Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 6 UF 169/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,44071
OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 6 UF 169/11 (https://dejure.org/2013,44071)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.02.2013 - 6 UF 169/11 (https://dejure.org/2013,44071)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Februar 2013 - 6 UF 169/11 (https://dejure.org/2013,44071)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,44071) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts als Ergänzungspfleger nach § 1835 IV BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts als Ergänzungspfleger nach § 1835 IV BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1835 Abs. 4
    Höhe der Verfügung des zum Ergänzungspfleger bestellten Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Frankfurt, 03.02.2011 - 2 WF 457/10

    Vergütung des Ergänzungspflegers bei Flughafenverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 6 UF 169/11
    Zur Begründung hat das Amtsgericht Bezug genommen auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, 2 WF 457/10 vom 03.02.2011 und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Beschwerde zugelassen.

    In diesem Sinne habe auch das LG Darmstadt mit Beschluss vom 15.12.2008 in 5 T 409/08 und das OLG Frankfurt am Main am 18.12.2009 unter dem Aktenzeichen 20 W 85/09 entschieden; die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 03.12.2011, Az.: 2 WF 457/10 könne nicht nachvollzogen werden, da es sich auch bei den vorgenannten Verfahren um sogenannte "Flughafenverfahren" gehandelt habe.

    Ein zum Ergänzungspfleger bestellter Rechtsanwalt, der für einen minderjährigen Pflegling Dienste erbringt, für die ein anderer Pfleger oder Vormund wegen fehlender fachspezifischer Kenntnisse einen Rechtsanwalt hinzuziehen müsste, kann wählen, ob er wegen der von ihm erbrachten Dienste, die zu seinem Beruf gehören, Aufwendungsersatz nach §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 4 BGB i. V. m. dem RVG verlangt oder eine Vergütung seiner Tätigkeit nach Stunden gemäß §§ 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB i. V. m. § 3 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) beansprucht (KG FamRZ 2012, 63; OLG Frankfurt am Main BeckRS 2011, 05379; OLG München FamRZ 2008, 2309; Palandt/Diederichsen, BGB, 72. Aufl., § 1835 BGB Rn. 13).

    11 Im Fall des Asylverfahrens eines Jugendlichen bei Einreise auf dem Luftwege hat daraufhin der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 03.02.2011 (2 WF 457/10 bei Juris = BeckRS 2011, 05379) unter teilweiser Abgrenzung zu den vorgenannten Entscheidungen wegen der Besonderheiten dieses Verwaltungsverfahrens eine Begrenzung der Vergütung für die Tätigkeit des anwaltlichen Ergänzungspflegers auf die Sätze der Beratungshilfe abgelehnt.

    Vielmehr ist in Übereinstimmung mit dem Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des OLG Frankfurt am Main vom 03.02.2011 (2 WF 457/10 bei Juris = BeckRS 2011, 05379) davon auszugehen, dass die lediglich in einem obiter dictum für den Fall der zusätzlichen Vergütung eines anwaltlichen Berufsbetreuers gegebenen Hinweise des BGH eine differenzierte Auslegung des § 1835 BGB zulassen (so jetzt auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.01.2013, 5 WF 215/11, für § 1836 BGB).

    Überschreitet die Tätigkeit des anwaltlichen Ergänzungspflegers die typischerweise im Rahmen der Beratungshilfe zu erbringenden Leistungen, was im Fall eines ersten Asylverfahrens mit Anhörung vor dem Bundesamt regelmäßig und auch vorliegend der Fall ist, so kann er ohne Begrenzung durch die Gebührensätze der Beratungshilfe eine Vergütung nach §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 4 BGB i. V. m. dem RVG beanspruchen, weil er andernfalls ohne adäquate Vergütung von der staatlichen Gewalt in die Pflicht genommen würde und ihm allenfalls bei mehreren gleichzeitigen Pflegschaften ein Ablehnungsrecht gemäß §§ 1915, 1786 Abs. 1 Nr. 8 BGB zustünde, was dann allerdings auch zur Folge hätte, dass die für diese Aufgaben qualifiziertesten Anwälte in Fällen dringend nötiger anwaltlicher Hilfe für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge vielfach nicht mehr bestellt werden könnten (vgl. auch dazu OLG Frankfurt am Main, 2 WF 457/10 bei Juris = BeckRS 2011, 05379).

