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   OLG Frankfurt, 08.03.2022 - 6 WF 23/22   

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https://dejure.org/2022,5569
OLG Frankfurt, 08.03.2022 - 6 WF 23/22 (https://dejure.org/2022,5569)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.03.2022 - 6 WF 23/22 (https://dejure.org/2022,5569)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. März 2022 - 6 WF 23/22 (https://dejure.org/2022,5569)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Vollstreckungsschutz gegen Beitreibung eines Ordnungsgeldes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollstreckungsschutz gegen Beitreibung eines Ordnungsgeldes

  • rechtsportal.de

    Vollstreckungsschutz gegen die Vollziehung einer Gewaltschutzanordnung durch die Bewilligung von Ratenzahlung auf wiederholt festgesetzte Ordnungsgelder

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Celle, 16.01.1984 - 11 W 57/83
    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2022 - 6 WF 23/22
    Eine Zahlungserleichterung setzt aber zum einen Voraus, dass der Schuldner willens und in der Lage ist, das Ordnungsgeld in Beträgen in angemessener Höhe und in einem angemessenen Zeitraum zu zahlen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16. Januar 1984 - 11 W 57/83 - Leitsatz zitiert nach juris).
  • BGH, 10.12.2009 - I ZB 36/09

    Sittenwidrige Härte i.S.v. § 765a Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung ( ZPO ) durch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2022 - 6 WF 23/22
    Anwendbar ist die Bestimmung nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - I ZB 36/09 -, Rn. 12, juris).
  • OLG Stuttgart, 25.01.2017 - 2 W 74/16

    Zwangsvollstreckung: Vollstreckung von Ordnungshaft gegen ein Organ der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2022 - 6 WF 23/22
    Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass das Ordnungsmittel nach § 890 ZPO zugleich dem Vollstreckungsgläubiger dient, so dass über die Grundsätze und Erwägungen, welche das strafrechtliche Sanktionensystem bestimmen, hinaus die Belange des Vollstreckungsgläubigers zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 2 W 74/16 -, Rn. 62, juris) und § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist.
  • OLG Frankfurt, 22.02.2013 - 4 WF 48/13

    Vollstreckung einer Entscheidung des Familiengerichts auf Räumung und Herausgabe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2022 - 6 WF 23/22
    Zuständig für den vorliegenden Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO, auf den § 95 Abs. 1 FamFG und § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG verweisen, wäre nach dem Wortlaut der Vorschrift zwar das Vollstreckungsgericht und nicht das Familiengericht gewesen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Februar 2013 - 4 WF 48/13 - Rn. 3 ), was in der Rechtsmittelinstanz aber ohne Auswirkungen bleibt, § 17a Abs. 5 und 6 GVG analog (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Februar 2013 - 4 WF 48/13 - Rn. 5 ).
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