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OLG Frankfurt, 07.02.2017 - 20 W 251/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 52 GNotKG
Wertfestsetzung nach § 52 GNotKG - Abschlagsproblematik - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wertfestsetzung nach § 52 GNotKG - Abschlagsproblematik
- notar-drkotz.de
Beurkundung Ehevertrag: Wertberechnung für bedingten Unterhaltsverzicht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GNotKG § 52
- rechtsportal.de
GNotKG § 52
Gegenstandswert der Beurkundung eines Unterhaltsverzichts - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 08.07.2015 - 17 OH 2/15
- OLG Frankfurt, 07.02.2017 - 20 W 251/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- OLG Hamm, 15.04.2010 - 15 Wx 273/09
Geschäftswert für die Beurkundung eines Unterhaltsverzichts
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2017 - 20 W 251/15
Dass das Oberlandesgericht Hamm in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung vom 15.04.2010 (vgl. FGPrax 2010, 260) für einen vergleichbaren Sachverhalt einen Abschlag von 70 % für nicht ermessensfehlerhaft erachtet hatte, ändert daran nichts. - BGH, 23.10.2013 - V ZB 190/12
Zugrundelegung des Geschäftswerts eines Verpfändungsvertrages von dem Notar in …
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2017 - 20 W 251/15
In diesem Zusammenhang kann das Gericht dann die Ermessensausübung des Notars nur eingeschränkt überprüfen, nämlich darauf, ob der Notar von seinem Ermessen Gebrauch gemacht, alle wesentlichen Umstände beachtet und die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens eingehalten hat (…vgl. dazu die Nachweise bei Wudy in Leipziger Gerichts- & Notarkostenkommentar, a.a.O., § 128 Rz. 93; BGH, Beschluss vom 23.10.2013, V ZB 190/12; Senat NZG 2013, 823 [OLG München 24.10.2012 - 31 Wx 400/12] , je zu § 30 KostO und zitiert nach juris). - OLG Frankfurt, 22.02.2011 - 20 W 88/08
Notarkosten: Geschäftswert für die notarielle Beurkundung der Aufhebung eines …
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2017 - 20 W 251/15
Verfahrensgegenstand dieser Verfahrens sind grundsätzlich nur die gegen die Kostenberechnung gerichteten Beanstandungen des jeweiligen Kostenschuldners - hier: der Antragstellerin - (vgl. Senat, Beschluss vom 22.02.2011, 20 W 88/08, zitiert nach juris, zu § 156 KostO).
- OLG Frankfurt, 24.09.2012 - 20 W 253/11
Geschäftswert bei GmbH-Geschäftsanteil
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2017 - 20 W 251/15
In diesem Zusammenhang kann das Gericht dann die Ermessensausübung des Notars nur eingeschränkt überprüfen, nämlich darauf, ob der Notar von seinem Ermessen Gebrauch gemacht, alle wesentlichen Umstände beachtet und die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens eingehalten hat (…vgl. dazu die Nachweise bei Wudy in Leipziger Gerichts- & Notarkostenkommentar, a.a.O., § 128 Rz. 93; BGH, Beschluss vom 23.10.2013, V ZB 190/12; Senat NZG 2013, 823 [OLG München 24.10.2012 - 31 Wx 400/12] , je zu § 30 KostO und zitiert nach juris). - OLG Frankfurt, 04.06.2013 - 20 W 232/11
Verfahrensgegenstand in Fällen, in denen der Notar auf Anweisung der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2017 - 20 W 251/15
Wegen des auch im Notarkostenverfahren geltenden Verschlechterungsverbotes (vgl. die Nachweise bei Senat, Beschluss vom 04.06.2013, 20 W 232/11, zitiert nach juris) hat der Senat im Beschwerdeverfahren lediglich zu überprüfen, ob das Landgericht die beanstandete Kostenberechnung unter Zugrundelegung eines zu niedrigen Geschäftswerts zuungunsten der Antragsgegnerin zu weit herabgesetzt hat. - OLG München, 24.10.2012 - 31 Wx 400/12
GmbH: Zurückweisung einer notarbescheinigten Gesellschafterliste bei alleiniger …
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2017 - 20 W 251/15
In diesem Zusammenhang kann das Gericht dann die Ermessensausübung des Notars nur eingeschränkt überprüfen, nämlich darauf, ob der Notar von seinem Ermessen Gebrauch gemacht, alle wesentlichen Umstände beachtet und die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens eingehalten hat (…vgl. dazu die Nachweise bei Wudy in Leipziger Gerichts- & Notarkostenkommentar, a.a.O., § 128 Rz. 93; BGH, Beschluss vom 23.10.2013, V ZB 190/12; Senat NZG 2013, 823 [OLG München 24.10.2012 - 31 Wx 400/12] , je zu § 30 KostO und zitiert nach juris).