Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 07.07.2010 - 4 U 21/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Zur Feststellung des Benachteiligungsvorsatzes bei Anfechtung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zur Feststellung des Benachteiligungsvorsatzes bei Anfechtung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH - IX 134/10
- LG Frankfurt/Main, 11.01.2010 - 4 O 302/08
- OLG Frankfurt, 07.07.2010 - 4 U 21/10
- BGH, 30.06.2011 - IX ZR 134/10
Papierfundstellen
- ZIP 2006, 2222
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04
Begriff der Zahlungsunfähigkeit
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2010 - 4 U 21/10
Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzunehmen, wenn die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr beträgt, soweit nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass diese Lücke innerhalb von 3 Wochen (fast) vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein solches Zuwarten zuzumuten ist (BGHZ 163, 134, 142 f).Dabei sind die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von 3 Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu setzen zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten (BGHZ 163, 134, 138;… HK/Kirchhof, a. a. O. § 17 Rn. 24).
- BGH, 27.05.2003 - IX ZR 169/02
Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2010 - 4 U 21/10
Es lässt sich nicht feststellen, dass der Schuldner sich zumindest die Benachteiligung der Gläubiger als möglich vorgestellt, sie aber in Kauf genommen hat, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (BGHZ 155, 75, 84 mit weiteren Nachweisen).a) Der Bundesgerichtshof geht in der Regel davon aus, dass der Schuldner die angefochtene Rechtshandlung mit Benachteilungsvorsatz vorgenommen hat, wenn er zur Zeit ihrer Wirksamkeit (§ 140 InsO) zahlungsunfähig war (BGHZ 155, 75, 84).
- BGH, 12.10.2006 - IX ZR 228/03
Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2010 - 4 U 21/10
25 Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2006 (IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222 ff).
- OLG Frankfurt, 03.02.2010 - 4 U 184/09
Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen einer GmbH: Darlegung der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2010 - 4 U 21/10
Ansonsten würde es an der für den Begriff der Zahlungsunfähigkeit gebotenen Untergrenze fehlen (Senat, Urteil vom 03.02.2010, 4 U 184/09). - BGH, 10.12.2009 - IX ZR 128/08
Anfechtbarkeit der Teilzahlungen des Schuldners wegen Gläubigerbenachteiligung
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2010 - 4 U 21/10
Soweit es sich um Rechtshandlungen im Vorfeld einer erst angedrohten Vollstreckung handelt, ist diese Frage nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung unter weitgehender Zustimmung der Literatur (BGH NJW 2010, 1671, 1672 mit weiteren Nachweisen) zu bejahen. - BGH, 04.10.2001 - IX ZR 81/99
Zahlungseinstellung und Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit bei späterer …
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2010 - 4 U 21/10
Grundsätzlich kann einer Stundungsbitte zwar die Erklärung des Schuldners entnommen werden, eine fällige Verbindlichkeit nicht begleichen zu können (…HK/Kirchhof, a. a. O. § 17 Rn. 30; BGH ZIP 2001, 2097, 2098).
- OLG Frankfurt, 27.01.2012 - 13 U 27/10
Ansprüche aus Insolvenzanfechtung (Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 InsO)
Auch im Falle des Fortbestehens offener Forderungen bis zur Verfahrenseröffnung muss ein nicht unerheblicher Teil der Gesamtverbindlichkeiten betroffen sein, weshalb es hierauf bezogener Darlegungen bedarf (vgl. OLG Frankfurt, 4. Zivilsenat, Urteil vom 07.07.2010 in der Sache 4 U 21/10 - zitiert nach Juris). - OLG Frankfurt, 14.05.2012 - 13 U 27/10
Ansprüche aus Insolvenzanfechtung (Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 InsO)
Was die Frage der Tatbestandsvoraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO und mithin der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Handlungen angeht, so hält der Senat nicht an der in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 07.07.2010 (Az. 4 U 21/10 - zitiert nach Juris) geäußerten Rechtsauffassung fest.