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   OLG Frankfurt, 08.03.2016 - 20 W 40/16   

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OLG Frankfurt, 08.03.2016 - 20 W 40/16 (https://dejure.org/2016,9089)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.03.2016 - 20 W 40/16 (https://dejure.org/2016,9089)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. März 2016 - 20 W 40/16 (https://dejure.org/2016,9089)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • notar-drkotz.de

    Verfahren nach §§ 127 ff. GNotKG - Zulässigkeit einer Streitverkündung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GNotKG § 127; GNotKG § 130; ZPO § 72; ZPO § 73
    Zulässigkeit der Streitverkündung im Verfahren nach §§ 127 ff GNotKG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Köln, 15.07.2015 - 11 W 39/15

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Zustellung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2016 - 20 W 40/16
    Unter der Geltung der ZPO sind die Parteien selbst ohne Zweifel keine Dritten in diesem Sinne (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 72 Rz. 1; OLG Frankfurt BauR 2011, 1709; OLG Köln NJW 2015, 3317, [OLG Köln 15.07.2015 - 11 W 39/15] je zitiert nach juris).

    Dabei entspricht es weitgehend einhelliger Rechtsprechung, dass die Zulässigkeit der Streitverkündung grundsätzlich nicht im Erstprozess, in dem der Streit verkündet wird, sondern erst im Folgeverfahren zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündungsempfänger zu prüfen ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa BGHZ 188, 193 = NJW 2011, 1078 mit vielfältigen Nachweisen, zitiert nach juris; OLG Frankfurt BauR 2011, 1709; OLG Köln NJW 2015, 3317 [OLG Köln 15.07.2015 - 11 W 39/15] ).

    Demzufolge findet im Ausgangsverfahren auch grundsätzlich keine Überprüfung darauf statt, ob der Streitverkündungsempfänger Dritter im Sinne des § 72 Abs. 1 ZPO ist (so OLG Köln NJW 2015, 3317 [OLG Köln 15.07.2015 - 11 W 39/15] ).

    Ob die in Umsetzung der genannten Rechtsprechung in das Gesetz eingefügte Vorschrift des § 72 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich nicht analogiefähig ist (so OLG Köln NJW 2015, 3317 [OLG Köln 15.07.2015 - 11 W 39/15] ; offengelassen in BGHZ 188, 193; OLG Frankfurt BauR 2011, 1709), kann dabei offenbleiben.

    Ihre Anwendung setzt jedenfalls voraus, dass sich das Zustellungsverlangen mit Rücksicht auf den ungehinderten Fortgang des Verfahrens als rechtmissbräuchlich darstellt (vgl. dazu im Einzelnen OLG Köln NJW 2015, 3317 [OLG Köln 15.07.2015 - 11 W 39/15] unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung und mit weiteren Nachweisen; vgl. dazu auch BGHZ 188, 193).

    Es besteht daher kein Grund, die Prüfung der Zulässigkeit der Streitverkündung nicht - dem gesetzlichen Grundsatz entsprechend - dem Folgeverfahren vorzubehalten (vgl. auch OLG Köln NJW 2015, 3317, [OLG Köln 15.07.2015 - 11 W 39/15] dort zur umstrittenen Frage, ob der gesetzliche Vertreter einer Partei Dritter ist).

  • OLG Frankfurt, 06.07.2006 - 20 W 10/06

    Wirksamkeit der Teilung eines GmbH-Geschäftsanteils unter gleichzeitiger

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2016 - 20 W 40/16
    Schon unter der Geltung der Kostenordnung (KostO) entsprach es weitgehend einhelliger Rechtsauffassung, dass im Antragsverfahren nach § 156 KostO eine Streitverkündung in Anwendung der § 72 ff. ZPO zulässig war (vgl. OLG Schleswig DNotZ 1996, 398; KG FGPrax 1998, 30; FGPrax 2003, 188; Thüringer OLG NotBZ 2006, 434, je zitiert nach juris; Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2012, § 156 Rz. 32; Wudy NotBZ 2006, 69; Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rz. 828 ff., je m. w. N.).

    Hier beruht die förmliche Beteiligung der weiteren Beteiligten am Ausgangsverfahren auf der zutreffenden Erwägung des Landgerichts, dass alle als Kostenschuldner in Betracht kommenden Personen am Verfahren zu beteiligen sind, da die Entscheidung, ob ein Geschäft gebührenpflichtig ist und wie hoch die Gebühren sind, in der Regel nur für alle Kostenschuldner einheitlich getroffen werden kann (vgl. dazu neben den vom Landgericht in der Verfügung vom 24.08.2015 aufgeführten Zitatstellen: Müller-Magdeburg, a.a.O., Rz. 803; BayObLGZ 1989, 331; Thüringer OLG NotBZ 2006, 434).

