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   OLG Frankfurt, 07.03.2012 - 26 SchH 16/11   

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https://dejure.org/2012,22482
OLG Frankfurt, 07.03.2012 - 26 SchH 16/11 (https://dejure.org/2012,22482)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.03.2012 - 26 SchH 16/11 (https://dejure.org/2012,22482)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. März 2012 - 26 SchH 16/11 (https://dejure.org/2012,22482)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 148 ZPO, § 1032 Abs 2 ZPO, § 1040 Abs 1 ZPO, § 1062 Abs 1 ZPO
    Schiedsverfahren: Kein Rechtsschutzbedürfnis für Feststellungsverfahren nach § 1032 II ZPO bei Anhängigkeit eines Hauptsacheverfahrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für Anträge auf Feststellung der Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen bei Anhängigkeit eines Hauptsacheverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für Anträge auf Feststellung der Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen bei Anhängigkeit eines Hauptsacheverfahrens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Feststellungsverfahren bei Anhängigkeit einer Hauptsache!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein gesondertes Feststellungsverfahren, wenn Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht anhängig und die Schiedseinrede erhoben ist

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wie ist die Schiedseinrede geltend zu machen? (IBR 2012, 683)

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG München, 22.06.2011 - 34 SchH 3/11

    Schiedsrichterliches Verfahren: Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2012 - 26 SchH 16/11
    15 Insoweit ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Teilen der Literatur aber anerkannt, dass jedenfalls dann kein sachliches Bedürfnis für die Durchführung eines gesonderten Feststellungsverfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO besteht, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 1032 Abs. 2 ZPO bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht anhängig und die Schiedseinrede erhoben ist (vgl. BayObLG, SchiedsVZ 2003, 188; OLG München, OLGR 2007, 188; OLG München, SchiedsVZ 2011, 340; OLG Koblenz SchiedsVZ 2008, 262; Hk-ZPO/Saenger 4. Aufl. § 1032 Rz. 15; Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl. § 1032 Rz. 5; Zöller-Geimer ZPO 29. Aufl. § 1032 Rn. 23 m.w.N.), da dann bereits eine andere Möglichkeit zur Klärung der Zuständigkeitsfrage zur Verfügung steht.

    Insoweit besteht dann auch kein Wahlrecht der Partei mehr, in welchem Verfahren sie die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens klären lassen will (vgl. OLG München, SchiedsVZ 2011, 340 f).

  • OLG München, 28.10.1966 - 10 U 1667/66
    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2012 - 26 SchH 16/11
    Nach alldem war der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens mit der auf § 91 Abs. 1 ZPO beruhenden Kostenentscheidung zu verwerfen; die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO (1/5 des Hauptsachestreitwertes - vgl. insoweit KG, NJW 1967, 55; Beschluss des Senates vom 07.09.2009 - 26 Sch 13/09).
  • BGH, 27.06.2002 - V ZR 148/02

    Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2012 - 26 SchH 16/11
    Es entspricht nämlich einem allgemeinen Grundsatz, dass Gerichte nicht unnütz in Anspruch genommen werden dürfen (vgl. BGH, NJW 2002, 2720 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 07.09.2009 - 26 Sch 13/09

    Zur Frage der Wirkung von Schiedsvereinbarungen für und gegen Dritte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2012 - 26 SchH 16/11
    Nach alldem war der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens mit der auf § 91 Abs. 1 ZPO beruhenden Kostenentscheidung zu verwerfen; die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO (1/5 des Hauptsachestreitwertes - vgl. insoweit KG, NJW 1967, 55; Beschluss des Senates vom 07.09.2009 - 26 Sch 13/09).
  • OLG Koblenz, 12.06.2008 - 2 SchH 2/08

    Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2012 - 26 SchH 16/11
    15 Insoweit ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Teilen der Literatur aber anerkannt, dass jedenfalls dann kein sachliches Bedürfnis für die Durchführung eines gesonderten Feststellungsverfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO besteht, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 1032 Abs. 2 ZPO bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht anhängig und die Schiedseinrede erhoben ist (vgl. BayObLG, SchiedsVZ 2003, 188; OLG München, OLGR 2007, 188; OLG München, SchiedsVZ 2011, 340; OLG Koblenz SchiedsVZ 2008, 262; Hk-ZPO/Saenger 4. Aufl. § 1032 Rz. 15; Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl. § 1032 Rz. 5; Zöller-Geimer ZPO 29. Aufl. § 1032 Rn. 23 m.w.N.), da dann bereits eine andere Möglichkeit zur Klärung der Zuständigkeitsfrage zur Verfügung steht.
  • OLG München, 10.01.2007 - 34 SchH 14/06

