Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 06.08.2014 - 20 W 114/14 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 82 GBO, § 35 Abs 5 FamFG, § 569 ZPO, § 567 ZPO
Maßnahmen des Grundbuchberichtigungszwangsverfahrens - IWW
- Deutsches Notarinstitut
GBO § 82; FamFG § 35 Abs. 5; ZPO §§ 567, 569
Genaue Bezeichnung der vorzunehmenden Handlung ist Voraussetzung für Grundbuchberichtigungszwang nach § 82 GBO - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Maßnahmen des Grundbuchberichtigungszwangsverfahrens
- rechtsportal.de
Voraussetzungen von Maßnahmen des Grundbuchzwangs zur Stellung eines Berichtigungsantrags
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Berichtigungszwang nach § 82 GBO erfordert genaue Bezeichnung der vorzunehmenden Handlung
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Berichtigungszwang nach § 82 GBO erfordert genaue Bezeichnung der vorzunehmenden Handlung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
GBO § 82; FamFG § 35 Abs. 5; ZPO § 567; ZPO § 569
Maßnahmen des Grundbuchberichtigungszwangsverfahrens
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Hamm, 27.05.2010 - 15 W 212/10
Befugnisse des Grundbuchamts im Zwangsberichtigungsverfahren; Anforderungen an …
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.08.2014 - 20 W 114/14
Gegen die Zwangsgeldfestsetzung ist nach § 82 GBO i. V. m. § 35 Abs. 5 FamFG die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO statthaft, über die gemäß §§ 35 Abs. 5 FamFG, 568 ZPO der Einzelrichter des Senates zu entscheiden hat (…vgl. Demharter, GBO, 29. Aufl., § 71 Rn. 3 und 81 Rn. 3; Bauer/von Oefele/Budde, GBO, 3. Aufl., § 82 Rn. 21; OLG Hamm FGPrax 2010, 276; Senatsbeschluss vom 22. März 2011 - 20 W 425/10- dok. bei Juris).(so auch Bauer/von Oefele/Budde, GBO, 3. Aufl., § 82 Rn. 11;… Demharter, a.a.O., § 82 Rn. 12; Hügel, GBO, 2. Aufl., § 82 Rn. 22; OLG Hamm FGPrax 2010, 276; Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2011 - 20 W 561/11- und vom 28. Februar 2012 - 20 W 67/12-).
- OLG Hamm, 03.04.2013 - 15 W 107/13
Voraussetzungen des Zwangsmittelverfahrens zur Berichtigung des Grundbuchs …
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.08.2014 - 20 W 114/14
Hierbei ist es nicht zulässig, die gebotene Ermittlung der Erbenstellung auf einen der Angehörigen des Erblassers zu verlagern, von dem lediglich feststeht, dass er überhaupt als testamentarischer oder gesetzlicher Erbe berufen ist, während offen bleibt, ob und welche weiteren Personen neben ihm zu welchen Quoten zu Erben berufen sind (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 03. April 2013 - Az.: 15 W 107/13, dok. bei juris = NJW-Spezial 2013, 264). - OLG Frankfurt, 04.02.2002 - 20 W 486/01
Berichtigungszwangsverfahren: Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.08.2014 - 20 W 114/14
Zurückstellungsgründe hat der Senat bereits in einer früheren Entscheidung auf die gebotene Berücksichtigung der Regelung des § 60 Abs. 4 KostO hingewiesen (vgl. Rpfleger 2002, 433 mit Anm. Dümig). - OLG Frankfurt, 22.03.2011 - 20 W 425/10
Grundbuchberichtigungszwang
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.08.2014 - 20 W 114/14
Gegen die Zwangsgeldfestsetzung ist nach § 82 GBO i. V. m. § 35 Abs. 5 FamFG die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO statthaft, über die gemäß §§ 35 Abs. 5 FamFG, 568 ZPO der Einzelrichter des Senates zu entscheiden hat (…vgl. Demharter, GBO, 29. Aufl., § 71 Rn. 3 und 81 Rn. 3; Bauer/von Oefele/Budde, GBO, 3. Aufl., § 82 Rn. 21; OLG Hamm FGPrax 2010, 276; Senatsbeschluss vom 22. März 2011 - 20 W 425/10- dok. bei Juris).