    Nach oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung (so ausdrücklich Thüringer OLG NotBZ 2006, 434 [OLG Jena 27.03.2006 - Not W 168/05] ) sollen etwa Entscheidungen in Notarkostenbeschwerdeverfahren nach § 156 KostO - für das nunmehrige und weitgehend gleich ausgestaltete Verfahren nach den §§ 127 ff. GNotKG kann nicht anderes gelten - zwar für und gegen alle Kostenschuldner wirken; von dieser Bindungswirkung soll jedoch die jeweilige Schuldnereigenschaft nicht umfasst sein.

    Für den von den Antragsgegnern ihrer Streitverkündung zugrunde gelegten Ausgleichsanspruch, der hier nicht zu überprüfen ist (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Streitverkündung und der Wirkung auf die Verjährung in diesen Fällen: BGH NJW-RR 2015, 1058, [BGH 07.05.2015 - VII ZR 104/14] zitiert nach juris) und den auch das Landgericht ausweislich seiner Verfügung vom 24.08.2015 für möglich hält, dürfte - auch im Hinblick auf etwaige einen Ausgleichsanspruch betreffende Verjährungsfragen (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB und Thüringer OLG NotBZ 2006, 434 [OLG Jena 27.03.2006 - Not W 168/05] ) - diese Frage eine Rolle spielen.

  • OLG Frankfurt, 01.06.2011 - 14 W 37/11

    Streitverkündung: Prüfungsumfang im Ausgangsprozess

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2016 - 20 W 40/16
    Unter der Geltung der ZPO sind die Parteien selbst ohne Zweifel keine Dritten in diesem Sinne (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 72 Rz. 1; OLG Frankfurt BauR 2011, 1709; OLG Köln NJW 2015, 3317, [OLG Köln 15.07.2015 - 11 W 39/15] je zitiert nach juris).

    Dabei entspricht es weitgehend einhelliger Rechtsprechung, dass die Zulässigkeit der Streitverkündung grundsätzlich nicht im Erstprozess, in dem der Streit verkündet wird, sondern erst im Folgeverfahren zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündungsempfänger zu prüfen ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa BGHZ 188, 193 = NJW 2011, 1078 mit vielfältigen Nachweisen, zitiert nach juris; OLG Frankfurt BauR 2011, 1709; OLG Köln NJW 2015, 3317 [OLG Köln 15.07.2015 - 11 W 39/15] ).

    Ob die in Umsetzung der genannten Rechtsprechung in das Gesetz eingefügte Vorschrift des § 72 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich nicht analogiefähig ist (so OLG Köln NJW 2015, 3317 [OLG Köln 15.07.2015 - 11 W 39/15] ; offengelassen in BGHZ 188, 193; OLG Frankfurt BauR 2011, 1709), kann dabei offenbleiben.

  • BGH, 08.02.2011 - VI ZB 31/09

    Prüfungszeitpunkt für die Zulässigkeit einer Streitverkündung gegenüber dem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2016 - 20 W 40/16
    Dabei entspricht es weitgehend einhelliger Rechtsprechung, dass die Zulässigkeit der Streitverkündung grundsätzlich nicht im Erstprozess, in dem der Streit verkündet wird, sondern erst im Folgeverfahren zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündungsempfänger zu prüfen ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa BGHZ 188, 193 = NJW 2011, 1078 mit vielfältigen Nachweisen, zitiert nach juris; OLG Frankfurt BauR 2011, 1709; OLG Köln NJW 2015, 3317 [OLG Köln 15.07.2015 - 11 W 39/15] ).

    Ob die in Umsetzung der genannten Rechtsprechung in das Gesetz eingefügte Vorschrift des § 72 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich nicht analogiefähig ist (so OLG Köln NJW 2015, 3317 [OLG Köln 15.07.2015 - 11 W 39/15] ; offengelassen in BGHZ 188, 193; OLG Frankfurt BauR 2011, 1709), kann dabei offenbleiben.

