Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 07.06.2005 - 20 W 328/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 39 Abs 3 KostO, § 44 Abs 1 KostO, § 44 Abs 2 Buchst a KostO, § 156 Abs 5 KostO
Notarkostenrecht: Notarkostenbeschwerde bei Anweisung, einen höheren Geschäftswert zu bestimmen. - Judicialis
KostO § 39 III; ; KostO § 44 I; ; KostO § 44 II a; ; KostO § 156 V
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit der weiteren Beschewerde des Notars gegen eine Entscheidung des Landgerichts, die ihn zur Neuberechnung des Geschäftswertes und Nachforderung von Gebühren anweist
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Kostenberechnung eines Notars für die Beurkundung eines Ehevertrages; Beanstandung des Geschäftswertes durch die Dienstaufsichtsbehörde des Notars als zu niedrig; Betroffenheit eines Notars in seiner Berufsausübungsfreiheit wegen Auferlegung einer höheren ...
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 11.06.2001 - 17 T 176/00
- OLG Frankfurt, 14.01.2002 - 20 W 328/01
- OLG Frankfurt, 07.06.2005 - 20 W 328/01
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 15.04.2002 - 1 BvR 358/02
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.06.2005 - 20 W 328/01
Die weitere Beschwerde des Notars gegen eine Entscheidung des Landgerichts, die ihn zur Neuberechnung des Geschäftswertes und Nachforderung von Gebühren anweist, ist zulässig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 15.04.2002 -1 BvR 358/02-) der Notar in seiner Berufsausübungsfreiheit betroffen ist, soweit eine erstinstanzliche Entscheidung ihm auferlegt, entgegen seiner Rechtsauffassung höhere Gebühren zu verlangen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats).Die gegen die Senatsentscheidung und den landgerichtlichen Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht gemäß Beschluss vom 15.04.2002 - 1 BvR 358/02- , den der Kostengläubiger mit seiner Gegenvorstellung vorgelegt hat, nicht zur Entscheidung angenommen.
- OLG Frankfurt, 07.02.2005 - 20 W 451/02
Notarkostenbeschwerdeverfahren: Zulässigkeit der weiteren Beschwerde des Notars …
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.06.2005 - 20 W 328/01
Auf Grund dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat der Senat seine bisher vertretene Auffassung, im Fall der Anweisung des Kostengläubigers zur Erhebung höherer Gebühren sei eine dagegen gerichtete weitere Beschwerde des Kostengläubigers mangels Beschwer unzulässig, nicht mehr aufrechterhalten (vgl. Beschlüsse vom 07.02.2005 -20 W 451/02- und vom 20.01.2005 -20 W 455/02-). - OLG Frankfurt, 20.01.2005 - 20 W 455/02
Notarkostenbeschwerdeverfahren: Zulässigkeit der weiteren Beschwerde des Notars …
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.06.2005 - 20 W 328/01
Auf Grund dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat der Senat seine bisher vertretene Auffassung, im Fall der Anweisung des Kostengläubigers zur Erhebung höherer Gebühren sei eine dagegen gerichtete weitere Beschwerde des Kostengläubigers mangels Beschwer unzulässig, nicht mehr aufrechterhalten (vgl. Beschlüsse vom 07.02.2005 -20 W 451/02- und vom 20.01.2005 -20 W 455/02-). - KG, 18.10.1994 - 1 W 1771/94
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.06.2005 - 20 W 328/01
An dieser Definition des Ehevertrages laut BGB hat sich auch die kostenrechtliche Behandlung zu orientieren (KG DNotZ 1995, 788) mit der Folge, dass die Geschäftswertbestimmung des § 39 Abs. 3 auch nur für den Ehevertrag im engeren Sinn gilt. - BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92
Unterhaltsverzichtsvertrag
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.06.2005 - 20 W 328/01
Dem maßgeblichen weiten Begriff des Ehevertrages, wie ihn auch das Bundesverfassungsgericht verwende (Urt. vom 06.02.2002 -1 BvR 12/92- NJW 2001/957), entspreche die in der beanstandeten Kostenrechnung verwendete Pauschalbewertung.
- OLG Hamm, 17.10.2013 - 15 W 237/12
Geschäftswerte eines Ehevertrages mit Ausschluss des Zugewinnausgleichs unter …
Der Begriff des Ehevertrages ist in § 1408 Abs. 1 BGB gesetzlich definiert: "Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern." An dieser Definition des Ehevertrages hat sich auch die kostenrechtliche Behandlung zu orientieren (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.06.2005, Az.: 20 W 328/2001 zitiert nach juris). - OLG Köln, 28.03.2011 - 2 Wx 63/11
Geschäftswert für die Beurkundung von Eheverträgen
Für Verträge, die entsprechende Regelungen enthalten, bestimmt sich der Geschäftswert nach § 39 Abs. 3 KostO (OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.6. 2005, 20 W 328/01).