Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 05.11.2008 - 19 W 74/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 109 Abs 1 ZPO
Rückgabe einer Sicherheit: Entfallen der Veranlassung für die Sicherheitsleistung - Judicialis
ZPO § 109
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 109
Anforderungen an die Fristbestimmung hinsichtlich der Rückgabe einer Sicherheit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anforderungen an die Fristbestimmung hinsichtlich der Rückgabe einer Sicherheit
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 27.08.2008 - 25 O 417/06
- OLG Frankfurt, 05.11.2008 - 19 W 74/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- RG, 08.11.1919 - V 277/19
Prozessuale Sicherheitsleistung.
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.2008 - 19 W 74/08
Die Rechtsmäßigkeit der Fristbestimmung nach § 109 Abs. 1 ZPO setzt nicht voraus, dass die Möglichkeit von Ansprüchen, für die die Sicherheit helfen soll, überhaupt ausgeschlossen ist; eine Fristbestimmung nach § 109 ZPO kann ergehen, wenn derartige Ansprüche nicht mehr entstehen können und der sofortigen Geltendmachung eines etwa bereits entstandenen Anspruchs Hindernisse nicht mehr entgegen stehen (RGZ 97, 127, 130).Denn dem Gegner des Sicherheitenbestellers steht gegen den Beschluss, durch welchen dem Antrag auf Fristbestimmung stattgegeben wird, die Beschwerde nicht zu, wie sich aus § 109 Abs. 4 ZPO ergibt (…Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 109 Rn. 10; RGZ 97, 127, 130).
- OLG Köln, 28.11.1986 - 20 U 46/86
Sicherungsvollstreckung; Verzögerungsschaden; Bankbürgschaft
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.2008 - 19 W 74/08
Anderes kann etwa gelten, wenn sich die Sicherungswirkung einer in erster Instanz vom Vollstreckungsschuldner erteilten Prozessbürgschaft auch auf eine Prozessvergleichsforderung in der Berufungsinstanz erstreckt (OLG Köln, NJW-RR 1987, 251, 252). - OLG Koblenz, 04.12.2000 - 8 W 783/00
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Sicherheit
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.2008 - 19 W 74/08
Soweit in der Rechtsprechung ein Anspruch auf Rückgewähr der Sicherheit nur dann angenommen wird, wenn die Veranlassung für die Sicherheitsleistung weggefallen ist und die Sicherheit dem Empfänger nicht für seine Ansprüche haftet (BGH NJW 1990, 2128, 2129; OLG Koblenz, OLGR 2001, 281, 282), wird nicht postuliert, dass die Möglichkeit des Bestehens von Ansprüchen, für welche die Sicherheit dem Gegner haften soll, überhaupt ausgeschlossen sein muss. - BGH, 22.03.1990 - IX ZR 128/89
Beratungspflichten eines Rechtsanwalts bei Sicherheitsleistung der vertretenen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.2008 - 19 W 74/08
Soweit in der Rechtsprechung ein Anspruch auf Rückgewähr der Sicherheit nur dann angenommen wird, wenn die Veranlassung für die Sicherheitsleistung weggefallen ist und die Sicherheit dem Empfänger nicht für seine Ansprüche haftet (BGH NJW 1990, 2128, 2129; OLG Koblenz, OLGR 2001, 281, 282), wird nicht postuliert, dass die Möglichkeit des Bestehens von Ansprüchen, für welche die Sicherheit dem Gegner haften soll, überhaupt ausgeschlossen sein muss.