Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 07.01.2016 - 18 W 235/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,629
OLG Frankfurt, 07.01.2016 - 18 W 235/15 (https://dejure.org/2016,629)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.01.2016 - 18 W 235/15 (https://dejure.org/2016,629)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Januar 2016 - 18 W 235/15 (https://dejure.org/2016,629)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,629) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Nr. 207 KV-GvKostG
    Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung gemäß Nr. 207 KV-GvKostG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung gemäß Nr. 207 KV-GvKostG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nr. 207 KV- GvKostG
    Entstehung der Gebühr des Gerichtsvollziehers für den Versuch einer gütlichen Einigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Düsseldorf, 19.11.2015 - 10 W 148/15

    Voraussetzungen der Entstehung der Gebühr für die gütliche Erledigung durch den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.01.2016 - 18 W 235/15
    Sie vertritt unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 27.03.2014, 10 W 33/14 und vom 19.11.2016, 10 W 148/15 die Auffassung, eine Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung könne nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur dann entfallen, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO beauftragt sei.

    Zwar ist den Ausführungen des OLG Düsseldorf in seinen Entscheidungen vom 27.03.2014, 10 W 33/14, 03.03.2015, 10 W 25/15 und vom 19.11.2015, 10 W 148/15 zuzustimmen, wenn dieses darauf hinweist, dass der Wortlaut des Gebührentatbestandes mit seiner Formulierung "§ 802a Abs. 2 Nr. 2 und 4 ZPO" darauf hindeutet, dass die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nur dann entfällt, wenn der Gerichtsvollzieher mit der Einholung einer Vermögensauskunft und der Pfändung beauftragt ist und dass auch den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden kann, dass der gleichzeitige Versuch einer gütlichen Einigung mit der Gebühr für die Einholung einer Vermögensauskunft oder für die Pfändung abgegolten sein soll.

    Zwar ist es zutreffend, dass "die Einholung einer Vermögensauskunft und die Pfändung ... im Rahmen einer einheitlichen Amtshandlung erfolgen" (OLG Düsseldorf, 19.11.2015, 10 W 148/15) kann, doch wäre diese dann noch immer auf zwei Maßnahmen gerichtet.

  • OLG Köln, 11.06.2014 - 17 W 66/14

    Erfallen der Gebühr nach Nr. 207 KV- GvKostG

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.01.2016 - 18 W 235/15
    Die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung gemäß Nr. 207 KV-GvKostG entsteht gemäß Nr. 207 Satz 2 KV-GvKostG schon dann nicht, wenn der Gerichtsvollzieher neben der gütlichen Erledigung nur mit Abnahme der Vermögensauskunft oder nur mit der Pfändung beauftragt war (Anschluss an das OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2015, Az.: 8 W 458/14, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2015, Az.: 11 W 3/15 und OLG Köln, Beschluss vom 11.06.2014, Az.: 17 W 66/14.

    Der Senat teilt die seitens des Landgerichts im Anschluss an die Entscheidungen des OLG Stuttgart vom 04.02.2015, 8 W 458/14, des OLG Karlsruhe vom 25.08.2015, 11 W 3/15 und des OLG Köln vom 11.06.2014, 17 W 66/14 vertretene Rechtsauffassung.

    Deswegen schließt sich der Senat der Überlegung des OLG Köln in seiner Entscheidung vom 11.06.2014, 17 W 66/14 an, wonach sich die Geltendmachung der Gebühr nach Nr. 207 KV- GvKostG bei Entstehen weiterer Gebühren für weitere Vollstreckungsmaßnahmen nur dann rechtfertigt, wenn es sich insoweit auch in zeitlicher Hinsicht um einen gesonderten alleinigen Antrag handelt, der gerade nicht in Verbindung mit weitergehenden Anträgen steht, mögen diese auch nur hilfsweise für den Fall des Scheiterns einer gütlichen Erledigung gestellt sein, denn die Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG wurde nur für die isolierte gütliche Erledigung bzw. einen entsprechenden Versuch geschaffen, um diese Tätigkeit nicht kostenfrei zu lassen.