  • OLG Frankfurt, 10.01.2013 - 5 WF 215/11

    Vergütung des Berufsergänzungspflegers für Vertretung unbegleiteter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 6 UF 169/11
    Der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat sich dem inzwischen im Ergebnis angeschlossen (Beschluss vom 10.01.2013, 5 WF 215/11, bei Wahl einer Vergütung nach § 1836 BGB) und dabei auch ausdrücklich ausgeführt, dass es für seine Entscheidung in diesen Fällen im Hinblick auf den Verfahrensablauf und den Umfang der Tätigkeit letztlich nicht darauf ankommt, ob der Betroffene tatsächlich auf dem Flughafen festgehalten wird (vgl. § 18a AsylVfG) oder inzwischen - wie bei Jugendlichen in Hessen üblich und auch vorliegend geschehen - in einer besonderen Einrichtung untergebracht wird.

    Dies erfolgt zu dem Zweck, die asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten des Kindes im Rahmen des gesetzlichen Leitbildes so wahrzunehmen, wie dies auch die an der Ausübung der Sorge verhinderten Eltern täten (vgl. dazu OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.01.2013, 5 WF 215/11 unter Hinweis auf Oberloskamp, Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige, 3. Aufl., § 12 Rn. 1).

    Vielmehr ist in Übereinstimmung mit dem Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des OLG Frankfurt am Main vom 03.02.2011 (2 WF 457/10 bei Juris = BeckRS 2011, 05379) davon auszugehen, dass die lediglich in einem obiter dictum für den Fall der zusätzlichen Vergütung eines anwaltlichen Berufsbetreuers gegebenen Hinweise des BGH eine differenzierte Auslegung des § 1835 BGB zulassen (so jetzt auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.01.2013, 5 WF 215/11, für § 1836 BGB).

    Schließlich weist der 5. Senat für Familiensachen des OLG Frankfurt am Main (5 WF 215/11) in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass andernfalls ein berufsmäßig tätiger Ergänzungspfleger, der, ohne Rechtsanwalt zu sein, aufgrund vorhandener ausländerrechtlicher Kenntnisse den Pflegling selbst vertritt, mit einem ihm nicht zu versagenden Vergütungsanspruch nach § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB eine nicht gerechtfertigte Besserstellung erführe.

  • BGH, 20.12.2006 - XII ZB 118/03

    Honorierung anwaltsspezifischer Dienste des zum Berufsbetreuer bestellten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 6 UF 169/11
    Sie verweist insoweit auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2006 (NJW 2007, 844) in welcher der BGH ausgeführt habe, das der Anwaltsbetreuer für ein gerichtliches Verfahren eines mittellosen Betreuten unter dem Gesichtspunkt einer kostensparenden Amtsführung grundsätzlich verpflichtet sei, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

    Entscheidet sich der Ergänzungspfleger für die Geltendmachung von Aufwendungsersatz nach §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 4 BGB kann er nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, denn der Betroffene soll keinen Vorteil daraus ziehen, dass sein Pfleger aufgrund seiner Qualifikation Dienste erbringen kann, für die ein anderer Pfleger einen Rechtsanwalt gegen Entgelt beauftragen würde (BGH FamRZ 2007, 381 für den Berufsbetreuer).

    9 Allerdings hat der BGH auch entschieden, dass der Rechtsanwalt als Berufsbetreuer eines mittellosen Betroffenen wegen der Pflicht zur kostenschonenden Ausführung seines Amtes auf die jeweiligen Gebührensätze der Prozesskostenhilfe und auch der Beratungshilfe zu verweisen ist, weil ein nicht berufsmäßiger Betreuer diese Möglichkeiten ebenfalls in Anspruch nehmen würde (BGH FamRZ 2007, 381; ebenso KG FamRZ 2012, 63 jeweils für den Berufsbetreuer; insoweit offen gelassen OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 21.01.2011, 4 WF 209/10 für die Prozesskostenhilfe, veröffentlicht bei www.hefam.de).

    Der anwaltliche Ergänzungspfleger befindet sich dann in der Lage, dass er einerseits nicht auf die Tätigkeiten beschränkt ist, die typischerweise im Rahmen eines anwaltlichen Beratungshilfemandates zu erbringen sind, wäre aber andererseits auf die geringe, offensichtlich nicht kostendeckende Gebühr nach Nr. 2503 VV RVG verwiesen, wenn man die Hinweise des BGH aus der Entscheidung vom 20.12.2006 (FamRZ 2007, 381) zur Vergütung des anwaltlichen Berufsbetreuers ohne Differenzierung im Einzelfall auf den Ergänzungspfleger übertragen würde.