    Ihre Anwendung setzt jedenfalls voraus, dass sich das Zustellungsverlangen mit Rücksicht auf den ungehinderten Fortgang des Verfahrens als rechtmissbräuchlich darstellt (vgl. dazu im Einzelnen OLG Köln NJW 2015, 3317 [OLG Köln 15.07.2015 - 11 W 39/15] unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung und mit weiteren Nachweisen; vgl. dazu auch BGHZ 188, 193).

  • OLG Schleswig, 28.06.1995 - 9 W 74/95
    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2016 - 20 W 40/16
    Zwischen- bzw. Nebenentscheidungen sind dann selbständig anfechtbar, wenn sie ausnahmsweise in ihrer Wirkung einer Endentscheidung entsprechen und dieser deshalb in der Sache gleichkommen, so dass ihre selbständige Anfechtbarkeit geboten ist (vgl. dazu etwa Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 58 Rz. 17; Schulte-Bunert/Weinreich/Oberheim, FamFG, 4. Aufl., § 38 Rz. 19; vgl. zur Rechtslage unter Geltung des FGG: OLG Schleswig DNotZ 1996, 398).

    Schon unter der Geltung der Kostenordnung (KostO) entsprach es weitgehend einhelliger Rechtsauffassung, dass im Antragsverfahren nach § 156 KostO eine Streitverkündung in Anwendung der § 72 ff. ZPO zulässig war (vgl. OLG Schleswig DNotZ 1996, 398; KG FGPrax 1998, 30; FGPrax 2003, 188; Thüringer OLG NotBZ 2006, 434, je zitiert nach juris; Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2012, § 156 Rz. 32; Wudy NotBZ 2006, 69; Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rz. 828 ff., je m. w. N.).

  • KG, 08.04.2003 - 1 W 67/01

    Kosten des Notars: Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2016 - 20 W 40/16
    Schon unter der Geltung der Kostenordnung (KostO) entsprach es weitgehend einhelliger Rechtsauffassung, dass im Antragsverfahren nach § 156 KostO eine Streitverkündung in Anwendung der § 72 ff. ZPO zulässig war (vgl. OLG Schleswig DNotZ 1996, 398; KG FGPrax 1998, 30; FGPrax 2003, 188; Thüringer OLG NotBZ 2006, 434, je zitiert nach juris; Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2012, § 156 Rz. 32; Wudy NotBZ 2006, 69; Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rz. 828 ff., je m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 15.01.2004 - 20 W 31/03

    Notarkostenbeschwerde: Nichtbeteiligung der Kostenschuldner am landgerichtlichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2016 - 20 W 40/16
    Auch der erkennende Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. Beschluss vom 15.01.2004, 20 W 31/03,zitiert nach juris).
  • BGH, 07.05.2015 - VII ZR 104/14

    Zulässigkeit einer Streitverkündung zwischen Gesamtschuldnern

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2016 - 20 W 40/16
    Für den von den Antragsgegnern ihrer Streitverkündung zugrunde gelegten Ausgleichsanspruch, der hier nicht zu überprüfen ist (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Streitverkündung und der Wirkung auf die Verjährung in diesen Fällen: BGH NJW-RR 2015, 1058, [BGH 07.05.2015 - VII ZR 104/14] zitiert nach juris) und den auch das Landgericht ausweislich seiner Verfügung vom 24.08.2015 für möglich hält, dürfte - auch im Hinblick auf etwaige einen Ausgleichsanspruch betreffende Verjährungsfragen (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB und Thüringer OLG NotBZ 2006, 434 [OLG Jena 27.03.2006 - Not W 168/05] ) - diese Frage eine Rolle spielen.
  • BayObLG, 03.08.1989 - BReg. 3 Z 70/89

    Zum Verhältnis von § 145 Abs. 1 S. 1 KostO zu § 145 Abs. 3 Kosto

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2016 - 20 W 40/16
    Hier beruht die förmliche Beteiligung der weiteren Beteiligten am Ausgangsverfahren auf der zutreffenden Erwägung des Landgerichts, dass alle als Kostenschuldner in Betracht kommenden Personen am Verfahren zu beteiligen sind, da die Entscheidung, ob ein Geschäft gebührenpflichtig ist und wie hoch die Gebühren sind, in der Regel nur für alle Kostenschuldner einheitlich getroffen werden kann (vgl. dazu neben den vom Landgericht in der Verfügung vom 24.08.2015 aufgeführten Zitatstellen: Müller-Magdeburg, a.a.O., Rz. 803; BayObLGZ 1989, 331; Thüringer OLG NotBZ 2006, 434).
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