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   OLG Frankfurt, 08.05.2018 - 5 U 49/17   

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OLG Frankfurt, 08.05.2018 - 5 U 49/17 (https://dejure.org/2018,18887)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.05.2018 - 5 U 49/17 (https://dejure.org/2018,18887)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. Mai 2018 - 5 U 49/17 (https://dejure.org/2018,18887)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Verjährung von Ansprüchen wegen mangelhafter Kostenschätzung/-ermittlung für Sanierung Industriegrundstück

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verjährung von Ansprüchen wegen mangelhafter Kostenschätzung/-ermittlung für Sanierung Industriegrundstück

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Architekten wegen mangelhafter Schätzung von Sanierungskosten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kostenschätzung fehlerhaft: Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kostenschätzung fehlerhaft: Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren! (IBR 2018, 521)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (43)

  • BGH, 07.02.2008 - IX ZR 149/04

    Haftung eines Rechtsanwalts wegen unrichtiger Beratung über die Wirkungen einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.05.2018 - 5 U 49/17
    Ein derartiger Sekundäranspruch kommt in Betracht, wenn die Beklagte während noch laufender Primärverjährung bei einem neuen Auftrag über denselben Gegenstand eine Pflicht, die Klägerin auf die eigene Regresshaftung hinzuweisen, schuldhaft verletzt hätte (BGH, Urteil vom 07. Februar 2008 - IX ZR 149/04 -, Rz. 34, juris, betreffend Anwaltshaftung, m. w. N.).

    Die Hinweispflicht folgt dabei aus dem neuen Auftrag (BGH, Urteil vom 07. Februar 2008, a. a. O.).

    (aa) Voraussetzung für das Eingreifen der Sekundärhaftung ist allerdings, dass die neuerliche Pflichtverletzung überhaupt ursächlich war dafür, dass hinsichtlich etwaiger Primäransprüche Verjährung eingetreten ist, was voraussetzt, dass noch rechtzeitig, also in unverjährter Zeit, verjährungshemmende Maßnahmen hätten ergriffen werden können (BGH, Urteil vom 07. Februar 2008, a. a. O.; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006, a. a. O., Rz. 14).

    Die für die Verjährung des Primäranspruchs maßgebliche Verjährungsfrist (z.B. § 51b BRAO a.F.) gilt auch für den Sekundäranspruch, weil er lediglich ein Hilfsrecht und unselbständiges Nebenrecht des primären Regressanspruchs bildet (BGH, Urteil vom 12. Juli 2012, a. a. O, Rz. 9; BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, a. a. O., Rz. 30, 33; vom 13. November 2008, a. a. O, Rz. 8), was auf die hier maßgebliche Verjährungsfrist des § 634 Abs. 1 Nr. 1 BGB ohne weiteres übertragbar ist.

  • BGH, 26.10.2006 - VII ZR 133/04

    Pflichten des Architekten bei Auftreten von Baumängeln; Verjährung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.05.2018 - 5 U 49/17
    Bei einer Verletzung dieser Untersuchungs- und Beratungspflicht, die rechtlich als Nebenpflicht (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - VII ZR 133/04 -, Rz. 17, juris, m. w. N.; betreffend die Sekundärhaftung des Architekten) einzuordnen ist, bestände ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung, der dahin geht, dass die Verjährung der gegen die Beklagte gerichteten werkvertraglichen Ansprüche als nicht eingetreten gilt (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006,a. a. O.).

    (aa) Voraussetzung für das Eingreifen der Sekundärhaftung ist allerdings, dass die neuerliche Pflichtverletzung überhaupt ursächlich war dafür, dass hinsichtlich etwaiger Primäransprüche Verjährung eingetreten ist, was voraussetzt, dass noch rechtzeitig, also in unverjährter Zeit, verjährungshemmende Maßnahmen hätten ergriffen werden können (BGH, Urteil vom 07. Februar 2008, a. a. O.; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006, a. a. O., Rz. 14).

    Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des BGH vom 26. Oktober 2006 (a. a. O., Rz. 17) sowie dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.11.2012 (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2013 - I-23 U 32/13 -, juris, Rz. 73), auf die sich die Klägerin hinsichtlich der Verjährung der Sekundärhaftung maßgeblich stützt, zuletzt mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 17.04.2018, da die insoweit aufgestellten grundsätzlichen Erwägungen zur Rechtsnatur der Untersuchungs- und Beratungspflicht des Sachwalters, denen sich der Senat vollumfänglich anschließt, unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Schuldrechtsmodernisierung - entgegen der klägerischen Rechtsansicht - dazu führen, dass Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung eine Werkvertrages nunmehr § 634a Abs. 1 BGB unterfallen.

  • BGH, 24.03.2011 - IX ZR 197/09

    Rechtsanwaltshaftung: Verjährung des Primär- und des Sekundäranspruchs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.05.2018 - 5 U 49/17
    Mit Blick auf die Anwaltshaftung hat der BGH bislang - soweit ersichtlich - lediglich klargestellt, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Sekundärhaftung weiterhin anwendbar sind, wenn die Primärverjährung eines Regressanspruchs altem Verjährungsrecht unterliegt (BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 197/09 -, Rz. 11, juris).

    (c) Zugunsten der Klägerin kann auch unterstellt werden, dass vor Verjährung des Primäranspruchs Anlass (BGH, Urteil vom 15. November 2012, a. a. O., Rz. 6) bestand, zu prüfen, ob durch einen Fehler, hier: fehlerhafte Kostenberechnung, dem Auftraggeber ein Schaden zugefügt wurde, wobei unerheblich ist, ob der Fehler im Rahmen dieser Prüfung tatsächlich erkannt wurde, ob die gebotene Überprüfung der in der Vergangenheit erbrachten Tätigkeit unterlassen wurde oder trotz Erkenntnis des Fehlers die gebotene Aufklärung der Klägerin unterblieb (BGH, Urteil vom 24. März 2011, a. a. O., Rz. 14).

    (aa) Die Verjährung des sekundären Schadensersatzanspruches beginnt mit der Verjährung des vorstehenden primären Schadensersatzanspruchs (BGH, Urteil vom 24. März 2011, a. a. O., Rz. 13, betreffend § 51b a.F. BRAO), wobei die Länge der Verjährungsfrist des Sekundäranspruchs der Länge der Verjährungsfrist des Primäranspruchs entspricht (Staudinger/Frank Peters/Florian Jacoby (2014) BGB § 634a, Rz. 14 betr.

  • BGH, 09.03.2004 - X ZR 67/01

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Werkunternehmer bei Arbeiten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.05.2018 - 5 U 49/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem vor dem 1. Januar 2002 geltenden Recht kommt die fünfjährige Verjährungsfrist nur dann zur Anwendung, wenn das geschuldete Werk selbst in der Errichtung oder der grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes oder eines anderen Bauwerks besteht (BGH, Urteil vom 09. März 2004 - X ZR 67/01 -, Rz. 5, juris m. w. N.).

    Dabei müssen sich die geschuldeten Arbeiten derart auf ein bestimmtes Bauwerk beziehen, dass bei wertender Betrachtung die Feststellung gerechtfertigt ist, der Unternehmer habe bei dessen Errichtung mitgewirkt (BGH, Urteil vom 09. März 2004, a. a. O).

    Unter Arbeiten bei Bauwerken sind sämtliche Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebäudes zu verstehen (BGH, Urteil vom 09. März 2004, a. a. O.).