    Kein Feststellungsantrag zur Zulässigkeit des Schiedsverfahrens nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2012 - 26 SchH 16/11
    15 Insoweit ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Teilen der Literatur aber anerkannt, dass jedenfalls dann kein sachliches Bedürfnis für die Durchführung eines gesonderten Feststellungsverfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO besteht, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 1032 Abs. 2 ZPO bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht anhängig und die Schiedseinrede erhoben ist (vgl. BayObLG, SchiedsVZ 2003, 188; OLG München, OLGR 2007, 188; OLG München, SchiedsVZ 2011, 340; OLG Koblenz SchiedsVZ 2008, 262; Hk-ZPO/Saenger 4. Aufl. § 1032 Rz. 15; Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl. § 1032 Rz. 5; Zöller-Geimer ZPO 29. Aufl. § 1032 Rn. 23 m.w.N.), da dann bereits eine andere Möglichkeit zur Klärung der Zuständigkeitsfrage zur Verfügung steht.
  • OLG Frankfurt, 10.05.2012 - 26 SchH 11/10

    Zulässigkeit von Schiedsgerichtsklauseln bei Streitigkeiten zwischen Investoren

    Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und berücksichtigt, dass für das Verfahren nach § 1040 Abs. 3 ZPO i.d.R. ein Bruchteil des Wertes des Schiedsverfahrens anzusetzen ist (etwa 1/5, vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 07.03.2012, Az.: 26 SchH 16/11; vgl. auch Zöller-Herget, a.a.O., Rdnr. 16 zu § 3 ZPO, Stichwort "Schiedsrichterliches Verfahren").
  • OLG Frankfurt, 10.06.2014 - 26 SchH 2/14

    Unzulässiges Schiedsverfahren mangels wirksamer Schiedsvereinbarung wegen

    Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und entspricht etwa 1/5 des Wertes des schiedsrichterlichen Verfahrens (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 07.03.2012, Az.: 26 SchH 16/11 sowie vom 10.05.2012, Az.: 26 SchH 11/10).
  • OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 26 SchH 11/14

    Auslegung einer Schiedsvereinbarung im Hinblick auf den Eintritt eines

    Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und entspricht etwa 1/5 des Wertes des schiedsrichterlichen Verfahrens (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 07.03.2012, Az.: 26 SchH 16/11 sowie vom 10.06.2014, Az.: 26 SchH 2/14).
  • OLG Frankfurt, 18.12.2014 - 26 SchH 4/14

    Auslegung einer Erklärung als Antrag auf Einleitung eines schiedsrichterlichen

    Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und entspricht etwa 1/5 des Wertes des schiedsrichterlichen Verfahrens (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 07.03.2012, Az.: 26 SchH 16/11 sowie vom 10.05.2012, Az.: 26 SchH 11/10).
  • OLG Köln, 09.03.2015 - 19 Sch 33/14

    Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit eines

    Ist - wie hier - zwischen den Parteien, die auch über die Zulässigkeit eines schiedsgerichtlichen Verfahrens streiten, bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht rechtshängig und ist dort die Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO erhoben worden, fehlt einem Feststellungsantrag in einem gesonderten Überprüfungsverfahren gemäß §§ 1032 Abs. 2 ZPO, 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO das Rechtsschutzinteresse (ganz, Senat, Beschluss vom 09.03.2010 - 19 Sch 2/10 -, h. M .: vgl. BayObLG , NJW-RR 2003, 354; OLG Koblenz , SchiedsVZ 2008, 262; OLG München , SchiedsVZ 2011, 340; OLG Frankfurt a. M. , BeckRS 2012, 18613; OLG Naumburg , SchiedsVZ 2013, 237; BeckOK ZPO/ Wolf/Eslami , ZPO, Stand: 01.01.2015, § 1032 Rn. 25; Zöller/ Geimer , a. a. O; Musielak/ Voit , ZPO, 11. Aufl. 2014, § 1032 Rn. 12; Thomas/Putzo/ Reichold , ZPO, 34. Aufl. 2013, § 1032 Rn. 5; Prütting /Gehrlein, ZPO, 6. Aufl. 2014, § 1032 Rn. 6; Lachmann , Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. 2008, Rn. 673; a. A. MüKoZPO/ Münch , ZPO, 4. Aufl. 2013, § 1032 Rn. 22).
  • OLG Frankfurt, 17.03.2014 - 26 SchH 8/13
    Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und entspricht etwa 1/5 des Wertes des schiedsrichterlichen Verfahrens (vgl. Senatsbeschlüsse vom 07.03.2012, Az.: 26 SchH 16/11 sowie vom 10.05.2012, Az.: 26 SchH 11/10).
  • OLG Frankfurt, 13.09.2012 - 26 SchH 2/12
    Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und entspricht etwa 1/5 des Wertes des schiedsrichterlichen Verfahrens (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 07.03.2012, Az.: 26 SchH 16/11 sowie vom 10.05.2012, Az.: 26 SchH 11/10).
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