Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 06.03.2013 - 6 UF 50/11 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 426 BGB, § 748 BGB, § 755 BGB, § 1378 BGB
Keine Verdrängung des Gesamtschuldnerausgleichs durch güterrechtliche Vorschriften - Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 426, 748, 755, 1378
Berücksichtigung einer Gesamtschuld im Zugewinnausgleich
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abgrenzung von Zugewinnausgleich und Gesamtschuldnerausgleich; Berücksichtigung gemeinsamer Schulden der Ehegatten im Zugewinnausgleich; Gesamtschuldnerausgleich bei Tragung der Lasten des gemeinsamen Hauses durch einen Ehegatten
- hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)
BGB 426, 748, 755, 1378
Zugewinnausgleich; Gesamtschuldnerausgleich - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 426 Abs. 1; BGB § 748; BGB § 755; BGB § 1378
Abgrenzung von Zugewinnausgleich und Gesamtschuldnerausgleich; Berücksichtigung gemeinsamer Schulden der Ehegatten im Zugewinnausgleich; Gesamtschuldnerausgleich bei Tragung der Lasten des gemeinsamen Hauses durch einen Ehegatten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Gesamtschuldnerausgleich wird nicht durch güterrechtliche Vorschriften ausgehebelt
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Gesamtschuldnerausgleich wird nicht durch güterrechtliche Vorschriften ausgehebelt
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Gesamtschulden im Zugewinnausgleich
Verfahrensgang
- AG Bensheim - 72 F 568/07
- OLG Frankfurt, 06.03.2013 - 6 UF 50/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 06.10.2010 - XII ZR 10/09
Zugewinnausgleich: Ermittlung des Endvermögens bei Gesamtschuld der Eheleute mit …
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2013 - 6 UF 50/11
Sie beruft sich dazu auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2010, Az.: XII ZR 10/09 (FamRZ 2011, 25).(BGH, Urteil vom 06.10.2010, Az.: XII ZR 10/09, Rn 16, zitiert nach der Entscheidungssammlung des BGH unter www.bundesgerichtshof.de [HYPERLINK: http://www.bundesgerichtshof.de/], FamRZ 2011, 25).
Des Weiteren kann laut Bundesgerichtshof bei Eheleuten eine anderweitige Bestimmung im Einzelfall dann angenommen werden, wenn die tatsächliche Handhabung, nämlich die weitere Nutzung einer Immobilie der Partei, die während dieser Zeit auch die Lasten getragen hat, auf eine (stillschweigende) Vereinbarung des Inhalts schließen lässt, dass es damit hinsichtlich des internen Ausgleichs sein Bewenden haben soll, weil Nutzungen und Leistungen in einem angemessenen Verhältnis stehen (BGH, Urteil vom 06.10.2010, Az.: XII ZR 10/09, aaO, Rn 22).
- BGH, 09.01.2008 - XII ZR 184/05
Ausgleichsansprüche eines Ehegatten wegen Tilgung einer gemeinsam eingegangenen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2013 - 6 UF 50/11
Solche besonderen Umstände können etwa gegeben sein, wenn die Schuldentilgung bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts berücksichtigt wurde, nicht jedoch wenn eine Berücksichtigung bei der Berechnung des Kindesunterhalts erfolgte (…BGH, aaO, Rn 21 unter Hinweis u.a. auf BGH, Urteil vom 09.01.2008, Az.: XII ZR 184/05, das allerdings nicht die Behandlung eines gesamtschuldnerischen Anspruchs im Zugewinnausgleich, sondern nur die Frage eines Anspruchs nach § 426 Abs. 1 BGB betrifft). - BGH, 13.01.1993 - XII ZR 212/90
Nutzungsentgelt für gemeinsames Haus nach Trennung der Ehegatten
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2013 - 6 UF 50/11
Zu beachten ist dabei, dass sich der Bundesgerichtshof auf ein vorangegangenes Urteil des Bundesgerichtshofs beruft (Urteil vom 13.01.1993, Az.: XII ZR 212/90), in dem das Gericht über einen Anspruch nach § 426 Absatz 1 BGB zu entscheiden hatte und die Gesamtschuld, um deren Ausgleich es im Innenverhältnis ging, bereits vollständig getilgt war, so dass der Beurteilung der Angemessenheit der ins Verhältnis gesetzten Leistungen ein abgeschlossener Sachverhalt zu Grunde lag.