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   OLG Frankfurt, 06.12.2016 - 11 U 38/15 Kart   

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https://dejure.org/2016,53208
OLG Frankfurt, 06.12.2016 - 11 U 38/15 Kart (https://dejure.org/2016,53208)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.12.2016 - 11 U 38/15 Kart (https://dejure.org/2016,53208)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. Dezember 2016 - 11 U 38/15 Kart (https://dejure.org/2016,53208)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Streit zwischen Fachverlagen um Zurverfügungstellung von Teilnehmerdaten bei Herausgabe von Telefonbüchern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit zwischen Fachverlagen um Zurverfügungstellung von Teilnehmerdaten bei Herausgabe von Telefonbüchern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit einer Vereinbarung zwischen einem Telekommunikationsunternehmen und einem Fachverlag über die Herausgabe von Telefonbüchern und die Überlassung von Teilnehmerdaten

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit einer Vereinbarung zwischen einem Telekommunikationsunternehmen und einem Fachverlag über die Herausgabe von Telefonbüchern und die Überlassung von Teilnehmerdaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Entgeltvereinbarung zwischen Fachverlag und Telekommunikationsunternehmen zur Veröffentlichung von Verzeichnissen nicht wettbewerbswidrig

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 02.07.1999 - V ZR 135/98

    Wirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung über die Bebauung eines angrenzenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.12.2016 - 11 U 38/15
    Zur Beurteilung der Frage, ob ein Vergleich gegen § 138 BGB verstößt, kommt es nicht auf ein etwaiges Missverhältnis der in dem Vergleich vereinbarten Leistungen an, sondern auf ein Missverhältnis des jeweiligen Nachgebens der beiden Parteien (BGH NJW 1999, 3113; NJW 1963, 1197).

    Denn im Allgemeinen verbietet es sich, einen Vergleich, selbst wenn ihn die begünstigte Partei mit nicht zu billigenden Mitteln herbeigeführt hat, als sittenwidrig zu behandeln, wenn er seinem Inhalt nach aus der Sicht beider Vertragsparteien bei Vergleichsabschluss als sachgerechte Bereinigung des Streitfalls erschien (BGH, NJW 1999, 3113).

    Es kommt darauf an, wie die Parteien die Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Vergleichs tatsächlich eingeschätzt haben, in welchem Ausmaß sie davon abgewichen sind und zur Bereinigung des Streitfalls gegenseitig nachgegeben haben (BGH, NJW 1999, 3113).

  • OLG Düsseldorf, 14.09.2016 - U (Kart) 3/16

    Anspruch eines Fernmeldeteilnehmers auf unentgeltliche Eintragung in ein

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.12.2016 - 11 U 38/15
    Offensichtlich waren in früheren Jahren nicht nur alle Beteiligten selbst, sondern auch der Rechtsverkehr ohne Weiteres davon ausgegangen, dass es sich um Gesellschaften bürgerlichen Rechts handele (vgl. etwa BGH NJW-RR 2005, 49 [BGH 13.07.2004 - KZR 17/03] - Sparberaterin; OLG Frankfurt, Urteil vom 7.12.2004, 5 U 73/02; nachfolgend BGH vom 18.9.2006, II ZR 10/05; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2016, VI-U (Kart) 3/16).

    Im Übrigen kommt weder der (unentgeltlichen) Aufnahme der Teilnehmerdaten noch der (ebenfalls unentgeltlichen) Verteilung der Verzeichnisse per se ein wirtschaftlicher Wert zu (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2016, VI-U (Kart) 3/16 - juris Rdnr. 26), so dass Absprachen, die sich allein auf diesen Bereich beziehen, prinzipiell kartellrechtlich neutral sind.

  • OLG Düsseldorf, 08.06.2011 - U (Kart) 2/11

    Deutsche Telekom AG zur Zahlung von 41 Millionen verurteilt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.12.2016 - 11 U 38/15
    Zwar würde vorliegend - anders als bei den Entscheidungen des BGH, Urteil vom 13.10.2009 - KZR 41/07 - Teilnehmerdaten II sowie des OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2011 - VI-U (Kart) 2/11 - sie, die Klägerin, nicht zur Nutzung von Zusatzleistungen gezwungen, um die Teilnehmerdaten nutzen zu können.

