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   OLG Frankfurt, 06.02.2020 - 1 U 83/19   

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https://dejure.org/2020,9872
OLG Frankfurt, 06.02.2020 - 1 U 83/19 (https://dejure.org/2020,9872)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.02.2020 - 1 U 83/19 (https://dejure.org/2020,9872)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. Februar 2020 - 1 U 83/19 (https://dejure.org/2020,9872)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 839 BGB
    Keine Haftung der BaFin gegenüber einzelnen Anlegern wegen vermeintlich unzulässiger Bankgeschäfte

  • rewis.io

    Keine Haftung der BaFin gegenüber einzelnen Anlegern wegen vermeintlich unzulässiger Bankgeschäfte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2020, 2338
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 12.10.2004 - C-222/02

    DIE RICHTLINIEN ÜBER DAS BANKENRECHT VERLEIHEN DEM EINZELNEN NICHT DAS RECHT, VON

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.02.2020 - 1 U 83/19
    Der EuGH habe in der Entscheidung vom 12.10.2004 - Rs. C-222/02 den Ausschluss der Staatshaftung als noch hinnehmbar beurteilt, weil er durch das deutsche Einlagensicherungssystem eine anderweitige Entschädigungsmöglichkeit der Anleger als gegeben angesehen habe.

    Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, auch näher begründet, dass die Regelungen in § 6 Abs. 4 KWG und in § 4 Abs. 4 FinDAG mit europäischem Gemeinschaftsrecht (vgl. hierzu auch die vom Bundesgerichtshof eingeholte Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Oktober 2004 - C-222/02 -, juris) und mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

    Abgesehen davon schaffen die Bestimmungen des europäischen Bankenaufsichtsrechts keine subjektiven Rechtspositionen des einzelnen Kunden, die im Falle eines Verstoßes durch mitgliedstaatliche Behörden einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch auslösen würden, wie dies der EUGH zu den Vorgängerbestimmungen der RL 77/780/EWG, 89/299/EWG und 89/646/EWG entschieden hat (EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - C-222/02 -, Tz 33, juris; Ohler in: Derleder/Knops/Bamberger, Deutsches und europäisches Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl. 2017, § 90 Rn, 21).).

  • BGH, 20.01.2005 - III ZR 48/01

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Wahrnehmung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.02.2020 - 1 U 83/19
    Dabei genügt es, dass die Amtspflicht neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch den Zweck verfolgt, die Interessen einzelner wahrzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 06. Juni 2013 - III ZR 196/12 -, Rn. 14, juris; Urteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 -, BGHZ 162, 49-66, Rn. 11 - 12; Staudinger/Wöstmann (2013) BGB § 839, Rn. 168).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, bedeutet die Regelung in § 4 Abs. 4 FinDAG, die an die Stelle von § 6 Abs. 4 KWG (und § 4 Abs. 2 WpHG) getreten ist, im Ergebnis, dass dieser Bereich, soweit es nicht um Eingriffsbefugnisse gegenüber den beaufsichtigten Kreditinstituten und anderen Personen nach dem Kreditwesengesetz geht, dem amtshaftungsrechtlichen Schutz entzogen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 -, BGHZ 162, 49-66, Rn. 20).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. etwa Urteil vom 30. September 2003 - C-224/01 -, juris, dem folgend etwa: BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 -, BGHZ 162, 49-66, Rn. 7) muss ein Mitgliedstaat Schäden, die einem Einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, ersetzen, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß ist hinreichend qualifiziert, und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang.

  • BVerwG, 15.12.2010 - 8 C 37.09

    Abwicklungsanordnung; Anlegerinteressen; Anlegerpublikum; Anlegerschutz;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.02.2020 - 1 U 83/19
    Der einzelne Anleger wird durch die bankaufsichtsrechtliche Tätigkeit der Beklagten lediglich mittelbar - als bloße reflexartige Folgewirkung der im öffentlichen Interesse gegenüber den beaufsichtigten Unternehmen ergriffenen Maßnahmen - geschützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 8 C 37/09 -, Rn. 18, juris, unter Hinweis auf BTDrucks 10/1441 S. 20).