  • OLG Frankfurt, 18.12.2009 - 20 W 85/09

    Rechtsanwaltsvergütung: Höhe des einem anwaltlichen Berufsbetreuer für mittellose

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 6 UF 169/11
    In diesem Sinne habe auch das LG Darmstadt mit Beschluss vom 15.12.2008 in 5 T 409/08 und das OLG Frankfurt am Main am 18.12.2009 unter dem Aktenzeichen 20 W 85/09 entschieden; die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 03.12.2011, Az.: 2 WF 457/10 könne nicht nachvollzogen werden, da es sich auch bei den vorgenannten Verfahren um sogenannte "Flughafenverfahren" gehandelt habe.

    Der 20. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main hat diese Grundsätze in seiner Entscheidung vom 18.12.2009 (FamRZ 2011, 670) grundsätzlich auch auf den Ergänzungspfleger, der für einen mittellosen ausländischen Minderjährigen ein asylrechtliches Umverteilungsverfahren geführt hat, ausgedehnt und ihn im konkreten Fall auf die gebührenrechtlichen Sätze der Beratungshilfe verwiesen, allerdings auch unter Hinweis darauf, dass die Beschränkung der Gebührenabrechnung in Verfahren bei Einreise auf dem Luftwege nach § 18a AsylVfg nicht gelten könnte.

    Der Senat hält deswegen an seiner generellen Aussage im o. g. Beschluss vom 27.10.2010 (6 UF 238/10), dass im Hinblick auf den Verweis in § 1915 BGB auf § 1835 BGB nicht zwischen dem anwaltlichen Berufsbetreuer und dem zum Ergänzungspfleger eines Minderjährigen bestellten Anwalt unterschieden werden könne, in dieser Allgemeinheit nicht fest, zumal der damaligen Entscheidung - ähnlich wie im Fall des darin zitierten 20. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main (FamRZ 2011, 670) - kein zur Differenzierung Anlass gebender Sachverhalt vorgelegen hat.

  • KG, 13.09.2011 - 1 W 462/10

    Vergütung eines Anwaltsbetreuers: Vorbereitung eines Regelinsolvenzverfahrens für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 6 UF 169/11
    Ein zum Ergänzungspfleger bestellter Rechtsanwalt, der für einen minderjährigen Pflegling Dienste erbringt, für die ein anderer Pfleger oder Vormund wegen fehlender fachspezifischer Kenntnisse einen Rechtsanwalt hinzuziehen müsste, kann wählen, ob er wegen der von ihm erbrachten Dienste, die zu seinem Beruf gehören, Aufwendungsersatz nach §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 4 BGB i. V. m. dem RVG verlangt oder eine Vergütung seiner Tätigkeit nach Stunden gemäß §§ 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB i. V. m. § 3 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) beansprucht (KG FamRZ 2012, 63; OLG Frankfurt am Main BeckRS 2011, 05379; OLG München FamRZ 2008, 2309; Palandt/Diederichsen, BGB, 72. Aufl., § 1835 BGB Rn. 13).

    9 Allerdings hat der BGH auch entschieden, dass der Rechtsanwalt als Berufsbetreuer eines mittellosen Betroffenen wegen der Pflicht zur kostenschonenden Ausführung seines Amtes auf die jeweiligen Gebührensätze der Prozesskostenhilfe und auch der Beratungshilfe zu verweisen ist, weil ein nicht berufsmäßiger Betreuer diese Möglichkeiten ebenfalls in Anspruch nehmen würde (BGH FamRZ 2007, 381; ebenso KG FamRZ 2012, 63 jeweils für den Berufsbetreuer; insoweit offen gelassen OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 21.01.2011, 4 WF 209/10 für die Prozesskostenhilfe, veröffentlicht bei www.hefam.de).