  • BGH, 18.09.1997 - VII ZR 300/96

    Honoraransprüche des Architekten bei stufenweiser Beauftragung; Darlegungs- und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.05.2018 - 5 U 49/17
    Bei einer derartigen stufenweisen Beauftragung beginnt die Verjährungsfrist nämlich mit der Abnahme des in der jeweiligen Leistungsphase zu erbringenden Werks, da im Hinblick auf jede getrennt voneinander in Auftrag gegebenen "Stufe" zu untersuchen ist, ob die aus dem jeweils eigenständigen Vertrag (BGH, Urteil vom 18. September 1997 - VII ZR 300/96 -, BGHZ 136, 342-346 und juris; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 - VII ZR 250/94, juris) entspringenden Gewährleistungsrechte verjährt sind (OLG Dresden, Urteil vom 17. Juni 2010 - 10 U 1648/08 -, juris, Rz. 24 ff m. w. N. betreffend die Architektenhaftung).

    Bei der stufenweisen Beauftragung eines Architekten (BGH, Urteil vom 18. September 1997, a. a. O.; OLG Braunschweig, Urteil vom 24. August 2006 - 8 U 154/05 -, juris; Grams/Weber, NZBau 2010, 337) liegt beispielsweise ein wirksamer Architektenvertrag (bzw. mehrere Einzelverträge) nur hinsichtlich der jeweils beauftragten Stufe vor; die weiteren Stufen stehen gegebenenfalls unter einer aufschiebenden Bedingung (BGH, Versäumnisurteil vom 27. November 2008 - VII ZR 211/07 -, juris).

  • BGH, 12.07.2012 - IX ZR 96/10

    Sekundärhaftung des Rechtsanwalts: Unterlassene Anordnung einer routinemäßigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.05.2018 - 5 U 49/17
    Der Sekundäranspruch entsteht daher nur, wenn eine weitere Pflichtwidrigkeit zu einer Zeit begangen wird, zu der der Regressanspruch noch durchgesetzt werden kann, also insbesondere noch nicht verjährt ist (BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - IX ZR 96/10 -, juris, betreffend Anwaltshaftung; BGH, Urteil vom 13. November 2008 - IX ZR 69/07 -, Rz. 11 juris, m. w. N.).

    Die für die Verjährung des Primäranspruchs maßgebliche Verjährungsfrist (z.B. § 51b BRAO a.F.) gilt auch für den Sekundäranspruch, weil er lediglich ein Hilfsrecht und unselbständiges Nebenrecht des primären Regressanspruchs bildet (BGH, Urteil vom 12. Juli 2012, a. a. O, Rz. 9; BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, a. a. O., Rz. 30, 33; vom 13. November 2008, a. a. O, Rz. 8), was auf die hier maßgebliche Verjährungsfrist des § 634 Abs. 1 Nr. 1 BGB ohne weiteres übertragbar ist.

  • BGH, 30.10.2007 - X ZR 101/06

    Anforderungen an die Substantiierung der Mängelrüge beim Werkmangel;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.05.2018 - 5 U 49/17
    Aus dem Grundsatz, dass ein Besteller mangels Fachwissens nur die Mangelsymptome zu rügen und die Mangelursache nicht zu erforschen braucht, folgt die Unschädlichkeit eines Irrtums über die Ursachen der Mangelerscheinungen (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2007 - X ZR 101/06 -, juris, Rz. 16).

    Da der Besteller auch nicht verpflichtet ist, die Mangelursachen und die Verantwortlichkeit des Unternehmers für einen Mangel vorprozessual durch ein Sachverständigengutachten klären zu lassen (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2007 - X ZR 101/06 -, juris, Rz. 10), kommt es für die Kenntnis der Klägerin - entgegen der klägerischen Ansicht, zuletzt vertreten mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 17.04.2018 - nicht auf das Vorliegen des Privatgutachtens E vom Dezember 2012 an.

  • BGH, 15.11.2012 - IX ZR 109/09

    Steuerberaterhaftung: Entstehenszeitpunkt für einen Sekundäranspruch bei mehrfach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.05.2018 - 5 U 49/17
    In entsprechender Weise hat der BGH hinsichtlich einer dem alten Recht unterliegenden Haftung des Steuerberaters die "Fortgeltung" der Sekundärhaftung angenommen (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 109/09 -, Rz. 2, juris).

    (c) Zugunsten der Klägerin kann auch unterstellt werden, dass vor Verjährung des Primäranspruchs Anlass (BGH, Urteil vom 15. November 2012, a. a. O., Rz. 6) bestand, zu prüfen, ob durch einen Fehler, hier: fehlerhafte Kostenberechnung, dem Auftraggeber ein Schaden zugefügt wurde, wobei unerheblich ist, ob der Fehler im Rahmen dieser Prüfung tatsächlich erkannt wurde, ob die gebotene Überprüfung der in der Vergangenheit erbrachten Tätigkeit unterlassen wurde oder trotz Erkenntnis des Fehlers die gebotene Aufklärung der Klägerin unterblieb (BGH, Urteil vom 24. März 2011, a. a. O., Rz. 14).

  • BGH, 13.11.2008 - IX ZR 69/07

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Rechtsanwalt in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.05.2018 - 5 U 49/17
    Der Sekundäranspruch entsteht daher nur, wenn eine weitere Pflichtwidrigkeit zu einer Zeit begangen wird, zu der der Regressanspruch noch durchgesetzt werden kann, also insbesondere noch nicht verjährt ist (BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - IX ZR 96/10 -, juris, betreffend Anwaltshaftung; BGH, Urteil vom 13. November 2008 - IX ZR 69/07 -, Rz. 11 juris, m. w. N.).

    Die für die Verjährung des Primäranspruchs maßgebliche Verjährungsfrist (z.B. § 51b BRAO a.F.) gilt auch für den Sekundäranspruch, weil er lediglich ein Hilfsrecht und unselbständiges Nebenrecht des primären Regressanspruchs bildet (BGH, Urteil vom 12. Juli 2012, a. a. O, Rz. 9; BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, a. a. O., Rz. 30, 33; vom 13. November 2008, a. a. O, Rz. 8), was auf die hier maßgebliche Verjährungsfrist des § 634 Abs. 1 Nr. 1 BGB ohne weiteres übertragbar ist.

  • OLG Frankfurt, 27.07.2015 - 13 U 118/13

    Verjährung werkvertraglicher Schadenersatzansprüche nach § 634a Abs. I Nr. 1 BGB

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.05.2018 - 5 U 49/17
    Der Abriss eines Gebäudes fällt ebenso wenig unter § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB wie die mit dem Abriss im Zusammenhang stehenden Abräum- und Bodenarbeiten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Juli 2015 -13 U 118/13 -,Rz.35, juris, i. V. m. BGH, 01.06.2016, Az: VII ZR 197/15, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

    Die Tatsache allein, dass Gutachten als sog. "unkörperliche" Werkleistungen dem Anwendungsbereich des § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB unterfallen können, bedeutet nämlich nicht, dass Gutachten generell und ausnahmslos der Regelung des § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB unterliegen, was sich bereits aus dem Wortlaut des § 643a BGB ergibt, der Gutachten mit planerischen Charakter dem Anwendungsbereich von § 634a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB unterwirft (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Juli 2015, a. a. O., Rz.36).

  • OLG Hamburg, 07.12.2012 - 11 U 178/11

    Werkvertrag: Verjährung von Gewährleistungsansprüchen nach altem Recht

  • OLG Koblenz, 12.04.2018 - 1 U 108/17

    Sachkundiger Bauherr muss nicht aufgeklärt werden!

