Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 07.02.2019 - 17 U 209/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,8079
OLG Frankfurt, 07.02.2019 - 17 U 209/18 (https://dejure.org/2019,8079)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.02.2019 - 17 U 209/18 (https://dejure.org/2019,8079)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Februar 2019 - 17 U 209/18 (https://dejure.org/2019,8079)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,8079) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 492 Abs 2 BGB
    Widerrufsbelehrung zum Darlehnsvertrag: Aufzählen sämtlicher Pflichtinformationen nicht erforderlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2019 - 17 U 209/18
    Wollte man die Mitteilung sämtlicher Angaben in einer Widerrufsbelehrung fordern, überstiegen diese Anforderungen die eindeutigen gesetzlichen Vorgaben, was zugleich zu einem undurchdringlichen Klausel- und Informationswirrwarr führen und so den Schutzzweck des Verbraucherschutzrechts in sein Gegenteil verkehren würde (BGH Urteil vom 22.11.2016 Az. XI ZR 434/15; OLG Frankfurt aaO.; OLG Köln Beschluss vom 1.9.2017 Az. 12 U 203/16, Rn. 25).

    Eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben führte dagegen dazu, dass dem Verbraucher anstelle der von der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L Nr. 133 vom 22. Mai 2008, S. 66) geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare "Information" erteilt werden müsste (BGH Urteil vom 22.11.2016 Az. XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52-64, Rn. 13 - 22 m.w.N.).

    Die Widerrufsinformation unterrichtete die Kläger unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH gemäß Urteil vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15 auch zureichend über den Beginn der Widerrufsfrist (ebenso Senat, Beschluss vom 29.6.2017, Az. 17 U 97/17).

    Die Wendung, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB [...]" erhalten hat, ist klar und verständlich (BGH, Urteil vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52-64, Rn. 13 - 16).

    Es überspannte die Anforderungen des Verständlichkeitsgebots, verlangte man den gesonderten Abdruck einer für den Geschäftszweig geltenden Vorschrift, die der Kunde unschwer einsehen kann (BGH, Urteil vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15, Rn. 18 ff., juris).

    Eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben führte dagegen dazu, dass dem Verbraucher anstelle der von der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2008 über Verbraucherverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L Nr. 133 vom 22.5.2008, S. 66) geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare "Information" erteilt werden müsste (BGH, Urteil vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52-64, Rn. 15 - 22, 0LG Hamm, Beschluss vom 2.3.2016, Az. 31 U 7/16, juris Rn. 15).

    Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, Urteil vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15, Rn. 15, juris), wird dann über die Postanschrift oder die E-Mail-Adresse seinen Widerruf erklären (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.3.2017, Az. 17 U 204/15, Rn. 45 - 46, juris).

  • BGH, 20.03.2018 - XI ZR 309/16

    Unwirksame Klausel zur Aufrechnung durch Bankkunden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2019 - 17 U 209/18
    Zutreffend ist die Ansicht der Kläger, dass das unter Nr. 11 (1) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommene Aufrechnungsverbot eine unangemessene Benachteiligung darstellt (vgl. BGH Urteil vom 20.3.2018 Az. VI ZR 309/16, NJW 2018, 2042).

    Die genannten nachteiligen Auswirkungen der angefochtenen Klausel können den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten bzw. die praktische Durchsetzung seiner Forderung erschweren, weshalb in der Vereinbarung dieses Aufrechnungsverbots eine nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB unzulässige Abweichung von Vorschriften des Verbraucherschutzrechts liegt, so dass die angefochtene Klausel zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden führt (BGH Urteil vom 20.3.2018 Az. XI ZR 309/16, Rn. 19).

    Erstmals in der Berufungsbegründung tragen die Kläger vor, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel unter Nr. 11, nach der eine Aufrechnung des Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich sein soll, entsprechend der Rechtsprechung des BGH gemäß Urteil vom 20.3.2018, Az. XI ZR 309/16, eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrecht darstelle und den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten könne.

