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   OLG Frankfurt, 07.06.2018 - 1 U 107/17   

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https://dejure.org/2018,16474
OLG Frankfurt, 07.06.2018 - 1 U 107/17 (https://dejure.org/2018,16474)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.06.2018 - 1 U 107/17 (https://dejure.org/2018,16474)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Juni 2018 - 1 U 107/17 (https://dejure.org/2018,16474)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wahrung der Vollziehungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 929
    Arrestbefehl; Vollziehungsfrist

  • rechtsportal.de

    ZPO § 929
    Wahrung der Vollziehungsfrist bei vom Arrestgläubiger zu vertretende Verzögerung der Sendung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 27.04.1988 - 1 BvR 549/87

    Arrest - Vollziehungsfrist - Titel - Zustellung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.06.2018 - 1 U 107/17
    Die Regelung dient dem Schuldnerschutz und soll verhindern, dass Entscheidungen, die aufgrund eines summarischen Eilverfahrens erlassen werden, über längere Zeit und trotz möglicherweise veränderter Verhältnisse vollziehbar, also vollstreckbar bleiben (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. April 1988 - 1 BvR 549/87 -, Rn. 3, juris; BGH, EuGH-Vorlage vom 11. Mai 2017 - V ZB 175/15 -, Rn. 8, juris; OLG Celle, Beschluss vom 19. März 2018 - 18 W 20/18 -, Rn. 20, juris).

    Sie könnte aber nicht sicherstellen, dass im Zeitpunkt der späteren Vollziehung des Titels die für seinen Erlass maßgeblichen Umstände unverändert fortbestehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. April 1988 - 1 BvR 549/87 -, Rn. 4, juris).

  • BGH, 22.10.1992 - IX ZR 36/92

    Vollzug einstweiliger Anordnung - Kein Schadensersatzanspruch nach Erfüllung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.06.2018 - 1 U 107/17
    Eine nähere Bestimmung darüber, was den Begriff der Vollziehung ausmacht bzw. welche Tätigkeiten der Gläubiger entfalten muss, um einen Arrest zu vollziehen, enthält das Gesetz nicht; in § 928 ZPO ist nur bestimmt, dass auf die Vollziehung des Arrestes die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung anwendbar sind (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92 -, BGHZ 120, 73-87, juris Rn. 18).

    Dem widerspricht es, die Beantwortung dieser Frage von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles, einer Interessenabwägung oder einer Ermessensentscheidung abhängig zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92 -, BGHZ 120, 73-87, juris Rn. 41).

  • BGH, 11.05.2017 - V ZB 175/15

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über die gerichtliche

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.06.2018 - 1 U 107/17
    Die Regelung dient dem Schuldnerschutz und soll verhindern, dass Entscheidungen, die aufgrund eines summarischen Eilverfahrens erlassen werden, über längere Zeit und trotz möglicherweise veränderter Verhältnisse vollziehbar, also vollstreckbar bleiben (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. April 1988 - 1 BvR 549/87 -, Rn. 3, juris; BGH, EuGH-Vorlage vom 11. Mai 2017 - V ZB 175/15 -, Rn. 8, juris; OLG Celle, Beschluss vom 19. März 2018 - 18 W 20/18 -, Rn. 20, juris).
  • OLG Celle, 19.03.2018 - 18 W 20/18

    Frist für die Vollziehung des Vermögensarrestes durch das Finanzamt für Fahndung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.06.2018 - 1 U 107/17
    Die Regelung dient dem Schuldnerschutz und soll verhindern, dass Entscheidungen, die aufgrund eines summarischen Eilverfahrens erlassen werden, über längere Zeit und trotz möglicherweise veränderter Verhältnisse vollziehbar, also vollstreckbar bleiben (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. April 1988 - 1 BvR 549/87 -, Rn. 3, juris; BGH, EuGH-Vorlage vom 11. Mai 2017 - V ZB 175/15 -, Rn. 8, juris; OLG Celle, Beschluss vom 19. März 2018 - 18 W 20/18 -, Rn. 20, juris).
  • BGH, 25.10.1990 - IX ZR 211/89

    Wirksamkeit einer nach Ablauf der Vollziehungsfrist eines Arrestbefehls

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.06.2018 - 1 U 107/17
    Dementsprechend ist die mit der Verkündung eines Arresturteils beginnende Vollziehungsfrist für eine Vollstreckungsmaßnahme gewahrt, wenn der Arrestgläubiger die Pfändung von beweglichen, im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sachen oder die Pfändung einer ausreichend umschriebenen Forderung innerhalb der Monatsfrist bei der zuständigen Stelle beantragt, also vom Arrest Gebrauch gemacht und danach ohne vom Arrestgläubiger zu verantwortende Verzögerung auf diese Anträge der Gerichtsvollzieher gepfändet oder das Arrestgericht den dann zugestellten Pfändungsbeschluss erlassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1990 - IX ZR 211/89 -, BGHZ 112, 356-363, juris Rn. 9 m.w.N.).
  • BGH, 15.12.2005 - I ZB 63/05

    Zeitliche Grenzen der Vollziehung des Haftbefehls

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.06.2018 - 1 U 107/17
    Denn der Gläubiger hat mit der Antragstellung dann alles getan, was ihm möglich ist, und er soll keinen Nachteil wegen der Dauer des Verfahrens erleiden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - I ZB 63/05 -, Rn. 7, juris).
  • LG Frankfurt/Main, 30.03.2017 - 13 O 160/16
    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.06.2018 - 1 U 107/17
    Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.03.2017 zu Az. 2-13 O 160/16 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
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