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   OLG Frankfurt, 06.05.2010 - 2 WF 119/10   

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https://dejure.org/2010,18761
OLG Frankfurt, 06.05.2010 - 2 WF 119/10 (https://dejure.org/2010,18761)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.05.2010 - 2 WF 119/10 (https://dejure.org/2010,18761)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. Mai 2010 - 2 WF 119/10 (https://dejure.org/2010,18761)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 57 FamFG, §§ 76 ff FamFG, § 113 FamFG, § 127 Abs 2 S 2 ZPO
    Beschwerde gegen die Verweigerung der Beiordnung eines Anwalts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts i.R.d. Prozesskostenhilfe; Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren über den Kindesunterhalt

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    FamFG 57, 113, ZPO 127 Abs. 2; ZPO 127 Abs. 2, FamFG 57, 113; FamFG 57, 113, ZPO 127 Abs. 2; ZPO 127 Abs. 2, FamFG 57, 113
    Beiordnung, Zulässigkeit der Beschwerde, EA-Verfahren; Zulässigkeit der Beschwerde, Beiordnung, EA-Verfahren; EA-Verfahren, Zulässigkeit der Beschwerde, Beiordnung

  • hefam.de

    §§ 57, 113 FamFG; § 127 ZPO
    Beiordnung, Zulässigkeit der Beschwerde, EA-Verfahren Zulässigkeit der Beschwerde, Beiordnung, EA-Verfahren EA-Verfahren, Zulässigkeit der Beschwerde, Beiordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe; Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren über den Kindesunterhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.02.2005 - XII ZB 1/03

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.05.2010 - 2 WF 119/10
    Insofern hat der Gesetzgeber den bereits zuvor ausgebildeten Meinungsstand der Rechtsprechung übernommen (BGH, FamRZ 2005, 790f., zitiert nach Juris, Rn. 13, 14).

    Obgleich § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO ausdrücklich lediglich die fehlende Berufungssumme als Grund für den Ausschluss der sofortigen Beschwerde gegen Prozesskostenhilfebeschlüsse nennt, ist in Fortführung der vorherigen Rechtsprechung nach überwiegender Ansicht auch dann eine Beschwerde ausgeschlossen, wenn die Versagung der Verfahrenskostenhilfe auf der Annahme fehlender Erfolgsaussicht beruht und in der Hauptsache aus anderen Gründen kein Rechtsmittel zulässig ist (BGH, FamRZ 2005, 790f., zitiert nach Juris, Rn. 12, 13; Geimer, in: Zöller, a.a.O., Rn. 47 zu § 127 ZPO; Motzer, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Auflage 2008, Rn. 16 zu § 127 ZPO).

    Dem Argument der Verfahrensverzögerung durch die Versendung der Akten (so auch BGH, FamRZ 2005, 790f., zitiert nach Juris, Rn.16) kommt im Übrigen durch die im neuen Verfahrensrecht durchgeführte strikte Trennung des Eilverfahrens vom Hauptsacheverfahren weniger Bedeutung zu.

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist möglich, weil Fragen des Verfahrens der Verfahrenskostenhilfe betroffen sind (BGH, FamRZ 2005, 790 f., zitiert nach Juris, Rn. 5; BGH, FamRZ 2003, 671-672, zitiert nach Juris, Rn. 8).

  • BGH, 21.11.2002 - V ZB 40/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren; Erfolgsaussichten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.05.2010 - 2 WF 119/10
    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist möglich, weil Fragen des Verfahrens der Verfahrenskostenhilfe betroffen sind (BGH, FamRZ 2005, 790 f., zitiert nach Juris, Rn. 5; BGH, FamRZ 2003, 671-672, zitiert nach Juris, Rn. 8).
  • OLG München, 03.11.1998 - 16 WF 1249/98

    Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Antrag auf Festsetzung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.05.2010 - 2 WF 119/10
    Der vor der Zivilprozessreform geäußerten gegenteiligen Auffassung (OLG München, FamRZ 1999, 1355, zitiert nach Juris, Rn. 1) ist durch die Einfügung des § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO der Boden entzogen worden.
  • OLG Bamberg, 27.11.2002 - 2 WF 215/02

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Rahmen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.05.2010 - 2 WF 119/10
    Nur gelegentlich wird diese erweiternde Auslegung des § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO abgelehnt (so Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 68. Auflage 2010, Rn. 38 zu § 127 ZPO unter Ablehnung der ein einstweiliges Anordnungsverfahren betreffendes Prozesskostenhilfegesuch betreffenden Entscheidung des OLG Bamberg, FamRZ 2004, 38).
  • OLG Karlsruhe, 30.04.1990 - 16 WF 76/90
    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.05.2010 - 2 WF 119/10
    Da der Anwalt selbst gegen die unterbliebene Beiordnung in Verfahrenskostenhilfebeschlüssen nicht beschwerdeberechtigt ist (Geimer, in: Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 28. Aufl. 2010, Rn. 12 zu § 127 ZPO; OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 462, zitiert nach Juris, Rn. 3), liegt eine sofortige Beschwerde der Antragstellerin vor.
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