    Zur Frage, welche Funktion dem Ein- und Anlegerschutz im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Verhältnisses der Beklagten zu den der Bankenaufsicht unterworfenen Unternehmen zukommt, verhält sich diese Rechtsprechung hingegen nicht (so zutreffend: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 8 C 37/09 -, Rn. 19, juris; missverständlich: Auerbach, Banken- und Wertpapieraufsicht, 1. Aufl. 2015, Teil B, I.,1. Rn. 11).

  • EuGH, 11.02.1999 - C-366/97

    Romanelli

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.02.2020 - 1 U 83/19
    Nach den Worten des Europäischen Gerichtshofes beziehe sich der Begriff der "anderen rückzahlbaren Gelder" nicht nur auf Finanzierungsinstrumente, deren Wesensmerkmal die Rückzahlbarkeit sei, sondern auch auf solche, die dieses Merkmal nicht besitzen würden und bei denen die Rückzahlung der eingezahlten Gelder vertraglich vereinbart werde (EuGH, U. v. 11.02.1999 - C-366/97, EWS 1999, 227).

    Dass der Begriff "andere rückzahlbare Gelder" in Art. 3 der Zweiten Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung des Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG dahin auszulegen ist, dass sich der Begriff auch auf Finanzierungsinstrumente bezieht, die als Wesensmerkmal die Rückzahlbarkeit nicht besitzen, sondern bei denen die Rückzahlung der eingezahlten Gelder vertraglich vereinbart wird, hat der EuGH bereits entschieden (EuGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - C-366/97 -, juris).

  • BGH, 19.03.2013 - VI ZR 56/12

    Zur Anwendbarkeit des Kreditwesengesetzes auf Verbindlichkeiten aus Winzergeldern

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.02.2020 - 1 U 83/19
    Auch der Bundesgerichtshof habe im Jahre 2005 die gewerbsmäßige Entgegennahme von sogenannten "Winzergeldern" als Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 KWG qualifiziert (BGHZ 197, 1).

    Ein Unternehmen nimmt jedenfalls dann fremde Gelder als "Einlagen" entgegen, wenn von einer Vielzahl von Geldgebern auf der Grundlage typisierter Verträge - als Darlehen oder in ähnlicher Weise - laufend Gelder entgegengenommen werden, die ihrer Art nach nicht banküblich besichert sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2013 - VI ZR 56/12 -, BGHZ 197, 1-15, Rn. 20, 21).

  • BGH, 05.12.2013 - III ZR 73/12

    Erlaubnispflichtige Anlagevermittlung: Vorbereitung und Abwicklung von Geschäften

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.02.2020 - 1 U 83/19
    Dass in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu Gunsten des einzelnen Kapitalanlegers angesehen wird (vgl. etwa BGH, Urteil vom 05. Dezember 2013 - III ZR 73/12 -, Rn. 13, juris), gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung.
  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.02.2020 - 1 U 83/19
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. etwa Urteil vom 30. September 2003 - C-224/01 -, juris, dem folgend etwa: BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 -, BGHZ 162, 49-66, Rn. 7) muss ein Mitgliedstaat Schäden, die einem Einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, ersetzen, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß ist hinreichend qualifiziert, und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang.
  • BGH, 02.06.2005 - III ZR 365/03

    Drittbezogenheit von Amtspflichten der Bankenaufsicht; Haftung gegenüber den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.02.2020 - 1 U 83/19
    In beiderlei Hinsicht unterliegt das Verhalten der Beklagten der Bestimmung des § 4 Abs. 4 FinDAG (vgl. BGH, Urteil vom 02. Juni 2005 - III ZR 365/03 -, Rn. 7, juris).
  • BGH, 06.06.2013 - III ZR 196/12

    Amtshaftung: Unterbliebene Unterrichtung des Eigentümers über die Feststellung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.02.2020 - 1 U 83/19
    Dabei genügt es, dass die Amtspflicht neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch den Zweck verfolgt, die Interessen einzelner wahrzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 06. Juni 2013 - III ZR 196/12 -, Rn. 14, juris; Urteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 -, BGHZ 162, 49-66, Rn. 11 - 12; Staudinger/Wöstmann (2013) BGB § 839, Rn. 168).
  • OLG Frankfurt, 06.02.2023 - 1 U 173/22

