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   OLG Frankfurt, 07.09.2017 - 1 WF 181/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,34250
OLG Frankfurt, 07.09.2017 - 1 WF 181/17 (https://dejure.org/2017,34250)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.09.2017 - 1 WF 181/17 (https://dejure.org/2017,34250)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. September 2017 - 1 WF 181/17 (https://dejure.org/2017,34250)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1684 BGB, § 1686 BGB, § 23 FamFG, § 151 FamFG, § 33 FamGKG, § 45 FamGKG
    Umgangssachen und Auskunftsanspruch als kostenrechtlich selbstständige Verfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umgangssachen und Auskunftsanspruch als kostenrechtlich selbstständige Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gegenstandswert eines Umgangsverfahrens bei gleichzeitiger Stellung des Auskunftsanspruchs gem. § 1586 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wertaddition bei Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs in Umgangsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 204
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.09.2017 - 1 WF 181/17
    Während Umgangssachen nach § 1684 BGB zu den amtswegigen Verfahren nach § 24 FamFG gehören (BGH FamRZ 2017, 532), werden Verfahren nach § 1686 BGB nur auf Antrag eingeleitet (Heilmann/Gottschalk, Praxiskommentar Kindschaftsrecht 2015, § 1686 BGB Rn. 13).
  • BGH, 15.03.2017 - XII ZB 245/16

    Familiensache: Vollstreckung der Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.09.2017 - 1 WF 181/17
    Anders als das Umgangsrecht wird er nicht nach § 89 FamFG, sondern nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG i.V.m. § 888 ZPO vollstreckt (BGH ZKJ 2017, 232).
  • OLG Karlsruhe, 12.03.2019 - 5 WF 196/18

    Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes in Kindschaftssachen

    Ob als Argument zusätzlich angeführt werden kann, dass der Gesetzgeber nunmehr in § 45 Abs. 1 FamGKG dieses Informationsrecht als zusätzlichen Gegenstand einer Kindschaftssache aufgeführt hat (vgl. etwa Schneider/Herget/Thiel, Streitwertkommentar, 14. Auflage 2016, Rn. 6960q; OLG Frankfurt a.M. vom 07.09.2017 - 1 WF 181/17, juris Rn. 4 m.w.N.), kann nach dem oben genannten dahinstehen.
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