Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 08.02.2001 - 6 U 182/00 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 1 UWG
Wettbewerbsverstoß: Gezieltes individuelles Ansprechen von Passanten im öffentlichen Verkehrsraum zu Werbezwecken - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wettbewerb; Ansprechen von Passanten; Dienstleistungen; Telekommunikation; Unterlassungsantrag; Bestimmtheitsgebot
- Judicialis
- RA Kotz
Darf man im Rahmen der Akquise Passanten auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Märkten, Bahnhöfen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren oder Geschäftspassagen gezielt und individuell anzusprechen bzw. ansprechen lassen?
- RA Kotz
Akquise - Ansprechen von möglichen Pre-Selektion-Kunden auf der Strasse zulässig?
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HausTWG § 1 Abs. 1 Nr. 3; UWG § 1; ZPO § 91
Überraschende Werbung - Ansprechen von Personen in Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Verkehrswegen - Wandel der Bewertung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Akquirieren von Telefonkunden in öffentlichen Verkehrsräumen
- beck.de (Leitsatz)
Akquisition von Preselection-Kunden im öffentlichen Verkehrsraum
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 21.07.2000 - 11 O 83/00
- OLG Frankfurt, 08.02.2001 - 6 U 182/00
Papierfundstellen
- NJW-RR 2001, 1050
- GRUR 2002, 639
- MMR 2001, 534
- BB 2001, 595
- afp 2002, 365
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Köln, 16.11.2001 - 6 U 95/01
UWG -Recht und Verbraucherrecht: Straßenakquisition
Unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Standpunkte sowie unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 08.02.2001 (WRP 2001, 554 ff) führt die Beklagte näher aus, dass das Landgericht bei seiner Entscheidung eine u.a. auch in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach Auffassung der Beklagten tendenziell zum Ausdruck gebrachte Wertung außer Acht gelassen habe, wonach das gezielte und individuelle Ansprechen von Kunden auf öffentlichen Straßen und Plätzen nunmehr nicht mehr für grundsätzlich wettbewerbswidrig zu halten sei.So hätten - und insoweit steht die Beklagte auf einer Seite mit dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (= Anlage BB 1, Bl. 169 ff d.A. = WRP 2001, 554) - die Verbraucher gegenüber Werbemaßnahmen mittlerweile eine derartige Distanz und im übrigen auch ein solches Maß an Selbstbewusstsein entwickelt, dass sie sich ohne weiteres der hier zu beurteilenden gezielten und individuellen Ansprache zu entziehen vermochten.
- OLG Köln, 27.07.2001 - 6 U 20/01
Wettbewerbswidrigkeit des gezielten und individuellen Ansprechens von Passanten …
Die Beklagte, die das Unterlassungsbegehren wegen gegenüber der Bestimmtheit des Antrags vorgebrachter Bedenken bereits für unzulässig hält, führt unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Standpunkte sowie unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 08.02.2001 (WRP 2001, 554 ff) näher aus, dass das Landgericht bei seiner Entscheidung eine u.a. auch in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach Auffassung der Beklagten tendenziell zum Ausdruck gebrachte Wertung außer Acht gelassen habe, wonach das gezielte und individuelle Ansprechen von Kunden auf öffentlichen Straßen und Plätzen nunmehr nicht mehr für grundsätzlich wettbewerbswidrig zu halten sei.Frankfurt am Main (= Anlage BB 1, Bl. 169 ff d.A. = WRP 2001, 554) - die Verbraucher gegenüber Werbemaßnahmen mittlerweile.
- OLG Köln, 30.11.2001 - 6 U 103/01
UWG -Recht und Verbraucherrecht: Miles & More-Prämien
Gleiches gilt im Ergebnis für die Frage, ob es für die Beurteilung einer Werbung als ein Fall übertriebenen Anlockens von Interesse sein kann, ob die ausgelobte Vergünstigung in einem sachlichen Zusammenhang mit der Ware oder Leistung steht, die der Kunde bezahlen muss (zu letzterem vergleiche die in den Rechtsstreiten 6 U 181/00 und 6 U 182/00 ergangenen Entscheidungen des Senats "Fernsehgerät für 1,-- DM"). - OLG Celle, 20.02.2003 - 13 U 209/02
Wettbewerbsverstoß durch Schilderprägeunternehmen: Wettbewerbswidriges Ansprechen …
Diese Beurteilung steht nicht im Widerspruch zu der vom OLG Frankfurt in dem Urteil vom 8. Februar 2001 (OLGR 2001, 115 = NJW-RR 2001, 554 = GRUR 2002, 639) vertretenen Ansicht, das gezielte Ansprechen von Passanten in öffentlichen Verkehrsräumen zu Werbezwecken sei heute nicht mehr ohne weiteres, sondern nur beim Vorliegen besonderer Umstände sittenwidrig.