    Die nachteiligen Auswirkungen der angefochtenen Klausel können den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten bzw. die praktische Durchsetzung seiner Forderung erschweren, weshalb in der Vereinbarung dieses Aufrechnungsverbots eine nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB unzulässige Abweichung von Vorschriften des Verbraucherschutzrechts liegt, so dass die angefochtene Klausel zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden führt (vgl. BGH vom 20.3.2018, Az. XI ZR 309/16, Rn. 19, juris).

  • BGH, 22.11.2000 - IV ZR 235/99

    Wirksamkeit von Klauseln einer Auslandsreise-Krankenversicherung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2019 - 17 U 209/18
    Das entspricht dem im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsatz, dass Beispiele den Regelungsgehalt einer Klausel erläutern und verständlich machen können (BGH, Urteil vom 22.11.2000 Az. IV ZR 235/99, NJW 2001, 1132, 1134).

    Das entspricht dem im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsatz, dass Beispiele den Regelungsgehalt einer Klausel erläutern und verständlich machen können (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2000, Az. IV ZR 235/99, NJW 2001, 1132, 1134).

  • BGH, 06.12.2011 - XI ZR 401/10

    Darlehensvertrag zur Finanzierung einer mittelbaren Beteiligung an einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2019 - 17 U 209/18
    Diese im Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätze sind auf vorformulierte Widerrufsbelehrungen und Widerrufsinformationen der hier in Rede stehenden Art, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH vom 6.12.2011, Az. XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rn. 22 f. mwN) Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB sind, übertragbar.
  • OLG Hamm, 02.03.2016 - 31 U 7/16

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschlusses eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2019 - 17 U 209/18
    Eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben führte dagegen dazu, dass dem Verbraucher anstelle der von der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2008 über Verbraucherverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L Nr. 133 vom 22.5.2008, S. 66) geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare "Information" erteilt werden müsste (BGH, Urteil vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52-64, Rn. 15 - 22, 0LG Hamm, Beschluss vom 2.3.2016, Az. 31 U 7/16, juris Rn. 15).
  • OLG Karlsruhe, 14.03.2017 - 17 U 204/15

    Widerrufsinformation zu einem Altvertrag über ein Immobiliardarlehen: Aufnahme

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2019 - 17 U 209/18
    Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, Urteil vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15, Rn. 15, juris), wird dann über die Postanschrift oder die E-Mail-Adresse seinen Widerruf erklären (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.3.2017, Az. 17 U 204/15, Rn. 45 - 46, juris).
  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 101/15

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2019 - 17 U 209/18
    Leitbild ist für das hier maßgebliche Recht, das vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzt, der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher (BGH vom 23.2.2016, Az. XI ZR 101/15, WM 2016, 706 Rn. 32) Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher konnte die Bedingungen, unter denen die Widerrufsfrist anlaufen sollte, aus der von der Beklagten erteilten Widerrufsinformation entnehmen.
  • BVerfG, 03.03.2014 - 1 BvR 2083/11

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG)

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2019 - 17 U 209/18
    Der Senat ist nicht zur Aussetzung nach § 148 ZPO zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof verpflichtet, weil nur die letztinstanzlichen Gerichte unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV von Amts wegen gehalten sind, den Europäischen Gerichtshof anzurufen (BVerfG VersR 2014, 1485, 1488).
  • OLG Nürnberg, 01.08.2016 - 14 U 1780/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2019 - 17 U 209/18
    Soweit die Kläger auf die Rechtsprechung des OLG Nürnberg, Urteil vom 1.8.2016, Az. 14 U 1780/15, Bezug nehmen, ist diese Rechtsprechung durch die Entscheidung des BGH (aaO.) überholt.
  • EuGH, 09.11.2016 - C-42/15

    Unterlässt es ein Kreditgeber eines Verbraucherkredits, bestimmte wesentliche

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2019 - 17 U 209/18
    Ohne Schwierigkeiten und mit Sicherheit, wie der EuGH vom 9.11.2016, Az. C-42/15, zu den mitzuteilenden Angaben nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG entschieden habe, sei der Fristbeginn für den Verbraucher aus dem Darlehensvertrag und dessen Anlagen nicht zu entnehmen.
  • BGH, 14.01.2014 - XI ZR 355/12