    Ausschluss der Staatshaftung im Kapitalmarktaufsichtsrecht

    aa) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 6. Februar 2020 - 1 U 83/19 -, juris, ausgeführt hat, sind Ansprüche einzelner Anleger aus Amtshaftung wegen behaupteter Pflichtverletzung der Beklagten durch § 4 Abs. 4 FinDAG ausgeschlossen, weil die Beklagte nach dieser Norm allein im öffentlichen Interesse tätig wird und damit eine drittgerichtete Amtspflicht zu Gunsten der Anleger, die Staatshaftungsansprüche nach sich ziehen könnte, grundsätzlich ausscheidet.

    Im Bereich des Kapitalmarktrechts bezweckt die Aufsichtstätigkeit der Beklagten alleine den Schutz der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts, während der Individualschutz der Anleger ein reiner Rechtsreflex ist (Senat, Urteil vom 6. Februar 2020 - 1 U 83/19 -, a.a.O.).

    Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat bereits im Urteil vom 6. Februar 2020 - 1 U 83/19 - angeschlossen.

    Wie der Senat bereits mit dem Urteil vom 6. Februar 2020 - 1 U 83/19 - ausgeführt hat, ist die unionsrechtliche Staatshaftung an die Voraussetzungen geknüpft, dass die unionsrechtliche Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, den Zweck haben muss, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß zudem hinreichend qualifiziert sein muss und schließlich zwischen dem Verstoß gegen die dem Mitgliedstaat obliegende Verpflichtung und dem entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen muss.

  • OLG Frankfurt, 30.03.2023 - 1 U 183/22

    Zur Frage der Haftung der BaFin wegen mangelhafter Bilanzkontrolle

    aa) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 6. Februar 2020 - 1 U 83/19 -, juris, ausgeführt hat, sind Ansprüche einzelner Anleger aus Amtshaftung wegen behaupteter Pflichtverletzung der Beklagten durch § 4 Abs. 4 FinDAG ausgeschlossen, weil die Beklagte nach dieser Norm allein im öffentlichen Interesse tätig wird und damit eine drittgerichtete Amtspflicht zu Gunsten der Anleger, die Staatshaftungsansprüche nach sich ziehen könnte, grundsätzlich ausscheidet.

    Im Bereich des Kapitalmarktrechts bezweckt die Aufsichtstätigkeit der Beklagten alleine den Schutz der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts, während der Individualschutz der Anleger ein reiner Rechtsreflex ist (Senat, Urteil vom 6. Februar 2020 - 1 U 83/19 -, a.a.O.).

    Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat bereits im Urteil vom 6. Februar 2020 - 1 U 83/19 - angeschlossen.

    Wie der Senat bereits mit dem Urteil vom 6. Februar 2020 - 1 U 83/19 - ausgeführt hat, ist die unionsrechtliche Staatshaftung an die Voraussetzungen geknüpft, dass die unionsrechtliche Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, den Zweck haben muss, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß zudem hinreichend qualifiziert sein muss und schließlich zwischen dem Verstoß gegen die dem Mitgliedstaat obliegende Verpflichtung und dem entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen muss.

  • LG Frankfurt/Main, 19.01.2022 - 4 O 65/21

    Abweisung von Klagen der Wirecard-Anleger gegen die BaFin

    Der einzelne Anleger wird indes durch die bankaufsichtsrechtliche Tätigkeit der Beklagten lediglich mittelbar als bloß reflexartige Folgewirkung der im öffentlichen Interesse gegenüber den beaufsichtigten Unternehmen ergriffenen Maßnahmen geschützt ( OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.02.2020 - 1 U 83/19 , BKR 2020, Seite 597 (599), Rn. 32 ff.; bestätigt von BGH, Beschl. v. 29.4.2021 - III ZR 41/20, BKR 2020, Seite 598 (599), Rn. 30).

    Das aufsichtsrechtliche Verhältnis der Beklagten zu den der Bankenaufsicht unterworfenen Unternehmen schützt nicht einzelne Anleger (OLG Frankfurt am Main, BKR 2020, Seite 597 Rn. 33).