  • OLG München, 08.07.2008 - 33 Wx 119/07

    Vergütung des Gegenbetreuers: Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Vergleichs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 6 UF 169/11
    Ein zum Ergänzungspfleger bestellter Rechtsanwalt, der für einen minderjährigen Pflegling Dienste erbringt, für die ein anderer Pfleger oder Vormund wegen fehlender fachspezifischer Kenntnisse einen Rechtsanwalt hinzuziehen müsste, kann wählen, ob er wegen der von ihm erbrachten Dienste, die zu seinem Beruf gehören, Aufwendungsersatz nach §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 4 BGB i. V. m. dem RVG verlangt oder eine Vergütung seiner Tätigkeit nach Stunden gemäß §§ 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB i. V. m. § 3 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) beansprucht (KG FamRZ 2012, 63; OLG Frankfurt am Main BeckRS 2011, 05379; OLG München FamRZ 2008, 2309; Palandt/Diederichsen, BGB, 72. Aufl., § 1835 BGB Rn. 13).
  • OLG Frankfurt, 13.02.2012 - 5 UF 407/11

    Entstehung des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 1835 BGB

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 6 UF 169/11
    Der Vergütung steht auch nicht entgegen, dass die Bestallung des Ergänzungspflegers erst nach der Aufnahme seiner Tätigkeit erfolgt ist, da in eilbedürftigen Angelegenheiten, zu denen die Asylverfahren unbegleiteter Jugendlicher grundsätzlich gehören, dem Ergänzungspfleger in Anwendung von § 242 BGB nach Treu und Glauben der Ersatz seiner Aufwendungen auch dann zu gewähren ist, wenn er zunächst noch nicht förmlich bestellt war (OLG Frankfurt am Main, 5 UF 407/11, FamRZ 2012, 1890, Ls. m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 19.02.2010 - 6 UF 29/10

    Vergütung des Verfahrensbeistands: Anspruch auf die erhöhte Vergütung wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 6 UF 169/11
    Auch durch den Rechtspfleger kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgen (vgl. OLG Frankfurt, 6. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 19.02.2010, Az.: 6 UF 29/10).
  • VerfGH Bayern, 09.02.2012 - 31-VI-11

    Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Art 91 Abs 1 Verf BY durch Auferlegung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 6 UF 169/11
    Der Vergütung steht auch nicht entgegen, dass die Bestallung des Ergänzungspflegers erst nach der Aufnahme seiner Tätigkeit erfolgt ist, da in eilbedürftigen Angelegenheiten, zu denen die Asylverfahren unbegleiteter Jugendlicher grundsätzlich gehören, dem Ergänzungspfleger in Anwendung von § 242 BGB nach Treu und Glauben der Ersatz seiner Aufwendungen auch dann zu gewähren ist, wenn er zunächst noch nicht förmlich bestellt war (OLG Frankfurt am Main, 5 UF 407/11, FamRZ 2012, 1890, Ls. m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 21.01.2011 - 4 WF 209/10
    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 6 UF 169/11
    9 Allerdings hat der BGH auch entschieden, dass der Rechtsanwalt als Berufsbetreuer eines mittellosen Betroffenen wegen der Pflicht zur kostenschonenden Ausführung seines Amtes auf die jeweiligen Gebührensätze der Prozesskostenhilfe und auch der Beratungshilfe zu verweisen ist, weil ein nicht berufsmäßiger Betreuer diese Möglichkeiten ebenfalls in Anspruch nehmen würde (BGH FamRZ 2007, 381; ebenso KG FamRZ 2012, 63 jeweils für den Berufsbetreuer; insoweit offen gelassen OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 21.01.2011, 4 WF 209/10 für die Prozesskostenhilfe, veröffentlicht bei www.hefam.de).
  • OLG Frankfurt, 12.02.2015 - 4 WF 209/14

    Wahlrecht des berufsmäßigen Ergänzungspflegers zwischen Vergütung nach

    Jedenfalls steht der zur Berufsergänzungspflegerin bestellten Rechtsanwältin aber auch im Falle der Annahme eines Aufwendungsersatzanspruchs nach anwaltlichem Gebührenrecht ein Wahlrecht zwischen diesem Anspruch und dem nach Zeitaufwand bemessenen Vergütungsanspruch des § 4 Abs. 1 VBVG zu (vgl. BGH, Beschl. v. 4.12.2013 - XII ZB 57/13, FamRZ 2014, 472, Rdnr. 20; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 7.2.2013 - 6 UF 169/11, juris; Beschl. v. 3.2.2011 - 2 WF 457/1, juris; Palandt/Götz, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1835, Randnummer 13).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht