Zur Stellung und Vergütung eines Sachverständigen (auch Rechtsanwaltes) in einem

    Bereits der systematische Befund spricht somit dafür, dass in § 9 Abs. 2 JVEG allgemein die Beauftragung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit einem Gutachten geregelt worden ist (vgl. auch OLG München, NZI 2005, 501 f.; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2006, 49; Keller, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vergütung im Insolvenverfahren, NZI 2004, 465 ff., 471).
  • OLG Hamburg, 11.02.2010 - 4 W 138/09

    Sachverständigenvergütung: Vergütung des isoliert beauftragten Sachverständigen

    Das entspricht der in der Rechtsprechung jedenfalls überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. OLG Bamberg NJW-RR 2005, 563; OLG München NJW-RR 2006, 50; OLG Nürnberg JurBüro 2006, 380; OLG Koblenz, Rechtspfleger 2006, 336; a.A. OLG Frankfurt NJW-RR 2006, 49 für den Fall, dass der zunächst isoliert bestellte Sachverständige sechs Tage später zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wird; vgl. auch: Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Gerichtskostengesetz/Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, München 2007, Rn. 16 zu § 9 JVEG m.w.Nachw.).
  • AG Hamburg, 29.03.2010 - 67c IN 446/09

    Sachverständigenvergütung: Bemessung der Vergütung eines "isolierten"

    Hier hatte das OLG Frankfurt (ZInsO 2005, 1042=NZI 2006, 38) § 9 Abs. 2 JVEG (65, --EUR /Std.) für anwendbar gehalten, da Synergieeffekte zwischen beiden Tätigkeiten eine auskömmliche Vergütung im Zusammenhang als angemessen erscheinen ließen.
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