  • OLG Düsseldorf, 27.03.2014 - 10 W 33/14

    Erfallen der Gebühr für die gütliche Erledigung bei Beauftragung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.01.2016 - 18 W 235/15
    Die zuerst genannte Auffassung wird insbesondere unter Verweis auf den Wortlaut von GvKostG KV 207 S. 2 und den Ausnahmecharakter der Regelung vertreten, beispielsweise vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 27.03.2014 (I-10 W 33/14), NJW-RR 2014, 960; Beschluss vom 03.03.2015 (10 W 25/15)) und vom Landgericht Stendal (Beschluss vom 18.02.2015 (25 T 219/14), DGVZ 2015, 86).

    Sie vertritt unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 27.03.2014, 10 W 33/14 und vom 19.11.2016, 10 W 148/15 die Auffassung, eine Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung könne nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur dann entfallen, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO beauftragt sei.

    Zwar ist den Ausführungen des OLG Düsseldorf in seinen Entscheidungen vom 27.03.2014, 10 W 33/14, 03.03.2015, 10 W 25/15 und vom 19.11.2015, 10 W 148/15 zuzustimmen, wenn dieses darauf hinweist, dass der Wortlaut des Gebührentatbestandes mit seiner Formulierung "§ 802a Abs. 2 Nr. 2 und 4 ZPO" darauf hindeutet, dass die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nur dann entfällt, wenn der Gerichtsvollzieher mit der Einholung einer Vermögensauskunft und der Pfändung beauftragt ist und dass auch den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden kann, dass der gleichzeitige Versuch einer gütlichen Einigung mit der Gebühr für die Einholung einer Vermögensauskunft oder für die Pfändung abgegolten sein soll.

  • OLG Karlsruhe, 25.08.2015 - 11 W 3/15

    Gerichtsvollzieherkosten: Anfall einer Einigungsgebühr; Erhebung einer Gebühr für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.01.2016 - 18 W 235/15
    Die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung gemäß Nr. 207 KV-GvKostG entsteht gemäß Nr. 207 Satz 2 KV-GvKostG schon dann nicht, wenn der Gerichtsvollzieher neben der gütlichen Erledigung nur mit Abnahme der Vermögensauskunft oder nur mit der Pfändung beauftragt war (Anschluss an das OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2015, Az.: 8 W 458/14, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2015, Az.: 11 W 3/15 und OLG Köln, Beschluss vom 11.06.2014, Az.: 17 W 66/14.

    Die an zweiter Stelle dargelegte Auslegung nehmen vor beispielsweise das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 04.02.2015 (8 W 458/14)) und das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 25.08.2015 (11 W 3/15), DGVZ 2015, 208).

    Der Senat teilt die seitens des Landgerichts im Anschluss an die Entscheidungen des OLG Stuttgart vom 04.02.2015, 8 W 458/14, des OLG Karlsruhe vom 25.08.2015, 11 W 3/15 und des OLG Köln vom 11.06.2014, 17 W 66/14 vertretene Rechtsauffassung.

  • OLG Stuttgart, 04.02.2015 - 8 W 458/14

    Gerichtsvollzieherkosten: Kostenansatz für den Versuch einer gütlichen Erledigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.01.2016 - 18 W 235/15
    Die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung gemäß Nr. 207 KV-GvKostG entsteht gemäß Nr. 207 Satz 2 KV-GvKostG schon dann nicht, wenn der Gerichtsvollzieher neben der gütlichen Erledigung nur mit Abnahme der Vermögensauskunft oder nur mit der Pfändung beauftragt war (Anschluss an das OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2015, Az.: 8 W 458/14, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2015, Az.: 11 W 3/15 und OLG Köln, Beschluss vom 11.06.2014, Az.: 17 W 66/14.

    Die an zweiter Stelle dargelegte Auslegung nehmen vor beispielsweise das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 04.02.2015 (8 W 458/14)) und das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 25.08.2015 (11 W 3/15), DGVZ 2015, 208).

    Der Senat teilt die seitens des Landgerichts im Anschluss an die Entscheidungen des OLG Stuttgart vom 04.02.2015, 8 W 458/14, des OLG Karlsruhe vom 25.08.2015, 11 W 3/15 und des OLG Köln vom 11.06.2014, 17 W 66/14 vertretene Rechtsauffassung.

  • OLG Düsseldorf, 03.03.2015 - 10 W 25/15

    Voraussetzungen der Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung durch den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.01.2016 - 18 W 235/15
    Die zuerst genannte Auffassung wird insbesondere unter Verweis auf den Wortlaut von GvKostG KV 207 S. 2 und den Ausnahmecharakter der Regelung vertreten, beispielsweise vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 27.03.2014 (I-10 W 33/14), NJW-RR 2014, 960; Beschluss vom 03.03.2015 (10 W 25/15)) und vom Landgericht Stendal (Beschluss vom 18.02.2015 (25 T 219/14), DGVZ 2015, 86).

