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   OLG Frankfurt, 06.03.1997 - 20 W 574/95   

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https://dejure.org/1997,2376
OLG Frankfurt, 06.03.1997 - 20 W 574/95 (https://dejure.org/1997,2376)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.03.1997 - 20 W 574/95 (https://dejure.org/1997,2376)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. März 1997 - 20 W 574/95 (https://dejure.org/1997,2376)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2289 Abs. 1 S. 2, 2349, 2352
    Wirkung des Erbverzichts gegenüber Abkömmlingen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auswirkung eines Erbteilsverzichts und Pflichtteilsverzichts auf die Ansprüche der Abkömmlinge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 1998, 220
  • FamRZ 1998, 57
  • Rpfleger 1997, 309
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Frankfurt, 29.04.2022 - 20 W 5/21

    Entsprechende Anwendung von § 2069 BGB auf Erbvertrag

    Bei der Auslegung des Erbvertrags kann grundsätzlich über § 2279 Abs. 1 BGB, wonach auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften des BGB entsprechende Anwendung finden, im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Interessenlagen auch auf die der Auslegungsregel des § 2270 BGB über die Wechselbezüglichkeit in einem gemeinschaftlichen Testament zugrundeliegenden Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. bereits Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.10.1960, Az. V ZR 65/59; Senat Beschluss vom 06.03.1997, Az. 20 W 574/95, jeweils zitiert nach beck-online; Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 05.12.1994, Az. 3 W 167/94, Oberlandesgericht München, Beschluss vom 28.09.2011, Az. 31 Wx 216/11, i.E. etwa auch Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2020, Az. 3 Wx 135/19, jeweils zitiert nach juris; a.A. etwa Kanzleiter in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 2279, Rn. 8; Nikolas Hölscher/Thomas Kornexl in Kroiß/Ann/Mayer, NK-BGB, Erbrecht, 6. Auflage 2022, § 2279, Rn. 17).
  • OLG Hamm, 16.06.2009 - 15 Wx 312/08

    Auslegung eines Ehegattentestaments unter Berücksichtigung des

    § 2349 BGB, der anordnet, dass bei einem Verzicht eines Abkömmlings oder eines Seitenverwandten des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht sich die Wirkung dieses Verzichts grundsätzlich auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt, findet auf den Zuwendungsverzicht mangels einer entsprechenden Verweisung in § 2352 BGB keine Anwendung (NJW 1958, 347; Senat OLGZ 1982, 272ff; OLG Köln FamRZ 1990, 99ff; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 57ff; BayObLG …
  • OLG Frankfurt, 09.01.1998 - 20 W 595/95

    Vorrang der individuellen Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments;

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