  • LG Wuppertal, 10.09.2021 - 2 O 441/20

    Keine Haftung aus Amtspflichtverletzung der BaFin und des DPR e.V. im Rahmen der

    Der Anlegerschutz ist daher nicht individualisiert zu verstehen (vgl. zu §§ 37, 32 KWG auch OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 06.02.2020 - 1 U83/19, BKR 2020, 597, Rn. 32).

    Auch das OLG Frankfurt am Main (Urteil des OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 06.02.2020 - 1 U83/19, BKR 2020, 597, Rn. 32) ging unabhängig von dem Vorhandensein eines expliziten Schutzmechanismus von der Anwendbarkeit des § 4 Abs. 4 FinDAG in sämtlichen Bereichen der Finanzaufsicht aus.

  • LG Frankfurt/Main, 19.01.2022 - 4 O 531/20

    Abweisung von Klagen der Wirecard-Anleger gegen die BaFin

    Der einzelne Anleger wird indes durch die bankaufsichtsrechtliche Tätigkeit der Beklagten lediglich mittelbar als bloß reflexartige Folgewirkung der im öffentlichen Interesse gegenüber den beaufsichtigten Unternehmen ergriffenen Maßnahmen geschützt ( OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.02.2020 - 1 U 83/19 , BKR 2020, Seite 597 (599), Rn. 32 ff.; bestätigt von BGH, Beschl. v. 29.4.2021 - III ZR 41/20, BKR 2020, Seite 598 (599), Rn. 30).

    Das aufsichtsrechtliche Verhältnis der Beklagten zu den der Bankenaufsicht unterworfenen Unternehmen schützt nicht einzelne Anleger (OLG Frankfurt am Main, BKR 2020, Seite 597 Rn. 33).

  • LG Frankfurt/Main, 19.01.2022 - 4 O 563/20

    Abweisung von Klagen der Wirecard-Anleger gegen die BaFin

    Der einzelne Anleger wird indes durch die bankaufsichtsrechtliche Tätigkeit der Beklagten lediglich mittelbar als bloß reflexartige Folgewirkung der im öffentlichen Interesse gegenüber den beaufsichtigten Unternehmen ergriffenen Maßnahmen geschützt ( OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.02.2020 - 1 U 83/19 , BKR 2020, Seite 597 (599), Rn. 32 ff.; bestätit von BGH, Beschl. v. 29.4.2021 - III ZR 41/20, BKR 2020, Seite 598 (599), Rn. 30).

    Das aufsichtsrechtlich Verhältnis der Beklagten zu den der Bankenaufsicht unterworfenen Unternehmen schützt nicht einzelne Anleger (OLG Frankfurt am Main, BKR 2020, Seite 597 Rn. 33, beck-online).

  • LG Frankfurt/Main, 19.01.2022 - 4 O 561/20

    Abweisung von Klagen der Wirecard-Anleger gegen die BaFin

    Der einzelne Anleger wird indes durch die bankaufsichtsrechtliche Tätigkeit der Beklagten lediglich mittelbar als bloß reflexartige Folgewirkung der im öffentlichen Interesse gegenüber den beaufsichtigten Unternehmen ergriffenen Maßnahmen geschützt ( OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.02.2020 - 1 U 83/19 , BKR 2020, Seite 597 (599), Rn. 32 ff.; bestätigt von BGH, Beschl. v. 29.4.2021 - III ZR 41/20, BKR 2020, Seite 598 (599), Rn. 30).

    Das aufsichtsrechtliche Verhältnis der Beklagten zu den der Bankenaufsicht unterworfenen Unternehmen schützt nicht einzelne Anleger (OLG Frankfurt am Main, BKR 2020, Seite 597 Rn. 33).

  • BGH, 29.04.2021 - III ZR 41/20

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2020 - 1 U 83/19 - wird zurückgewiesen.
  • LG Frankfurt/Main, 05.11.2021 - 8 O 98/21

    Abweisung von Klagen der Wirecard-Anleger gegen die BaFin

    Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat wiederum im Urteil vom 06.02.2020 zum Az.: 1 U 83/19 (nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BGH vom 29.04.2021 zum Az. III ZR 41/20 rechtkräftig) unter Rn. 35 bei juris ausgeführt:.
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