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   OLG Frankfurt, 08.02.2008 - 6 W 130/07   

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https://dejure.org/2008,30899
OLG Frankfurt, 08.02.2008 - 6 W 130/07 (https://dejure.org/2008,30899)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.02.2008 - 6 W 130/07 (https://dejure.org/2008,30899)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. Februar 2008 - 6 W 130/07 (https://dejure.org/2008,30899)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 91a ZPO, § 68 Abs 1 S 3 GKG, § 63 Abs 3 S 2 GKG
    Beginn der Sechsmonatsfrist nach §§ 68, 63 GKG bei übereinstimmender Erledigungserklärung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beginn der Sechsmonatsfrist nach §§ 68, 63 GKG bei übereinstimmender Erledigungserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Rostock, 13.07.1994 - 4 W 34/94

    Wert der Klage auf Feststellung des Eigentums an einem Grundstück - Frist des §

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2008 - 6 W 130/07
    Mit dieser Einschätzung steht in Einklang, dass im Falle einer Klagerücknahme der Fristbeginn für die Streitwertbeschwerde nach weit verbreiteter Ansicht (frühestens) mit dem Kostenbeschluss nach § 269 IV ZPO eintritt (vgl. OLG Rostock, MDR 1995, 212; Stein/ Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 2 Rdn. 88; Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage, § 63 GKG Rdn. 54; Binz/ Dörndorfer/ Petzold/ Zimmermann, GKG - JVEG, Kommentar, Rdn. 11 zu § 63 GKG; Meyer, GKG, 9. Auflage, § 63 Rdn. 34; Mayer/ Kroiß, RVG, 2. Auflage, § 32 Rdn. 38).
  • BGH, 14.02.1978 - GSZ 1/77

    Streitwertberechnung bei eingeschränktem Rechtsmittelantrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2008 - 6 W 130/07
    Dem widerspricht auch nicht die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des BGH vom 14.02.1978 (BGHZ 70, 365).
  • OLG Frankfurt, 08.02.2008 - 6 W 129/07

    Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Eingangs der letzten Erledigungserklärung bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2008 - 6 W 130/07
    Das im vorliegenden Verfahren mit Beschluss vom 22.12.2005 ausgesprochene Verbot betraf sodann den nach der Unterlassungsverfügung in der Sache 2-06 O 502/05 und einer weiteren Unterlassungsverfügung vom 07.11.2005 (LG Frankfurt - 2-06 O 534/05, OLG Frankfurt - 6 W 129/07) nochmals geänderten Internetauftritt, in dem die Antragsgegner nach Auffassung der Antragstellerin bezüglich eines Zitats weiterhin den Eindruck erweckten, dieses stamme von Herrn Dr. A.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2006 - 13 E 786/04

    Berechnung der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 S. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2008 - 6 W 130/07
    Das OVG Münster hat ebenfalls entschieden, dass die Frist für eine Streitwertbeschwerde nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen mit dem Eingang der letzten Erledigungserklärung bei Gericht beginne (NVwZ-RR 2006, 649 f.).
  • BGH, 14.07.1961 - V ZR 29/58
    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2008 - 6 W 130/07
    Die Befristung der Beschwerdemöglichkeit entspricht einem Gebot der Rechtssicherheit, da von der Wertfestsetzung die Höhe der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren abhängt; anzuknüpfen ist demzufolge an den Zeitpunkt, ab dem die Berechnung und Abwicklung der Gerichts- und Anwaltsgebühren uneingeschränkt möglich ist (vgl. BGH, NJW 1961, 1819 f.).
  • OLG Karlsruhe, 23.06.1987 - 16 WF 19/87
    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.02.2008 - 6 W 130/07
    In § 63 III 2 GKG kann unter dem Wort "Hauptsache" der Hauptsacheanspruch samt Nebenforderungen und Kosten verstanden werden (vgl. Meyer, GKG, 9. Auflage, § 63 Rdn. 34; s.a. den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 23.06.1987 - 16 WF 19/87, Juris-Ausdruck, Rdn. 14); entsprechend umfassend ist dann auch der Begriff der anderweitigen Erledigung zu interpretieren.
  • FG Hessen, 30.01.2024 - 11 Ko 1250/23
    Im Fall übereinstimmender Erledigungserklärungen beginnt die Sechsmonatsfrist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 GKG nach einer Ansicht (bereits) mit der Wirksamkeit der Erledigungserklärungen, d.h. (i.d.R.) mit dem Eingang der letzten Erledigungserklärung bei Gericht (vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 07.12.2010 - 20 C 10.2748, juris; vom 10.09.2020 - 9 C 20.1533, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 18.05.2017 - 6 E 355/17, juris; Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl. 2023, § 63 GKG Rz. 83; Hartmann, Kostengesetze online, § 63 GKG 2004 Rz. 54; vgl. ferner bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.07.2007 - 5 S 1320/07, NVwZ-RR 2007, 827, zu § 25 GKG a.F.), nach a.A. indes (erst) mit der Entscheidung des Gerichts über die Kosten (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.02.2008 - 6 W 130/07, juris; Jäckel in BeckOK Kostenrecht, § 63 GKG Rz. 31; Laube in BeckOK Kostenrecht, § 68 GKG Rz. 110; vgl. ferner bereits OLG Hamm, Beschluss vom 05.02.2002 - 16 W (Baul) 2/01, juris, zu § 25 GKG a.F.), d.h. im finanzgerichtlichen Verfahren mit dem Beschluss gemäß § 138 Abs. 1 FGO.
  • OLG Frankfurt, 08.02.2008 - 6 W 129/07

    Frist für die Streitwertbeschwerde nach übereinstimmender Erledigungserklärung

    Aus dem Hinweis der Antragsgegner auf die Wertfestsetzung in dem Verfahren 2-06 O 502/05 und der mit einem bezifferten Antrag versehenen Streitwertbeschwerde in dem Parallelverfahren 2-06 O 629/05 (6 W 130/07) erschließt sich, dass die Antragsgegner auch in der vorliegenden Sache eine Herabsetzung des Streitwerts auf 15.000 EUR anstreben.
  • VGH Hessen, 18.05.2017 - 6 E 355/17

    Fristbeginn der Streitwertbeschwerde

    Nicht zu folgen ist dem Vortrag des Bevollmächtigten des Klägers, der unter Hinweis auf zwei Urteile des OLG Frankfurt am Main vom 8. Februar 2008 - 6 W 109/07 und 6 W 130/07 - die Ansicht vertritt, die Frist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG beginne im Falle übereinstimmender Erledigungserklärung erst mit einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2022 - 12 L 39.22

    Streitwertbeschwerde; Fristbeginn; Hauptsachenerledigung

    Für eine von ihnen unter Berufung auf vereinzelte Rechtsprechung und Stimmen in der Literatur (etwa OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 8. Februar 2008 - 6 W 130/07 - juris; Laube, in: Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, BeckOK Kostenrecht, Stand 7/2022, § 68 GKG Rn. 110) bei der Auslegung des § 63 Abs. 3 Satz 2 Alternative 2 GKG geforderte Differenzierung zwischen einer Hauptsachenerledigung, bei der eine Kostengrundentscheidung nicht ergehen muss, etwa weil die Beteiligten sich über die Kosten geeinigt haben, und einer solchen, bei der eine Kostengrundentscheidung noch getroffen werden muss, geben weder der Wortlaut der Regelung noch ihre Genese etwas her.
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