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   OLG Frankfurt, 07.02.2017 - 5 WF 292/16   

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https://dejure.org/2017,4732
OLG Frankfurt, 07.02.2017 - 5 WF 292/16 (https://dejure.org/2017,4732)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.02.2017 - 5 WF 292/16 (https://dejure.org/2017,4732)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Februar 2017 - 5 WF 292/16 (https://dejure.org/2017,4732)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.06.2013 - XII ZB 31/13

    Auswahl des Vormunds: Beschwerdeberechtigung der Großeltern; Zulässigkeit der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2017 - 5 WF 292/16
    Selbst wenn die Beschwerdeführerin ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung hat, begründet dies noch keine Beschwerdeberechtigung (BGH, FamRZ 2013, 1380).

    Anders als für die Beschwerdebefugnis nach § 59 FamFG reicht es jedoch für eine Erinnerungsbefugnis nach § 11 Abs. 2 RPflG aus, wenn der Erinnerungsführer ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung hat (BGH, FamRZ 2013, 1380).

    Da die Entscheidung nach § 3 Nr. 2a RpflG mangels eines hierfür geltenden Richtervorbehalts (§ 14 RpflG) von der Rechtspflegerin getroffen wurde, ist im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG eine richterliche Überprüfung durch die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG eröffnet, nicht jedoch ein darüber hinausgehender Rechtsmittelzug (BGH, FamRZ 2013, 1380).

  • BGH, 17.03.1997 - II ZB 3/96

    Vorstand der Volkswagen AG zur Erstellung eines Abhängigkeitsberichts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2017 - 5 WF 292/16
    Erforderlich ist ein durch Gesetz verliehenes oder durch die Rechtsordnung anerkanntes und von der Staatsgewalt geschütztes, dem Beschwerdeführer zustehendes materielles Recht (BGH NJW 1997, 1855; BayObLG Rpfleger 2003, Keidel/Meyer-Holz, § 59 FamFG Rdnr. 6).
  • OLG Celle, 28.09.2011 - 17 UF 154/11

    Ideelle oder familiäre Interessen rechtfertigen in der Regel nicht die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2017 - 5 WF 292/16
    Mittelbare Auswirkungen der Entscheidungen auf die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin begründen keine Beschwerdebefugnis i.S.v. § 59 Abs. 1 FamFG (OLG Celle, FamRZ 2012, 1066; Dürbeck in Heilmann, Praxiskommentar Familienrecht, § 59 FamFG Rdn. 13).
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