- OLG Nürnberg, 07.01.2020 - 15 W 4395/19
Antrag auf Grundbuchberichtigung
Vielmehr muss das Grundbuchamt gegenüber dem Betroffenen klarstellen, mit welchem konkreten Inhalt ein Berichtigungsantrag zu stellen und mit welchem Inhalt demzufolge vorausgehend ein Erbschein zu beantragen ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.08.2014 - 20 W 114/14 -, juris Rn. 16). - OLG Düsseldorf, 27.04.2020 - 3 Wx 36/20
Beschwerde gegen einen Zwangsgeldbeschluss eines Grundbuchamts; Nichtbeantragung …
Die vorgenannten Anforderungen zu stellen, ist im Übrigen auch deshalb gerechtfertigt, weil Maßnahmen des Berichtigungszwangs nach § 82 GBO nur dann verhängt werden dürfen, wenn die dem jeweils Betroffenen auferlegte Verpflichtung die vorzunehmende Handlung konkret bezeichnet, wozu es nicht ausreicht, dass das Grundbuchamt ihm lediglich mitteilt, er komme als Erbe oder Miterbe in Betracht, vielmehr gegenüber dem Betroffenen klargestellt werden muss, mit welchem konkreten Inhalt ein Berichtigungsantrag zu stellen ist und mit welchem Inhalt demzufolge vorausgehend ein Erbschein beantragt werden sollte (…OLG München, a.a.O.; OLG Frankfurt BeckRS 2015, 8032; OLG Hamm FamRZ 2014, 1326 ff.). - OLG Düsseldorf, 08.11.2017 - 3 Wx 152/16
Unzulässigkeit von Zwangsmaßnahmen des Grundbuchamts vor Klärung der Erbfolge …
Die vorgenannten Anforderungen zu stellen, ist im Übrigen auch deshalb gerechtfertigt, weil Maßnahmen des Berichtigungszwangs nach § 82 GBO nur dann verhängt werden dürfen, wenn die dem jeweils Betroffenen auferlegte Verpflichtung die vorzunehmende Handlung konkret bezeichnet, wozu es nicht ausreicht, dass das Grundbuchamt ihm lediglich mitteilt, er komme als Erbe oder Miterbe in Betracht, vielmehr gegenüber dem Betroffenen klargestellt werden muss, mit welchem konkreten Inhalt ein Berichtigungsantrag zu stellen ist und mit welchem Inhalt demzufolge vorausgehend ein Erbschein beantragt werden sollte (OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. August 2014 in Sachen 20 W 114/14; OLG Hamm FamRZ 2014, 1326 ff). - OLG Düsseldorf, 19.10.2016 - 3 Wx 270/15
Sofortige Beschwerde gegen eine Zwangsmittelfestsetzung durch ein Grundbuchamt; …
Die vorgenannten Anforderungen zu stellen, ist im übrigen auch deshalb gerechtfertigt, weil Maßnahmen des Berichtigungszwangs nach § 82 GBO nur dann verhängt werden dürfen, wenn die dem jeweils Betroffenen auferlegte Verpflichtung die vorzunehmende Handlung konkret bezeichnet, wozu es nicht ausreicht, dass das Grundbuchamt ihm lediglich mitteilt, er komme als Erbe oder Miterbe in Betracht, vielmehr gegenüber dem Betroffenen klargestellt werden muss, mit welchem konkreten Inhalt ein Berichtigungsantrag zu stellen ist und mit welchem Inhalt demzufolge vorausgehend ein Erbschein beantragt werden sollte (OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. August 2014 in Sachen 20 W 114/14).