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   OLG Frankfurt, 08.04.2009 - 20 W 106/09   

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https://dejure.org/2009,13575
OLG Frankfurt, 08.04.2009 - 20 W 106/09 (https://dejure.org/2009,13575)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.04.2009 - 20 W 106/09 (https://dejure.org/2009,13575)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. April 2009 - 20 W 106/09 (https://dejure.org/2009,13575)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 97 AktG, § 98 AktG, § 99 AktG, § 269 Abs 1 ZPO
    Statusverfahren betreffend den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft: Zustimmungsbedürftigkeit der Rücknahme eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung über die nicht gesetzmäßige Zusammensetzung des Aufsichtsrates

  • Judicialis

    AktG § 97; ; AktG § 98; ; AktG § 99; ; ZPO § 269 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 97; AktG § 98; AktG § 99; ZPO § 269 Abs. 1
    Zurücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wegen der Bekanntmachung der nicht gesetzmäßigen Zusammensetzung des Aufsichtsrats durch den Vorstand der Aktiengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zurücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wegen der Bekanntmachung der nicht gesetzmäßigen Zusammensetzung des Aufsichtsrats durch den Vorstand der Aktiengesellschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2009, 1185
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Dortmund, 25.10.2007 - 18 O 55/07

    Zusammensetzung eines Aufsichtsrates nach Minderung der Belegschaftszahl;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.04.2009 - 20 W 106/09
    Nach der überwiegenden Auffassung im Schrifttum ist in diesen aktienrechtlichen Verfahren eine Antragsrücknahme zulässig und nicht an eine Einwilligung des Antragsgegners gebunden (vgl. Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 99 Rn. 4; Hopt/Roth/Peddinghaus, Großkomm AktG, § 99 Rn. 12; Ammon/Heidel, Aktienrecht, 2. Aufl., § 99 Rn. 3; Schmidt/Lutter/Drygala, AktG, § 99 Rn. 3; Bürgers/Körber, AktG, § 99 Rn. 2; Roth EWiR 2008, 257 von Falkenhausen, AG 1967, 309/314, Köln Komm AktG/ Mertens, §§ 97 - 99, Rn. 42).

    Die Gegenauffassung hält in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 1 ZPO die Einwilligung des Antragsgegners für erforderlich, sobald dieser sich durch mündliche oder schriftliche Erklärung auf das Verfahren eingelassen hat (so Keidel/Kuntze/Schmidt, FGG, 16. Aufl., § 12 Rn. 40; OLG Düsseldorf, NJW 1980, 349; Lindacher Rpfleger 1965, 41 und Joost 1978, 579 sowie für das Verfahren nach § 99 AktG MüKo AktG/Semler, 2. Aufl., § 99 Rn. 19; MüKo AktG/Habersack, 3. Aufl., § 99 Rn. 9, Spindler/Stilz, AktG, § 99 Rn. 6; LG Dortmund, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - 18 O 55/07, BeckRS 2008, 10 653).

  • OLG Düsseldorf, 22.08.1979 - 3 W 202/79

    Echtes Streitverfahren; Antragsrücknahme; Verfahrensbeendigung; Einwilligung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.04.2009 - 20 W 106/09
    Die Gegenauffassung hält in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 1 ZPO die Einwilligung des Antragsgegners für erforderlich, sobald dieser sich durch mündliche oder schriftliche Erklärung auf das Verfahren eingelassen hat (so Keidel/Kuntze/Schmidt, FGG, 16. Aufl., § 12 Rn. 40; OLG Düsseldorf, NJW 1980, 349; Lindacher Rpfleger 1965, 41 und Joost 1978, 579 sowie für das Verfahren nach § 99 AktG MüKo AktG/Semler, 2. Aufl., § 99 Rn. 19; MüKo AktG/Habersack, 3. Aufl., § 99 Rn. 9, Spindler/Stilz, AktG, § 99 Rn. 6; LG Dortmund, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - 18 O 55/07, BeckRS 2008, 10 653).

    Die abweichende Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW 1980, 349 = Rpfleger 1979, 461) gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer Vorlage an den BGH gemäß §§ 99 Abs. 3 Satz 6 AktG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG, da es im dortigen Sachverhalt um die Rücknahme eines nicht fristgebundenen Antrags ging und die entsprechende Anwendung des § 269 Abs. 1 ZPO dort gerade mit der Gefahr von dessen jederzeitiger Wiederholung begründet wurde.

  • BayObLG, 30.10.1992 - 2Z BR 88/92
    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.04.2009 - 20 W 106/09
    Auch für das echte Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit allgemein wird nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum die Rücknahme eines Antrags nicht von der Einwilligung des Gegners abhängig gemacht (vgl. BayObLG NJW-RR 1993, 205; OLG Hamm RdL 1961, 205; KG WE 1988, 62; Jansen/von König, FGG, 3. Aufl., Vor §§ 8 - 18 Rn. 20).
  • LG Paderborn, 11.03.2004 - 3 O 253/03

    Zuständigkeit eines Gerichts nach der Verordnung Nr. 44/2001 über die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.04.2009 - 20 W 106/09
    Die Gegenauffassung hält in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 1 ZPO die Einwilligung des Antragsgegners für erforderlich, sobald dieser sich durch mündliche oder schriftliche Erklärung auf das Verfahren eingelassen hat (so Keidel/Kuntze/Schmidt, FGG, 16. Aufl., § 12 Rn. 40; OLG Düsseldorf, NJW 1980, 349; Lindacher Rpfleger 1965, 41 und Joost 1978, 579 sowie für das Verfahren nach § 99 AktG MüKo AktG/Semler, 2. Aufl., § 99 Rn. 19; MüKo AktG/Habersack, 3. Aufl., § 99 Rn. 9, Spindler/Stilz, AktG, § 99 Rn. 6; LG Dortmund, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - 18 O 55/07, BeckRS 2008, 10 653).
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