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   OLG Frankfurt, 07.11.2018 - 6 W 88/18   

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https://dejure.org/2018,39496
OLG Frankfurt, 07.11.2018 - 6 W 88/18 (https://dejure.org/2018,39496)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.11.2018 - 6 W 88/18 (https://dejure.org/2018,39496)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. November 2018 - 6 W 88/18 (https://dejure.org/2018,39496)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Ordnungsgeld: Streitwert eines Vollstreckungsverfahrens nach § 890 ZPO

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Ordnungsgeld: Streitwert eines Vollstreckungsverfahrens nach § 890 ZPO

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Streitwert eines Ordnungsmittelverfahrens nach § 890 ZPO ist Bruchteil des Streitwerts des zugrunde liegenden Erkenntnisverfahrens und im Einzelfall zu bestimmen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2019, 216
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.02.2015 - I ZB 55/13

    Ordnungsgeldverfahren wegen Zuwiderhandlung gegen einen urheberrechtlichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.11.2018 - 6 W 88/18
    Da jedoch Angaben des Gläubigers zur Mindesthöhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes zugleich maßgeblich dafür sind, ob der Gläubiger durch die (zu niedrige) Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes beschwert ist (vgl. BGH GRUR 2015, 511 [BGH 19.02.2015 - I ZB 55/13] - Kostenquote bei beziffertem Ordnungsmittelantrag), kann in solchen Fällen auch der Wert des Vollstreckungsverfahrens nicht geringer sein als das verlangte Mindestordnungsgeld.
  • OLG Frankfurt, 14.03.2017 - 6 W 24/17

    Streitwertfestsetzung in Wettbewerbssachen: Indizielle Bedeutung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.11.2018 - 6 W 88/18
    Handelt es sich um die Vollstreckung aus einem Verfügungstitel, ist der maßgebliche Bezugspunkt für den Bruchteil der Streitwert des Eilverfahrens und nicht - wovon das Landgericht ausgegangen ist - der Hauptsachestreitwert, der nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. WRP 2017, 719 m.w.N.) in der Regel um etwa ein Drittel höher anzusetzen ist.
  • BGH, 23.11.2023 - I ZB 29/23

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Gläubigers gegen die Entscheidung

    Nur dann lasse sich das ursprüngliche Rechtsschutzziel bestimmen (vgl. MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 890 Rn. 42; Albert in Götting/Nordemann aaO Vorbemerkungen zu § 12 Rn. 123 mit Fn. 551; vgl. auch KG, OLGR KG 2005, 605 [juris Rn. 17]; OLG Frankfurt am Main, WRP 2015, 1008 [juris Rn. 12]; GRUR 2019, 216 [juris Rn. 5]; Elzer, FD-ZVR 2023, 457125; zu einem auf mehrere Verstöße gestützten Ordnungsmittelantrag, dem das Prozessgericht nur mit Blick auf einen gerügten Verstoß stattgegeben hat, vgl. OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2018, 223 [juris Rn. 6]; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 890 Rn. 20; vgl. auch Lampmann/Pustovalov, 2. Aufl., Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht, Rn. 995).
  • OLG Hamburg, 03.04.2023 - 15 W 5/23

    Beschwer bei einer sofortigen Beschwerde gegen einen Ordnungsmittelbeschluss

    Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausgeführt, dass Angaben des Gläubigers zur Mindesthöhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes maßgeblich dafür seien, ob der Gläubiger durch die (zu niedrige) Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes beschwert ist (Beschluss vom 07.11.2018, Az. 6 W 88/18, GRUR 2019, 216 Rn. 5 - Lagerräumung; ebenso wohl auch Beschluss vom 17.06.2015, Az. 6 W 48/15 - juris Rn. 12).
  • OLG Frankfurt, 14.12.2018 - 6 W 98/18

    Streitwertbemessung bei mehreren Ordnungsmittelanträgen

    Dies kann lediglich zu einer Erhöhung des für das Ordnungsmittelverfahren einheitlich festzusetzenden Streitwerts führen, da Zahl und Intensität der behaupteten Zuwiderhandlungen ein wesentliches Kriterium für die Streitwertbemessung des Ordnungsmittelverfahrens sein können (vgl. allg. zur Streitwertbemessung im Ordnungsmittelverfahren Senat, Beschl. v. 7.11.2018 - 6 W 88/18, juris).
  • OLG Frankfurt, 01.07.2019 - 6 W 46/19

    Gegenstandwert für Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO

    Der Streitwert eines Vollstreckungsverfahrens ist daher im Allgemeinen mit einem Bruchteil des Ausgangsstreitwerts zu bemessen (vgl. Senat GRUR 2019, 216 - Lagerräumung, Rn. 3; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 12 Rn. 5.15 mwN; Teplitzky-Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Rdz. 40 zu Kap. 49 m.w.N.).
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