    Zwar ist den Ausführungen des OLG Düsseldorf in seinen Entscheidungen vom 27.03.2014, 10 W 33/14, 03.03.2015, 10 W 25/15 und vom 19.11.2015, 10 W 148/15 zuzustimmen, wenn dieses darauf hinweist, dass der Wortlaut des Gebührentatbestandes mit seiner Formulierung "§ 802a Abs. 2 Nr. 2 und 4 ZPO" darauf hindeutet, dass die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nur dann entfällt, wenn der Gerichtsvollzieher mit der Einholung einer Vermögensauskunft und der Pfändung beauftragt ist und dass auch den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden kann, dass der gleichzeitige Versuch einer gütlichen Einigung mit der Gebühr für die Einholung einer Vermögensauskunft oder für die Pfändung abgegolten sein soll.

  • LG Stendal, 18.02.2015 - 25 T 219/14

    Gerichtsvollzieherkosten: Gebühr für einen im Rahmen eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.01.2016 - 18 W 235/15
    Die zuerst genannte Auffassung wird insbesondere unter Verweis auf den Wortlaut von GvKostG KV 207 S. 2 und den Ausnahmecharakter der Regelung vertreten, beispielsweise vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 27.03.2014 (I-10 W 33/14), NJW-RR 2014, 960; Beschluss vom 03.03.2015 (10 W 25/15)) und vom Landgericht Stendal (Beschluss vom 18.02.2015 (25 T 219/14), DGVZ 2015, 86).
  • AG Wuppertal, 29.07.2016 - 43 M 2956/16

    Ansatz einer Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung i.R.d.

    Er nimmt insbesondere Bezug auf die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln vom 11.06.2014 (17 W 66/14), des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 04.02.2015 (8 W 458/14), des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. August 2015 (11 W 3/15), des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. September 2015 (3 W 664/15) und des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 7. Januar 2016 (18 W 235/15).

    Die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nach KV Nr. 207 GvKostG kann in Fällen, in denen der Gerichtsvollzieher entweder mit der Sachpfändung oder mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt ist, nicht in Ansatz gebracht werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11. Juni 2014, I-17 W 66/14, juris Rn. 21 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2015, 8 W 458/14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2015, 11 W 3/15, juris Rn. 10 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 23.09.2015, 3 W 664/15; Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 7. Januar 2016, 18 W 235/15; LG Duisburg, Beschluss vom 4. November 2014, 7 T 151/14; anders: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. März 2014, I-10 W 33/14; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2015, I-W 10 1/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2015, I-W 10 25/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2015, I-10 W 148/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2016, I-10 W 97/16; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Juli 2016, I-10 W 104/16).

    Wegen der divergierenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 27. März 2014, I-10 W 33/14; Beschluss vom 15. Januar 2015, I-10 W 1/15; Beschluss vom 3. März 2015, I-10 W 25/15; Beschluss vom 19. November 2015, I-10 W 148/15; Beschluss vom 14. Juli 2016, I-10 W 97/16; Beschluss vom 21. Juli 2016, I-10 W 104/16) einerseits sowie des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 11. Juni 2014, I-17 W 66/14), des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 4. Februar 2015, 8 W 458/14), des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 25. August 2015, 11 W 3/15), des Oberlandesgerichts Dresden (Beschluss vom 23. September 2015, 3 W 664/15) und des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 07.01.2016, 18 W 235/15) andererseits wird die Beschwerde zugelassen (§§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 2 Satz 2 GKG).

  • LG Krefeld, 22.05.2017 - 7 T 79/17

    Zubilligen einer zusätzlichen Gebühr eines Gerichtsvollziehers durch Vornahme

    Dem steht entgegen, dass der Gerichtsvollzieher nach § 802b Abs. 1 ZPO stets auf eine gütliche Erledigung hinzuwirken hat, wofür er ohne die Möglichkeit einer isolierten Beauftragung nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache und ohne die zum 01.01.2013 erfolgte Schaffung des Gebührentatbestands nach Nr. 207 KV-GvKostG bei einem erfolglosen Güteversuch keinerlei Gebühren erhalten würde (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07. Januar 2016 - 18 W 235/15 -, Rn. 30, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht