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   OLG Frankfurt, 06.09.2007 - 20 W 19/07   

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https://dejure.org/2007,7368
OLG Frankfurt, 06.09.2007 - 20 W 19/07 (https://dejure.org/2007,7368)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.09.2007 - 20 W 19/07 (https://dejure.org/2007,7368)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. September 2007 - 20 W 19/07 (https://dejure.org/2007,7368)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1617c Abs 1 BGB, Art 10 Abs 2 S 1 BGBEG, Art 10 Abs 3 Nr 1 BGBEG, § 1 Abs 1 PersStdG, § 49 Abs 1 S 1 PersStdG
    Familienname eines gemischt nationalen Kindes: Rechtswahl anlässlich der Geburt und erneute Rechtswahl bei späterer Eheschließung der Eltern

  • Judicialis

    BGB § 1617 c; ; EGBGB Art. 10 Abs. 2; ; EGBGB Art. 10 Abs. 3; ; PStG § 49 Abs. 1 S. 1; ; PStG § 49 Abs. 1 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erneute Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB zum Familiennamen des Kindes bei Heirat der Eltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Neue Rechtswahl hinsichtlich des Familiennamens des Kindes nach Heirat

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zum Zwecke der Änderung oder Anpassung der Namensführung eines Kindes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2008, 64
  • FamRZ 2008, 1024
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 20.03.1990 - 20 W 75/90

    Wunsch der Eltern, im Geburtseintrag als Familienname des Kindes den Namen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.09.2007 - 20 W 19/07
    Die nach Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB im Zusammenhang mit dem Geburtseintrag getroffene Rechtswahl führte dazu, dass für das Namensstatut der Kinder spanisches Recht gilt, welches damit auch für die Frage der Erstreckung des Ehenamens auf den Namen der Kinder maßgeblich ist (vgl. BayObLG StAZ 1993, 387; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1990, 772; Hepting/Gaaz, Personenstandsrecht, Bd. II, Rn. V 804; MüKomm/Birk, BGB, 4. Aufl., Art. 10 EGBGB Rn. 136; Palandt/Heldrich, BGB, 66. Aufl., Art. 10 EGBGB Rn. 23).
  • BayObLG, 16.09.1993 - 3Z BR 146/93

    Hindurecht; Inder; Eigennamen; Weiterer; Deutschland; Heirat; Ehename

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.09.2007 - 20 W 19/07
    Die nach Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB im Zusammenhang mit dem Geburtseintrag getroffene Rechtswahl führte dazu, dass für das Namensstatut der Kinder spanisches Recht gilt, welches damit auch für die Frage der Erstreckung des Ehenamens auf den Namen der Kinder maßgeblich ist (vgl. BayObLG StAZ 1993, 387; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1990, 772; Hepting/Gaaz, Personenstandsrecht, Bd. II, Rn. V 804; MüKomm/Birk, BGB, 4. Aufl., Art. 10 EGBGB Rn. 136; Palandt/Heldrich, BGB, 66. Aufl., Art. 10 EGBGB Rn. 23).
  • BGH, 23.12.1998 - XII ZB 5/98

    Bestimmung eines Doppelnamens aus dem spanischen Rechtskreis zum Ehenamen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.09.2007 - 20 W 19/07
    Zutreffend sind die Vorinstanzen auch davon ausgegangen, dass nach spanischem Recht die Ehegatten keinen (gemeinsamen) Ehenamen führen, sondern jeder Ehegatte seinen bisherigen Namen behält - unbeschadet der Möglichkeit der Führung des Namens des Mannes als sog. "Gebrauchsnamen" durch die Ehefrau ohne rechtliche Auswirkungen auf den Geburtsnamen (vgl. Hepting/ Bauer, spanische Doppelnamen im deutschen Namensrecht, IPRax 2000, 394/395) - , so dass das spanische Recht auch keine Erstreckung eines Ehenamens auf den Familienamen des Kindes, wie dies im deutschen Recht in § 1617 c BGB vorgesehen ist, kennt.
  • OLG Celle, 24.10.2013 - 17 W 7/13

    Anfechtbarkeit einer vor dem Standesbeamten getroffenen Rechtswahl bzgl. des

    Diese stellt zugleich einen sachlichen Grund dar, von dem ohnehin weitgehend aufgelockerten Grundsatz der Namenskontinuität abzuweichen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06. September 2007 - 20 W 19/07 -, FamRZ 2008, 1024, Tz. 12).
  • OLG Stuttgart, 11.11.2021 - 8 W 274/21

    Mehrfache Rechtswahl für den Kindesnamen

    Zumindest sei mit dem Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 06. September 2007 - 20 W 19/07) eine erneute Rechtswahl zur Änderung oder Anpassung der Namensführung des Kindes dann zuzulassen, wenn dies nach Sinn und Zweck der Rechtswahlbefugnis geboten erscheine.

    Nach anderer Auffassung kommt § 1617c BGB nur zur Anwendung, wenn für den Kindesnamen deutsches Recht anwendbar ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.09.2007 - 20 W 19/07 Tz. 11; Wagenitz/Bornhofen, FamNamG 1994, Art. 10 EGBGB, Rn. 10; Hausmann in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019 Updatestand 31.05.202, Art. 10 EGBGB, Rn. 312; Lipp in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, Art. 10 EGBGB, Rn. 173; Kraus, StAZ 2002, 176, 177).

    Die Entscheidung steht im Einklang mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 06.09.2007 - 20 W 19/07.

  • OLG Frankfurt, 27.12.2012 - 20 W 179/12

    Gemeinsamer Ehename bei Statutenwechsel

    Außerdem hat der Senat mit weiterem Beschluss vom 6. September 2007 (StAZ 2008, 10 = FGPrax 2008, 64 = FamRZ 2008, 1024) nach vorausgegangener Rechtswahl der damals nicht verheirateten Eltern nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB zum ausländischen Recht und darauf beruhender Namensbestimmung für das Kind eine erneute Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB zum deutschen Recht zugelassen, wenn die Eltern bei einer später erfolgten Eheschließung mit Rechtswahl gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB des deutschen Rechts einen Ehenamen nach § 1355 BGB bestimmt hatten, der nun auf das Kind nach § 1617c BGB erstreckt werden soll.
  • AG Stuttgart, 19.07.2021 - 4 UR III 42/19

    Personenstandssache: Rechtswahländerung zur Änderung des Geburtsnamen des Kindes

    Bei einer Änderung der Verhältnisse, die dem Sinn und Zweck der Rechtswahlbefugnis entsprechen, ist jedoch - wie im vorliegenden Einzelfall - insbesondere bei einer Änderung des Familiennamens der Eltern (z.B. aufgrund einer Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB), ausnahmsweise eine erneute - abweichende - Rechtswahl nach Abs. 3 zuzulassen (vgl. Staudinger/Reinhard Hepting/Rainer Hausmann (2013) Artikel 10 EGBGB, Rn. 396 zitiert nach juris m.w.N.; Döll in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1617c BGB, Rn. 19 zitiert nach juris; OLG Frankfurt StAZ 2008, 10, 11 = IPRspr 2007 Nr. 11; Hepting StAZ 1998, 133, 145; Kraus StAZ 2006, 81 in der Lösung, in der die Meinung des Fachausschusses des Bundesverbandes der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten wiedergegeben wird, wird die Zulässigkeit einer mehrmaligen Rechtswahl bejaht.; NK-BGB/Mankowski Art. 10 Rn 153; aA jurisPK-BGB/Janal aaO; s a Rn 403).
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