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   OLG Frankfurt, 08.03.2011 - 18 W 1/11   

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https://dejure.org/2011,73322
OLG Frankfurt, 08.03.2011 - 18 W 1/11 (https://dejure.org/2011,73322)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.03.2011 - 18 W 1/11 (https://dejure.org/2011,73322)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. März 2011 - 18 W 1/11 (https://dejure.org/2011,73322)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Verwirklichung des Gebots der Kostengeringhaltung durch Beauftragung nur eines Rechtsanwalts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwirklichung des Gebots der Kostengeringhaltung durch Beauftragung nur eines Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.05.2007 - XII ZB 156/06

    Kostenerstattung bei getrennter Vertretung mehrerer Beklagter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2011 - 18 W 1/11
    Nach Treu und Glauben ist jede Partei verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie bei erfolgreichem Ausgang vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig als möglich zu halten, so lange ihre berechtigten Interessen nicht tangiert werden (BGH, MDR 2007, 1160; Zöller-Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91, Rdnr. 12 m. w. N.).

    Der Bundesgerichtshof hat ein derartiges Fehlen nachvollziehbarer Gründe etwa im Falle der Klage gegen Kfz.-Versicherer und Versicherungsnehmer für die Beauftragung eines gesonderten Prozessbevollmächtigten durch den Versicherungsnehmer angenommen (BGH, NJW-RR 2004, 536) oder im Falle der Klage gegen Mitglieder einer Anwaltssozietät, die sich im Prozess persönlich vertreten haben (BGH, NJW 2007, 2257).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, obliegt es den einen Prozess als Streitgenossen führenden Mitgliedern einer Rechtsanwaltsgesellschaft bürgerlichen Rechts im Falle entsprechender Interessenlage, die Gesellschaft zu mandatieren (BGH NJW 2007, 2257, s.o.).

    Da die Entscheidung betreffend die Beschwerde der Klägerin zwar die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aufgreift (BGH NJW 2007, 2257, s.o.), aber weiter gehende Schlussfolgerungen anknüpft und auf eine nicht vollständig identische Sachverhaltskonstellation zurückgreift, misst ihr der Senat grundsätzliche Bedeutung bei, so dass es nach § 574 11, 111 ZPO geboten ist, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

  • BGH, 20.01.2004 - VI ZB 76/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts für den Versicherungsnehmer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2011 - 18 W 1/11
    Dies wird angenommen, wenn die Rechtsverteidigung der Streitgenossen auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt zurückgreift und keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich sind, die für die Einschaltung verschiedener Prozessbevollmächtigten sprechen (BGH, NJW-RR 2004, 536; OLG Naumburg, Rpfleger 2005, 482; OLG Karlsruhe AGS 2000, 99).

    Der Bundesgerichtshof hat ein derartiges Fehlen nachvollziehbarer Gründe etwa im Falle der Klage gegen Kfz.-Versicherer und Versicherungsnehmer für die Beauftragung eines gesonderten Prozessbevollmächtigten durch den Versicherungsnehmer angenommen (BGH, NJW-RR 2004, 536) oder im Falle der Klage gegen Mitglieder einer Anwaltssozietät, die sich im Prozess persönlich vertreten haben (BGH, NJW 2007, 2257).

  • OLG Naumburg, 27.01.2005 - 12 W 120/04

    Kostenfestsetzung - Anwaltsgebühren bei jeweils getrennter Hinzuziehung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2011 - 18 W 1/11
    Dies wird angenommen, wenn die Rechtsverteidigung der Streitgenossen auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt zurückgreift und keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich sind, die für die Einschaltung verschiedener Prozessbevollmächtigten sprechen (BGH, NJW-RR 2004, 536; OLG Naumburg, Rpfleger 2005, 482; OLG Karlsruhe AGS 2000, 99).
  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 269/83

    Erstattung von Anwaltskosten im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei gemeinsamer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2011 - 18 W 1/11
    Ein Ausnahmefall von diesem Grundsatz liegt dann vor, wenn sich die Einschaltung unterschiedlicher Rechtsanwälte als in einer Weise unnötig darstellt, dass sie als Missbrauch der vorgenannten Befugnis angesehen werden muss (BVerfG, NJW 1990, 2124).
  • OLG Karlsruhe, 24.08.1999 - 3 W 82/99
    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2011 - 18 W 1/11
    Da jede Partei ihre prozessualen Belange bestmöglich verfolgen kann, ist es im Fall der gerichtlichen Inanspruchnahme mehrerer Streitgenossen grundsätzlich jedem Streitgenossen unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten gestattet, sich durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen (OLG Karlsruhe, MDR 2000, 235).
  • OLG Koblenz, 08.01.1998 - 14 W 13/98

    Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten nur bei klarer Prozeßbezogenheit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2011 - 18 W 1/11
    Dies wird angenommen, wenn die Rechtsverteidigung der Streitgenossen auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt zurückgreift und keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich sind, die für die Einschaltung verschiedener Prozessbevollmächtigten sprechen (BGH, NJW-RR 2004, 536; OLG Naumburg, Rpfleger 2005, 482; OLG Karlsruhe AGS 2000, 99).
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