Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 07.02.2005 - 20 W 451/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,8683
OLG Frankfurt, 07.02.2005 - 20 W 451/02 (https://dejure.org/2005,8683)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.02.2005 - 20 W 451/02 (https://dejure.org/2005,8683)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Februar 2005 - 20 W 451/02 (https://dejure.org/2005,8683)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,8683) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Notare Bayern PDF, S. 75

    KostO §§ 26, 27, 39, 44, 47, 156
    Zusammenlegung von Geschäftsanteilen und Euro-Umstellung als einheitlicher Beschluss

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 26 KostO, § 27 KostO, § 44 KostO, § 47 KostO, § 156 KostO
    Notarkostenbeschwerdeverfahren: Zulässigkeit der weiteren Beschwerde des Notars gegen die Anweisung zur Erhebung höherer Gebühren; Behandlung von GmbH-Gesellschafterbeschlüssen über die Euro-Umstellung des Stammkapitals mit Kapitalerhöhung und die Zusammenlegung mehrerer ...

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO §§ 26, 27, 39, 44, 47, 156
    Zusammenlegung von Geschäftsanteilen und Euro-Umstellung als einheitlicher Beschluss

  • Wolters Kluwer

    (Notarkostenbeschwerdeverfahren: Zulässigkeit der weiteren Beschwerde des Notars gegen die Anweisung zur Erhebung höherer Gebühren; Behandlung von GmbH-Gesellschafterbeschlüssen über die Euro-Umstellung des Stammkapitals mit Kapitalerhöhung und die Zusammenlegung ...

  • Judicialis

    KostO § 26; ; KostO § 27; ; KostO § 44; ; KostO § 47; ; KostO § 156

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerderecht des Notars bei gerichtlicher Anweisung zur Erhebung höherer Gebühren - Zusammenrechnung bei Verschiedenheit der Beschlussgegenstände

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anweisung eines Notars zur Erhebung höherer Gebühren

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 15.04.2002 - 1 BvR 358/02
    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2005 - 20 W 451/02
    Die weitere Beschwerde des Notars gegen eine Entscheidung des Landgerichts, die ihn zur Erhebung höherer Gebühren anweist, ist zulässig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 15.04.2002 - 1 BvR 358/02 -) der Notar in seiner Berufsausübungsfreiheit betroffen ist, soweit eine erstinstanzliche Entscheidung ihm auferlegt, entgegen seiner Rechtsauffassung höhere Gebühren zu verlangen.

    Auf die Gebühreninteressen ist jedoch nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.04.2002 (1 BvR 358/02) für die Beschwer nicht allein abzustellen, da der Notar in seiner Berufsausübungsfreiheit betroffen ist, soweit eine erstinstanzliche Entscheidung ihm auferlegt, entgegen seiner Rechtsauffassung höhere Gebühren zu verlangen.

  • OLG Celle, 29.09.2004 - 8 W 294/04

    Voraussetzungen einer Weisungsbeschwerde nach § 156 Abs. 6 KostO (Kostenordnung);

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2005 - 20 W 451/02
    Grundsätzlich kann nach bisher ganz überwiegender Auffassung nur der Beteiligte des Verfahrens weitere Beschwerde einlegen, der durch die Entscheidung des Landgerichts beschwert ist, also nicht der Kostengläubiger von sich aus zugunsten des Kostenschuldners, auch auf Anweisung der Dienstaufsichtsbehörde nicht, wenn diese mit ihrer auf Erhöhung zielenden Anweisungsverfügung beim Landgericht -wie vorliegend -durchgedrungen ist (OLG Celle JurBüro 2005, 42, 43; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 156, Rdnr. 83 m.w.H.; Wedewer/Rohs: KostO, Stand April 2003, § 156, Rdnr. 56; a. A. BayObLG in st. Rspr., zuletzt MittBayNot 1994, 169 und Hartmann: KostG, 34. Aufl., § 156, Rdnr. 70).
  • OLG Hamm, 27.05.2004 - 15 W 138/04

    Kostenberechnung bei Euroumstellung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2005 - 20 W 451/02
    Daneben ist der Beschluss über die zur Glättung beschlossene Kapitalerhöhung ein Beschluss mit einem bestimmten Geldwert, der nach § 39 KostO zu bewerten ist und dem Nennwert der Kapitalerhöhung, hier also 35, 40 EUR= 69, 24 DM, entspricht (OLG Hamm JurBüro 2004, 551; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, aaO. § 27, Rdnr. 105; Rohs/Wedewer, aaO., § 41 c, Rdnr. 17; Tiedtke MittBayNot 1999, 166, 168).
  • BayObLG, 23.12.1993 - 3Z BR 237/93