    Bei dem Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) handelt es sich nicht um die Überlassung von Teilnehmerdaten mit der Vereinbarung der einen oder anderen Zusatzleistung im Rahmen eines reinen Austauschverhältnisses wie sie etwa den Entscheidungen des BGH vom 13.10.2009, KZR 41/07 - Teilnehmerdaten II, und des OLG Düsseldorf vom 8.11.2011, VI-U (Kart) 2/11, zugrunde lag.

  • BGH, 13.10.2009 - KZR 41/07

    Teilnehmerdaten II

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.12.2016 - 11 U 38/15
    Zwar würde vorliegend - anders als bei den Entscheidungen des BGH, Urteil vom 13.10.2009 - KZR 41/07 - Teilnehmerdaten II sowie des OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2011 - VI-U (Kart) 2/11 - sie, die Klägerin, nicht zur Nutzung von Zusatzleistungen gezwungen, um die Teilnehmerdaten nutzen zu können.

    Bei dem Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) handelt es sich nicht um die Überlassung von Teilnehmerdaten mit der Vereinbarung der einen oder anderen Zusatzleistung im Rahmen eines reinen Austauschverhältnisses wie sie etwa den Entscheidungen des BGH vom 13.10.2009, KZR 41/07 - Teilnehmerdaten II, und des OLG Düsseldorf vom 8.11.2011, VI-U (Kart) 2/11, zugrunde lag.

  • BGH, 29.06.2010 - KZR 9/08

    Teilnehmerdaten IV

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.12.2016 - 11 U 38/15
    Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH davon aus, dass der Schutzzweck des § 47 TKG, einen chancengleichen Wettbewerb auf den Telekommunikationsmärkten und speziell auf dem Markt für Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnis herzustellen, sowie das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts - hier des Art. 25 Abs. 2 URL - es gebietet, bei Verstößen gegen § 47 TKG§ 134 BGB anzuwenden (BGH, Urteil vom 29.06.2010, KZR 9/08 - Teilnehmerdaten IV).

    Dadurch soll ein chancengleicher Wettbewerb auf den Telekommunikationsmärkten und speziell auf dem Markt für Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse hergestellt werden (BGH, Urteil vom 29.06.2010, KZR 9/08 - Teilnehmerdaten IV).

  • BGH, 13.07.2004 - KZR 17/03

    Sparberaterin

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.12.2016 - 11 U 38/15
    Offensichtlich waren in früheren Jahren nicht nur alle Beteiligten selbst, sondern auch der Rechtsverkehr ohne Weiteres davon ausgegangen, dass es sich um Gesellschaften bürgerlichen Rechts handele (vgl. etwa BGH NJW-RR 2005, 49 [BGH 13.07.2004 - KZR 17/03] - Sparberaterin; OLG Frankfurt, Urteil vom 7.12.2004, 5 U 73/02; nachfolgend BGH vom 18.9.2006, II ZR 10/05; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2016, VI-U (Kart) 3/16).
  • BGH, 17.04.2014 - III ZR 87/13

    Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.12.2016 - 11 U 38/15
    Soweit Zweck der bestehenden GbR nicht ohnehin bereits die Herausgabe eines anbietereigenen Teilnehmerverzeichnisses i.S.d. § 45m TKG ist, wie dies auf "A" zutrifft (BGH vom 17.04.2014, III ZR 87/13), handelt es sich jedenfalls nicht um alternative Teilnehmerverzeichnisse, sondern um Verzeichnisse der Beklagten zu 1), zu deren Herausgabe sie sich der Mitarbeit ihrer Tochtergesellschaft, der Beklagten zu 2), sowie der Klägerin und der anderen Fachverlage bedient.
  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 10/05

    Anforderungen an den Zeitpunkt eines gerichtlichen Hinweises

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.12.2016 - 11 U 38/15
    Offensichtlich waren in früheren Jahren nicht nur alle Beteiligten selbst, sondern auch der Rechtsverkehr ohne Weiteres davon ausgegangen, dass es sich um Gesellschaften bürgerlichen Rechts handele (vgl. etwa BGH NJW-RR 2005, 49 [BGH 13.07.2004 - KZR 17/03] - Sparberaterin; OLG Frankfurt, Urteil vom 7.12.2004, 5 U 73/02; nachfolgend BGH vom 18.9.2006, II ZR 10/05; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2016, VI-U (Kart) 3/16).
  • OLG Frankfurt, 07.12.2004 - 5 U 73/02
    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.12.2016 - 11 U 38/15
    Offensichtlich waren in früheren Jahren nicht nur alle Beteiligten selbst, sondern auch der Rechtsverkehr ohne Weiteres davon ausgegangen, dass es sich um Gesellschaften bürgerlichen Rechts handele (vgl. etwa BGH NJW-RR 2005, 49 [BGH 13.07.2004 - KZR 17/03] - Sparberaterin; OLG Frankfurt, Urteil vom 7.12.2004, 5 U 73/02; nachfolgend BGH vom 18.9.2006, II ZR 10/05; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2016, VI-U (Kart) 3/16).
  • BGH, 24.09.2002 - KZR 38/99

