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OLG Frankfurt, 06.04.2017 - 5 UF 295/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Ausgleichsanspruch für gemeinsames Auto nach § 1568 b Abs. 3 BGB
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ausgleichsanspruch für gemeinsames Auto nach § 1568 b Abs. 3 BGB
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gemeinsames Eigentum; Haushaltsgegenstände; Ausgleichszahlung
- rechtsportal.de
BGB § 1568b Abs. 2 ; BGB § 1568b Abs. 3
Rechtsverhältnisse an einem von den Ehegatten während des Zusammenlebens gemeinsam genutzten, fremd finanzierten Pkw - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Ausgleichsanspruch für gemeinsames Auto
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Ausgleichsanspruch eines Ehegatten für einen fremdfinanzierten Pkw
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Ehegatte erhält nach Scheidung keine Entschädigung für finanzielle Beteiligung an Pkw-Erwerb während Ehezeit - Ausgleichsanspruch gemäß § 1568 b Abs.3 BGB greift nicht
Verfahrensgang
- AG Wiesbaden, 09.09.2016 - 532 F 122/16
- OLG Frankfurt, 06.04.2017 - 5 UF 295/16
Papierfundstellen
- NJW 2017, 2290
- FamRZ 2018, 175
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 28.09.2016 - XII ZB 487/15
Ehewohnung während der Trennungszeit: Zulässigkeit eines Antrags des …
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.04.2017 - 5 UF 295/16
Ob dieser sich auf andere Vorschriften, gleich ob schuldrechtlicher oder familienrechtlicher Art, stützen lässt, kann dahin stehen, da in einem Haushaltsverfahren als FamFG-Verfahren nicht Ansprüche zu erörtern sind, welche in einem Familienstreitverfahren geltend zu machen sind (BGH NJW 2017, 260 [BGH 28.09.2016 - XII ZB 487/15] ). - OLG Frankfurt, 25.02.2015 - 2 UF 356/14
Zum Begriff des Familienstreitverfahrens
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.04.2017 - 5 UF 295/16
Angesichts des Umstands, dass die Beteiligten während des ehelichen Zusammenlebens über keinen weiteren PKW verfügt haben und dieser wenigstens in einem gewissen Umfang auch gemeinsamer familiärer Nutzung unterlag, spricht viel für die Annahme, dass es sich bei diesem um einen Haushaltsgegenstand im Rechtsinne gehandelt hat (OLG Frankfurt NJW 2015, 2346;… Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 6. Aufl. 2015, Rn. 1243 f.).