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   OLG Frankfurt, 07.07.2006 - 10 U 36/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,9708
OLG Frankfurt, 07.07.2006 - 10 U 36/06 (https://dejure.org/2006,9708)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.07.2006 - 10 U 36/06 (https://dejure.org/2006,9708)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Juli 2006 - 10 U 36/06 (https://dejure.org/2006,9708)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 724 BGB
    BGB-Gesellschaft: Anspruch auf Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz bei unwirksamer Kündigung des Gesellschaftsvertrages

  • Judicialis

    BGB § 724

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 724
    Kein Anspruch auf Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz bei unwirksamer Kündigung des Gesellschaftsvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer ordentlichen Kündigung im Rahmen eines Gesellschaftsvertrages; Anforderungen an die Unmöglichkeit eines gedeihlichen Zusammenlebens unter den Gesellschaftern ; Nichtbestehen eines Bereicherungsanspruchs wegen eines ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.01.2003 - II ZR 58/00

    Rückzahlung der Einlage bei fehlerhaftem Ausscheiden aus einer BGB -Gesellschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2006 - 10 U 36/06
    Dementsprechend ist mangels entsprechender Willensbetätigung auch nicht nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft, die auch auf das Ausscheiden aus der Gesellschaft angewendet werden können (vgl. BGH NZG 2003, 276) davon auszugehen, dass die Kläger mit den Kündigungen vom 27.11.2003 aus der Beklagten zu 1) einvernehmlich ausgeschieden sind.
  • BGH, 28.01.2002 - II ZR 239/00

    Gegenseitig erklärte fristlose Kündigung - Zweigliedrige Sozietät - Wichtiger

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2006 - 10 U 36/06
    Bei der Abwägung der Gesamtumstände ist auch das vorangegangene Verhalten der Beteiligten in die Bewertung einzubeziehen, wobei durch das Verhalten gerade gesellschaftsrechtliche Pflichten verletzt worden sein müssen (vgl. BGH NZG 2002, 417).
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