    "Vorleistungspflicht"; Formularmäßige Vereinbarung einer Vorleistungspflicht;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.12.2016 - 11 U 38/15
    Hierin liegt auch der entscheidende Unterschied zu der klägerseits zitierten Entscheidung des BGH vom 24.09.2002, KZR 38/99: Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung mit anderen Unternehmen, die Teilnehmerdaten zum Zwecke der Herausgabe von Verzeichnissen anfordern, ist nicht die gesellschaftsrechtliche Verbundenheit der Klägerin mit der Beklagten zu 2) (wobei im Übrigen die BGH-Entscheidung eine umgekehrte Konstellation betraf: dort begehrte ein externes Unternehmen Gleichbehandlung mit einem verbundenen Unternehmen), sondern die fehlende Gleichartigkeit des Geschäftsverkehrs.
  • BGH, 24.09.2002 - KZR 10/01

    Rechtsfolgen der Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts

  • BGH, 23.06.2009 - KZR 21/08

    Entega

  • BGH, 02.06.1989 - V ZR 316/87

    Wirksamkeit eines Vergleichs

  • BGH, 23.02.1988 - KZR 20/86

    "Opel-Blitz"; Unternehmensbedingte Abhängigkeit eines Kfz-Vertragshändlers

  • BGH, 13.10.2009 - KZR 34/06

    Teilnehmerdaten I

  • BGH, 22.05.1975 - KZR 9/74

    Wettbewerbsbeschränkende Abreden im Vergleich

  • BGH, 21.02.1995 - KZR 33/93

    "Kfz-Vertragshändler"; Bemessung der Frist für die Kündigung von

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - U (Kart) 19/12

    Nachforderung eines Entgelts für die Bereitstellung von Teilnehmerdaten von

  • OLG Düsseldorf, 28.06.2019 - 4 U 111/17

    Pflichten des Rechtsschutzversicherers bei Ablehnung von Deckungsschutz;

    Dies ist indes nicht der Fall (so auch OLG Hamm, Urteil vom 26.01.2016, I-34 U 115/14, Anlagenkonvolut K146 im Anlagenordner; OLG Celle, Urteil vom 24.09.2015, 11 U 93/14, Anlagenkonvolut K148 im Anlagenordner, sowie Beschlüsse vom 17.09.2015, 11 U 34/15 und 11 U 38/15, Anlagenkonvolut K150 und K152 im Anlagenordner; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2015, I-16 U 99/14, Anlagenkonvolut K154 im Anlagenordner, sowie Urteil vom 26.02.2016, I-16 U 196/14, Anlagenkonvolut K156 im Anlagenordner; OLG Naumburg, Urteil vom 04.11.2015, 5 U 208/14, Anlagenkonvolut K160 im Anlagenordner).

    dd) Hinsichtlich der Rechnung vom 23.03.2015 betreffend den Kläger zu 4) (Anlage K61 im Anlagenorder) sind entsprechend der Festsetzung im Beschluss des OLG Celle vom 17.09.2015, 11 U 38/15 (Anlagenkonvolut K152 im Anlagenband) lediglich 272.492,89 Euro als Streitwert des Berufungsverfahrens festzusetzen.

  • OLG Koblenz, 28.06.2017 - 5 U 176/16

    Sittenwidrigkeit eines Immobilienkaufvertrags

    Vorausgesetzt wird aber ein dahingehender ernsthafter Streit oder ein verständiger Zweifel (vgl. zum Ganzen Staudinger/Marburger, BGB, 2015, § 779 Rn. 78 m.w.N.; aktuell etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 11 U 38/15 Kart).
  • BGH, 29.01.2019 - KZR 4/17

    Keine Anwendbarkeit des § 47 TKG Abs. 4 auf "Teilnehmerdaten V"

    Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 11 U 38/15 (Kart), juris) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:.
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