    Betrieb des Main-Donau-Kanals kein wirtschaftliches Unternehmen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2005 - 20 W 451/02
    Grundsätzlich kann nach bisher ganz überwiegender Auffassung nur der Beteiligte des Verfahrens weitere Beschwerde einlegen, der durch die Entscheidung des Landgerichts beschwert ist, also nicht der Kostengläubiger von sich aus zugunsten des Kostenschuldners, auch auf Anweisung der Dienstaufsichtsbehörde nicht, wenn diese mit ihrer auf Erhöhung zielenden Anweisungsverfügung beim Landgericht -wie vorliegend -durchgedrungen ist (OLG Celle JurBüro 2005, 42, 43; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 156, Rdnr. 83 m.w.H.; Wedewer/Rohs: KostO, Stand April 2003, § 156, Rdnr. 56; a. A. BayObLG in st. Rspr., zuletzt MittBayNot 1994, 169 und Hartmann: KostG, 34. Aufl., § 156, Rdnr. 70).
  • OLG Frankfurt, 25.05.2005 - 20 W 189/03

    Gesellschafterbeschlüsse: Berechnung des Geschäftswertes

    Daneben ist der Beschluss über die zur Glättung beschlossene Kapitalerhöhung ein Beschluss mit einem bestimmten Geldwert, der nach § 39 KostO zu bewerten ist und dem Nennwert der Kapitalerhöhung, hier also 9.664,96 EUR= 18.903,02 DM, entspricht (OLG Hamm JurBüro 2004, 551; Senatsbeschluss vom 07.02.2005 -20 W 451/2002; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 16. Aufl., § 41 c, Rdnr. 105; Rohs/Wedewer, Stand Dezember 2004, § 41 c, Rdnr. 17; Tiedtke MittBayNot 1999, 166, 168).

    Es entspricht einhelliger Auffassung, dass nur ein einheitlicher Beschluss mit unbestimmtem Geldwert vorliegt, wenn neben der Euro-Umstellung weitere Satzungsänderungen mitbeurkundet werden, die keinen bestimmten Geldwert haben (OLG Hamm, aaO.; Senatsbeschluss vom 07.02.2005 -20 W 451/2002- ; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, aaO., § 41 c, Rdnr. 105; Assenmacher/Matthias/Göttlich/Mümmler: KostO, 15. Aufl., Stichwort "Beschlüsse von Gesellschaftern", Ziff. 5 allgemein für die Änderung einer Satzung in mehreren Punkten).

  • OLG Frankfurt, 07.06.2005 - 20 W 328/01

    Notarkostenrecht: Notarkostenbeschwerde bei Anweisung, einen höheren

    Auf Grund dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat der Senat seine bisher vertretene Auffassung, im Fall der Anweisung des Kostengläubigers zur Erhebung höherer Gebühren sei eine dagegen gerichtete weitere Beschwerde des Kostengläubigers mangels Beschwer unzulässig, nicht mehr aufrechterhalten (vgl. Beschlüsse vom 07.02.2005 -20 W 451/02- und vom 20.01.2005 -20 W 455/02-).
  • OLG Nürnberg, 21.10.2020 - 8 W 2902/20

    Grundstückskaufvertrag - Rückabwicklung des erfüllten Vertrages - Notarkosten

    Der damit verbundene Eingriff in die durch § 1 BNotO garantierte Unabhängigkeit des Notars und in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigt die Beschwerdemöglichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.04.2002 - 1 BvR 358/02, juris; Senatsbeschluss vom 17.10.2017 - 8 W 1262/17, JurBüro 2018, 25, 26; OLG Frankfurt, BeckRS 2005, 5174 Rn. 7 f.; BeckOK-KostR/Schmidt-Räntsch, GNotKG, § 129 Rn. 6 m.w.N. [Stand: 01.06.2019]).
  • OLG Nürnberg, 21.08.2020 - 8 W 2902/20

    Notargebühren für die Beurkundung einer Vertragsaufhebung mit zusätzlichen

    Der damit verbundene Eingriff in die durch § 1 BNotO garantierte Unabhängigkeit des Notars und in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigt die Beschwerdemöglichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.04.2002 - 1 BvR 358/02, juris; Senatsbeschluss vom 17.10.2017 - 8 W 1262/17, JurBüro 2018, 25, 26; OLG Frankfurt, BeckRS 2005, 5174 Rn. 7 f.; BeckOK-KostR/Schmidt-Räntsch, GNotKG, § 129 Rn. 6 m.w.N. [Stand: 01.06.2019]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht