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   OLG Frankfurt, 08.03.2007 - 20 W 42/07, 20 W 43/07   

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https://dejure.org/2007,7063
OLG Frankfurt, 08.03.2007 - 20 W 42/07, 20 W 43/07 (https://dejure.org/2007,7063)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.03.2007 - 20 W 42/07, 20 W 43/07 (https://dejure.org/2007,7063)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. März 2007 - 20 W 42/07, 20 W 43/07 (https://dejure.org/2007,7063)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 21b Abs 6 S 1 GVG, § 21c Abs 2 GVG
    Gerichtspräsidium: Bestimmung der Amtszeit eines nächstberufenen Mitgliedes; Auswirkung einer fehlerhaften Besetzung auf die nächste turnusmäßige Teilwahl

  • Wolters Kluwer

    (Gerichtspräsidium: Bestimmung der Amtszeit eines nächstberufenen Mitgliedes; Auswirkung einer fehlerhaften Besetzung auf die nächste turnusmäßige Teilwahl)

  • Judicialis

    GVG § 21 b; ; GVG § 21 c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 21b Abs. 6; GVG § 21c
    Zur Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung des Präsidiums eines Landgerichts bei unterbliebener Nachwahl - Amtszeit eines nach § 21c Abs. 2 GVG als Nachrücker berufenen Präsidiumsmitglieds?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wahlanfechtung der Präsidiumswahl eines Landgerichts; Bestimmung der Dauer der Amtszeit eines nächstberufenen Präsidiumsmitglieds eines Landgerichts durch die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen; Unwirksamkeit einer im Zweijahresrhythmus durchgeführten Präsidiumswahl ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.10.1990 - III ZB 35/90

    Vorlagepflicht im Verfahren der Wahlanfechtung; Neueintritt eines Mitglieds in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2007 - 20 W 42/07
    Die Entscheidung ist aber noch der Wahl i.S.v. § 21 b VI GVG zuzuordnen, so dass sich auch die Anrufung des Oberlandesgerichts gegen eine derartige Entscheidung als eine Wahlanfechtung nach § 21 b VI Satz 2 GVG darstellt (vgl. BGHZ 112, 330 ff = NJW 1991, 1183 ff = DRiZ 1991, 252 ff).

    Der Nächstberufene wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann durch das Ergebnis der letzten Wahl bestimmt, wenn das ausgeschiedene Mitglied aufgrund der vorangegangenen Wahl in das Präsidium gekommen war (BGHZ 112, 330 ff = NJW 1991, 1183 ff = DRiZ 1991, 252 ff).

    Den Legitimationsgedanken hat der Bundesgerichtshof besonders hervorgehoben, indem er für das Nachrückverfahren entschieden hat, dass der Nächstberufene im Sinne des § 21 c II GVG auch dann durch das Ergebnis der letzten Wahl bestimmt werde, wenn das ausgeschiedene Mitglied aufgrund der vorangegangenen Wahl in das Präsidium gekommen sei (BGH, NJW 1991, 1183 ff).

  • BVerwG, 23.05.1975 - VII A 1.73

    Präsidium - Wahlanfechtung - Objektive Gesetzesverletzung - Blockwahlsystem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2007 - 20 W 42/07
    Es genügt die Darlegung der objektiven Gesetzesverletzung (vgl. BVerwGE 48, 251 ff = DRiZ 1975, 375 ff; OLG Rostock, Entscheidung vom 22.03.2004, 1 Ws 70/04, Jurisdok.; MüKoZPO-Wolf (2001), § 21 b GVG Rn 23).
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