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   OLG Frankfurt, 07.05.2018 - 6 W 37/18   

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https://dejure.org/2018,16477
OLG Frankfurt, 07.05.2018 - 6 W 37/18 (https://dejure.org/2018,16477)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.05.2018 - 6 W 37/18 (https://dejure.org/2018,16477)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Mai 2018 - 6 W 37/18 (https://dejure.org/2018,16477)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    Kostenerstattung, Reisekosten, auswärtiger Rechtsanwalt, Übernachtungskosten

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 91 ZPO
    Kostenerstattung: Reisekosten des am Sitz der Partei ansässigen Anwalts; Übernachtungskosten

  • IWW

    RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 92 Abs. 1, § 97
    RPflG, ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenerstattung: Reisekosten des am Sitz der Partei ansässigen Anwalts; Übernachtungskosten

  • Burhoff online

    Reisekosten, Übernachtung, auswärtiger Rechtsanwalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91
    Kostenerstattung; Reisekosten; Distanzanwalt; Übernachtungskosten; Sicherheitspuffer

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91
    Umfang der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines nicht am Gerichtsort, sondern am Sitz der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Übernachtungskosten des auswärtigen Rechtsanwalts

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Reiseantritt vor sechs Uhr für den Anwalt nicht zumutbar

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Distanzanwalts

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Erstattung von Reisekosten eines Anwaltes, der am Sitz der Partei ansässig ist

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • KG, 25.05.2022 - 5 W 22/22

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Reisekosten eines

    Hiervon ist in Anlehnung an § 758a Abs. 4 ZPO dann auszugehen, wenn die Hin- und Rückreise nicht in einem Zeitfenster von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr erfolgen können (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07. Mai 2018 - 6 W 37/18, Rn. 7, juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 08. Juni 2016 - 12 W 36/16 (KfB), Rn. 4, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 12 W 2180/12, Rn. 28, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 03. März 2010 - 4 W 249/09, Rn. 15, juris; 21; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Juli 2003 - 21 W 12/03 -, Rn. 6, juris; LG Memmingen, Beschluss vom 29. Januar 2020 - 34 O 1272/16, Rn. 5, juris; vgl. ferner Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 25. Aufl. 2021, RVG VV 7003 Rn. 72 m. weit.

    Bei der Beurteilung der Frage, ob Hin- und Rückreise zumutbarer Weise in dem vorgenannten Zeitfenster bewerkstelligt werden können, ist ein zeitlicher "Sicherheitspuffer" einzurechnen, mit dem möglichen Verzögerungen bei der An- und Rückreise Rechnung getragen wird (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 07. Mai 2018 - 6 W 37/18, Rn. 8, juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 08. Juni 2016 - 12 W 36/16 (KfB), Rn. 4, juris; LG Hamburg, Beschluss vom 11. Juni 2019 - 625 Qs 19/19 -, Rn. 2, juris; Stollenwerk in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, VV RVG Nr. 7003-7006 Rn. 38).

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