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   OLG Frankfurt, 07.12.1981 - 3 Ws 762/81   

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OLG Frankfurt, 07.12.1981 - 3 Ws 762/81 (https://dejure.org/1981,3208)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.12.1981 - 3 Ws 762/81 (https://dejure.org/1981,3208)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Dezember 1981 - 3 Ws 762/81 (https://dejure.org/1981,3208)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 07.06.1979 - 3 Ws 390/79
    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.12.1981 - 3 Ws 762/81
    In seinem Beschluß vom 7.6.1979 - 3 Ws 390/79 (StVollz) = GA 1979, 429 hat der Senat zur Durchsuchung des Haftraumes eines Strafgefangenen folgendes ausgeführt: "Der Gefangene kann nicht beanspruchen, bei der Durchsuchung seines Haftraumes anwesend zu sein.

    Die bloße, nicht auf Tatsachen gegründete Besorgnis derartiger Übergriffe ist indessen kein zureichender Grund, dem Untersuchungsgefangenen durch Zubilligung eines Anwesenheitsrechts bereits präventive Kontrollbefugnisse einzuräumen (vgl. Beschluß des Senats vom 7.6.1979, a.a.O.).

  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.12.1981 - 3 Ws 762/81
    Auch der verfassungsrechtlich verbürgte Schutz der "Wohnung" (Art. 13 Abs. 1 GG ) kommt ihm nicht zustatten; der Haftraum, den die Anstalt bereitstellt und der ihrer Verfügungsbefugnis unterliegt, ist keine "Wohnung" in diesem Sinne (vgl. Grunau, DVollzO 1972, Nr. 173 Rn. 1), weil er sich nicht als nach außen abgeschirmter Teil seiner "räumlichen Privatsphäre" (vgl. BVerfGE 32, 54 [72] = NJW 1971, 2299 [2300]) darstellt.
  • KG, 23.05.2003 - 5 Ws 99/03

    Strafvollzug: Durchsuchung von Unterlagen des Gefangenen und deren Entfernung aus

    a) Geklärt ist allerdings, daß der Gefangene grundsätzlich keinen Anspruch auf Anwesenheit bei einer Haftraumkontrolle hat (vgl. OLG Frankfurt GA 1979, 429; ZfStrVo 1982, 191; OLG Dresden ZfStrVo 1995, 251 (Ls); OLG Stuttgart NStZ 1984, 574; Kühling/Ullenbruch in Schwind/Böhm, StVollzG 3. Aufl., § 84 Rdn. 4; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 9. Aufl., § 84 Rdn. 2; Brühl in AK-StVollzG 4. Aufl., § 84 Rdn. 3).

    aa) Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung soll möglichst versucht werden, die Haftraumdurchsuchung in Anwesenheit des Gefangenen vorzunehmen, wenn dadurch die Maßnahme nicht ungebührlich verzögert, erschwert oder der mit ihr verfolgte Zweck in Frage gestellt würde (vgl. OLG Frankfurt ZfStrVo 1982, 191, 192; Kühling/Ullenbruch aaO.; Brühl aaO.).

  • OLG Karlsruhe, 17.10.1985 - 3 Ss 127/85

    In Abwesenheit des Angeklagten vorgenommene Durchsuchung seiner Haftzelle;

    Sie hatten deshalb nach § 106 Abs. 1 StPO kein Recht, der Durchsuchung ihrer Hafträume beiwohnen zu dürfen (OLG Frankfurt ZfStrVo 1982, 191; OLG Stuttgart NStZ 1984, 574).
  • OLG Celle, 08.02.1990 - 1 Ws 423/89
    Weder ist der Strafgefangene Inhaber seines Haftraums (vgl. OLG Frankfurt GA 1979, 429; ZfStrVo 1982, 191; für Untersuchungshaft OLG Stuttgart NStZ 1984, 574 ), noch dient die Durchsuchung nach § 84 StVollzG in erster Linie der Ermittlung von Straftaten.
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