    Zur Wirksamkeit einer klauselmäßigen Behaltensvereinbarung für

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • OLG Hamm, 17.11.1978 - 5 WF 447/78
  • OLG Düsseldorf, 02.12.1992 - 18 W 58/92

    Aussetzung eines Rechtsstreits wegen Anhängigkeit einer Vorlage an den

  • OLG Frankfurt, 16.11.2016 - 17 U 80/16

    Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag

  • OLG Köln, 01.09.2017 - 12 U 203/16

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • LG Essen, 10.11.2022 - 6 O 111/22

    Schadensersatz wegen DS-GVO-Verstoß bei Nutzung einer Social Media Plattform

    Da die Kammer im vorliegenden Falle nicht letztinstanzlich entscheidet, trifft sie keine Vorlagepflicht gem. § 267 Abs. 3 AEUV; allenfalls wäre ihr eine Vorlagemöglichkeit gem. § 267 Abs. 2 AEUV eröffnet, zu der sie aus den nachfolgenden Gründen keinen Anlass sieht: Zunächst sieht die Kammer ihr Ermessen aus Art. 267 Abs. 2 AEUV nicht auf Null reduziert, weil es durchgreifende Bedenken wegen der unionsrechtlichen oder grundrechtlichen Gültigkeit der entscheidungserheblichen Norm hat (OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.02.2019 - 17 U 209/18).
  • BGH, 12.11.2019 - XI ZR 88/19

    Antrag auf auf Aussetzung des Verfahrens; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2019 (17 U 209/18, BeckRS 2019, 3830) wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
  • LG Darmstadt, 20.12.2019 - 2 O 56/19
    Insofern bedurfte es auch nicht der Beilage der unschwer für den Verbraucher zu beschaffenden Gesetzestexte zum Darlehensvertrag (OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 7.2.2019 - 17 U 209/18, BeckRS 2019, 3830).
  • LG Darmstadt, 21.02.2020 - 2 O 219/19
    Insbesondere die Wendung, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB [...] erhalten hat", ist klar und verständlich ( OLG Frankfurt/M. , Beschl. v. 7.2.2019 - 17 U 209/18 , BeckRS 2019, 3830).
  • LG Darmstadt, 12.03.2021 - 2 O 21/21
    Insbesondere die Wendung, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB [...] erhalten hat", ist klar und verständlich ( BGH , BKR 2020, 253; Beschl. v. 23.6.2020 - XI ZR 491/19, der sich auch [zutreffend] mit der Entscheidung des EuGH v. 26.3.2020 - C-66/17 dezidiert auseinandersetzt [deshalb überzeugt insoweit auch nicht BGH, Urt. v. 27.10.2020 - XI ZR 525/19, BeckRS 2020, 32488, wobei im hiesigen Fall selbst nach vorgenannter Rechtsprechung ohnehin insoweit der Rechtsmissbrauchseinwand des § 242 BGB durchgreifen dürfte (vgl. Rdnrn. 27 ff.); OLG Frankfurt/M. , Beschl. v. 7.2.2019 - 17 U 209/18 , BeckRS 2019, 3830 u. auch OLG München , Beschl. v. 3.4.2020 - 19 U 367/20).
  • LG Darmstadt, 04.02.2022 - 2 O 189/21
    Insbesondere die Wendung, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, Sie alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB [...] erhalten haben", ist klar und verständlich (BGH, BKR 2020, 253; Beschl. v. 23.6.2020 - XI ZR 491/19, der sich auch [zutreffend] mit der Entscheidung des EuGH v. 26.3.2020 - C-66/17 dezidiert auseinandersetzt; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 7.2.2019 - 17 U 209/18, BeckRS 2019, 3830 und auch OLG München, Beschl. v. 3.4.2020 - 19 U 367/20).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht