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   OLG Frankfurt, 07.03.2023 - 20 W 38/22   

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https://dejure.org/2023,11633
OLG Frankfurt, 07.03.2023 - 20 W 38/22 (https://dejure.org/2023,11633)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.03.2023 - 20 W 38/22 (https://dejure.org/2023,11633)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. März 2023 - 20 W 38/22 (https://dejure.org/2023,11633)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hessen

    § 176 BGB
    Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 176; FamFG § 59 Abs. 1
    Kein Beschwerderecht des ehemals Bevollmächtigten bei Kraftloserklärung nach § 176 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 176 BGB
    Zulässigkeit der Beschwerde des ehemals Bevollmächtigten gegen die Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde aufgrund Widerrufs durch den Vollmachtgeber

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit der Beschwerde des ehemals Bevollmächtigten gegen die Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde aufgrund Widerrufs durch den Vollmachtgeber

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2023, 185
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 09.12.2014 - 1 W 480/14

    Kraftloserklärung einer Vorsorgevollmachtsurkunde: Beschwerdebefugnis des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2023 - 20 W 38/22
    Der hierauf gerichtete Antrag leitet ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein (vgl. Senat BtPrax 2014, 179; KG FGPrax 2015, 95, je zitiert nach juris; Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 1 Rz. 17, je m. w. N.).

    Mit Erteilung der Vollmacht erhält der Bevollmächtigte (hier: die Beschwerdeführerin) nämlich keine eigene, sondern lediglich eine aus dem Recht des Vollmachtgebers abgeleitete Rechtsstellung, so dass es durch die insoweit getroffene Entscheidung an der Beeinträchtigung eigener Rechte des Bevollmächtigten fehlt (vgl. dazu lediglich beispielhaft etwa KG FGPrax 2015, 95; OLG Köln NotBZ 2011, 298; FGPrax 2019, 238, je zitiert nach juris; Münchener Kommentar/Schubert, a.a.O., § 176 Rz. 6; BeckOGK/Deckenbrock, a.a.O., § 176 Rz. 16, dort mit vielfältigen weiteren Nachweisen; vgl. zur fehlenden Beschwerdeberechtigung des (Vorsorge-) Bevollmächtigten nach § 59 FamFG in anderen Sachzusammenhängen: BGH BtPrax 2020, 59; BtPrax 2019, 247; Senat Beschluss vom 11.06.2015, 20 W 155/15, Tz. 42 bei juris).

    Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 61, 36 Abs. 3 GNotKG (vgl. auch Senat BtPrax 2014, 179; KG FGPrax 2015, 95).

  • OLG Köln, 26.08.2019 - 2 Wx 248/19

    Öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2023 - 20 W 38/22
    Bei § 176 BGB handelt es sich mithin um reines Verfahrensrecht, wobei das Gericht darüber befindet, ob die vom Vollmachtgeber abgegebene Kraftloserklärung, bei der es sich um ein privates Gestaltungsgeschäft handelt, durch öffentliche Zustellung bekanntzumachen ist (vgl. dazu OLG Köln FGPrax 2019, 238; OLG München ZEV 2018, 730, je zitiert nach juris; Staudinger/Schilken, BGB, Neub.

    Mit Erteilung der Vollmacht erhält der Bevollmächtigte (hier: die Beschwerdeführerin) nämlich keine eigene, sondern lediglich eine aus dem Recht des Vollmachtgebers abgeleitete Rechtsstellung, so dass es durch die insoweit getroffene Entscheidung an der Beeinträchtigung eigener Rechte des Bevollmächtigten fehlt (vgl. dazu lediglich beispielhaft etwa KG FGPrax 2015, 95; OLG Köln NotBZ 2011, 298; FGPrax 2019, 238, je zitiert nach juris; Münchener Kommentar/Schubert, a.a.O., § 176 Rz. 6; BeckOGK/Deckenbrock, a.a.O., § 176 Rz. 16, dort mit vielfältigen weiteren Nachweisen; vgl. zur fehlenden Beschwerdeberechtigung des (Vorsorge-) Bevollmächtigten nach § 59 FamFG in anderen Sachzusammenhängen: BGH BtPrax 2020, 59; BtPrax 2019, 247; Senat Beschluss vom 11.06.2015, 20 W 155/15, Tz. 42 bei juris).

  • OLG München, 27.06.2018 - 34 Wx 438/17

    Antrag auf öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2023 - 20 W 38/22
    Bei § 176 BGB handelt es sich mithin um reines Verfahrensrecht, wobei das Gericht darüber befindet, ob die vom Vollmachtgeber abgegebene Kraftloserklärung, bei der es sich um ein privates Gestaltungsgeschäft handelt, durch öffentliche Zustellung bekanntzumachen ist (vgl. dazu OLG Köln FGPrax 2019, 238; OLG München ZEV 2018, 730, je zitiert nach juris; Staudinger/Schilken, BGB, Neub.

    Ist die Beschwerde mithin bereits mangels Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin unzulässig, kann dahinstehen, ob die Hauptsache aus den vom Senat in der Verfügung vom 03.03.2022 weiter niedergelegten Gründen, wegen der Anordnung der Betreuung (vgl. dazu allerdings § 1870 BGB) oder im Hinblick auf das nachfolgende Versterben der Antragstellerin (vgl. insoweit OLG München ZEV 2018, 730) erledigt wäre und welche Folgen dies für das Rechtsmittel ansonsten hätte.

  • OLG Köln, 06.12.2010 - 16 Wx 96/10

    Zulässigkeit der Beschwerde des Vorsorgebevollmächtigten gegen die Bewilligung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2023 - 20 W 38/22
    Mit Erteilung der Vollmacht erhält der Bevollmächtigte (hier: die Beschwerdeführerin) nämlich keine eigene, sondern lediglich eine aus dem Recht des Vollmachtgebers abgeleitete Rechtsstellung, so dass es durch die insoweit getroffene Entscheidung an der Beeinträchtigung eigener Rechte des Bevollmächtigten fehlt (vgl. dazu lediglich beispielhaft etwa KG FGPrax 2015, 95; OLG Köln NotBZ 2011, 298; FGPrax 2019, 238, je zitiert nach juris; Münchener Kommentar/Schubert, a.a.O., § 176 Rz. 6; BeckOGK/Deckenbrock, a.a.O., § 176 Rz. 16, dort mit vielfältigen weiteren Nachweisen; vgl. zur fehlenden Beschwerdeberechtigung des (Vorsorge-) Bevollmächtigten nach § 59 FamFG in anderen Sachzusammenhängen: BGH BtPrax 2020, 59; BtPrax 2019, 247; Senat Beschluss vom 11.06.2015, 20 W 155/15, Tz. 42 bei juris).
  • BGH, 27.09.2012 - V ZB 57/12

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines Löschungsverfahrens bzgl. einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2023 - 20 W 38/22
    Die Frage der Folgen einer Erledigung der Hauptsache im Rechtsmittelverfahren stellt sich lediglich bei Vorliegen einer zulässigen Beschwerde (vgl. dazuSternal, a.a.O., § 22 Rz. 35; vgl. auch Prütting/Helms/Abramenko, a.a.O., § 62 Rz. 3; Dutta/Jacoby/Schwab/Bartels, FamFG, 4. Aufl., § 22 Rz. 35; BGH, Beschluss vom 27.09.2012, V ZB 57/12, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 11.06.2015 - 20 W 155/15

    Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines Testaments

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2023 - 20 W 38/22
    Mit Erteilung der Vollmacht erhält der Bevollmächtigte (hier: die Beschwerdeführerin) nämlich keine eigene, sondern lediglich eine aus dem Recht des Vollmachtgebers abgeleitete Rechtsstellung, so dass es durch die insoweit getroffene Entscheidung an der Beeinträchtigung eigener Rechte des Bevollmächtigten fehlt (vgl. dazu lediglich beispielhaft etwa KG FGPrax 2015, 95; OLG Köln NotBZ 2011, 298; FGPrax 2019, 238, je zitiert nach juris; Münchener Kommentar/Schubert, a.a.O., § 176 Rz. 6; BeckOGK/Deckenbrock, a.a.O., § 176 Rz. 16, dort mit vielfältigen weiteren Nachweisen; vgl. zur fehlenden Beschwerdeberechtigung des (Vorsorge-) Bevollmächtigten nach § 59 FamFG in anderen Sachzusammenhängen: BGH BtPrax 2020, 59; BtPrax 2019, 247; Senat Beschluss vom 11.06.2015, 20 W 155/15, Tz. 42 bei juris).
  • BGH, 11.12.2019 - XII ZB 357/19

    Fehlende Prüfung der Beschwerdeberechtigung aus § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG vor

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2023 - 20 W 38/22
    Mit Erteilung der Vollmacht erhält der Bevollmächtigte (hier: die Beschwerdeführerin) nämlich keine eigene, sondern lediglich eine aus dem Recht des Vollmachtgebers abgeleitete Rechtsstellung, so dass es durch die insoweit getroffene Entscheidung an der Beeinträchtigung eigener Rechte des Bevollmächtigten fehlt (vgl. dazu lediglich beispielhaft etwa KG FGPrax 2015, 95; OLG Köln NotBZ 2011, 298; FGPrax 2019, 238, je zitiert nach juris; Münchener Kommentar/Schubert, a.a.O., § 176 Rz. 6; BeckOGK/Deckenbrock, a.a.O., § 176 Rz. 16, dort mit vielfältigen weiteren Nachweisen; vgl. zur fehlenden Beschwerdeberechtigung des (Vorsorge-) Bevollmächtigten nach § 59 FamFG in anderen Sachzusammenhängen: BGH BtPrax 2020, 59; BtPrax 2019, 247; Senat Beschluss vom 11.06.2015, 20 W 155/15, Tz. 42 bei juris).
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