  • OLG Hamm, 29.04.2008 - 24 U 99/06

    Bindung eines Architekten an die Honorarschlussrechnung; Beginn der Verjährung

  • OLG Düsseldorf, 19.11.2013 - 23 U 32/13

    Gewährleistungsansprüche gegen einen Architekten wegen Mängeln bei der Planung

  • OLG Brandenburg, 21.12.2016 - 4 U 30/15

    Architektenhaftung: Sekundärhaftung des mit der Bauüberwachung beauftragten

  • BGH, 19.12.2013 - IX ZR 120/11

    Verjährungshemmung durch schwebende Verhandlungen

  • OLG München, 04.10.2017 - 3 U 4833/15

    Schadensersatz wegen mangelhafter gutachterlicher Beurteilung eines Kaufobjekts

  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 180/04

    Hemmung der Verjährung von Regressansprüchen gegen einen Steuerberater aufgrund

  • BGH, 26.09.2013 - VII ZR 220/12

    Architektenvertrag: Konkludente Abnahme einer Architektenleistung

  • BGH, 27.11.2008 - VII ZR 211/07

    Wirksamkeit einer bei stufenweiser Beauftragung eines Architekten schriftlich

  • BGH, 17.07.2008 - IX ZR 174/05

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die fehlerhafte

  • BGH, 10.06.1999 - VII ZR 170/98

    Einbeziehung der VOB/B; konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme

  • BGH, 25.02.1999 - VII ZR 190/97

    Erfüllung eines Architektenauftrags auf Erstellung einer genehmigungsfähigen

  • OLG Braunschweig, 24.08.2006 - 8 U 154/05

    Sukzessivbeauftragung bei Auftragserteilung als gleichzeitige Beauftragung i.S.d.

  • BGH, 20.02.2014 - VII ZR 26/12

    Verjährungsbeginn für Schadensersatzansprüche gegen den planenden und

  • BGH, 10.10.1996 - VII ZR 250/94

    Wirksamkeit der formularmäßigen Festlegung ersparter Aufwendungen im Falle

  • BGH, 28.07.2011 - VII ZR 4/10

    Mängelhaftung im Werkvertragsrecht: Sekundärhaftung von Sonderfachleuten

  • BGH, 08.07.2010 - VII ZR 171/08

    Werkvertrag: Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist auf vor der Abnahme

  • BGH, 03.02.2011 - IX ZR 105/10

    Haftung des Rechtsanwalts: Schadensersatzpflicht wegen Erhebung einer

  • OLG Dresden, 17.06.2010 - 10 U 1648/08

    Architektenhaftung: Verjährung im Stufenauftrag

  • BGH, 24.08.2016 - VII ZR 41/14

    VOB-Vertrag: Mängelrüge bei Benennung vom Mangelsymptomen

  • BGH, 02.07.2015 - III ZR 149/14

    Verjährungsbeginn für Schadensersatzansprüche aus der Kommanditbeteiligung eines

  • OLG Saarbrücken, 19.11.2014 - 2 U 172/13

    Werkvertrag: Rechtsfolgen eines überschrittenen Kostenvoranschlags

  • BGH, 24.02.1954 - II ZR 3/53

    Dokumentarfilm - §§ 709, 432 BGB, keine Feststellungsklage über

  • OLG Frankfurt, 02.03.2018 - 3 U 39/17

    Unzulässigkeit der Feststellungsklage nach Widerruf eines

  • BGH, 14.11.2017 - VIII ZR 101/17

    Verwertung der Beweiserhebung des selbständigen Beweisverfahrens im

  • BGH, 20.04.1993 - X ZR 67/92

    Fahrleistungsbezogene Gewährleistungsauschlüsse bei Kfz-Reparatur

  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

  • BGH, 26.06.2014 - VII ZR 14/13

    Schadstoffgutachten fehlerhaft: Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren!

  • BGH, 03.12.1998 - VII ZR 109/97

    Formularmäßige Verkürzung der Gewährleistungsfrist in einem Ingenieurvertrag;

  • BGH, 14.03.1978 - VI ZR 68/76

    Sachentscheidung des Revisionsgerichts über eine vom Berufungsgericht als

  • BAG, 12.02.2003 - 10 AZR 299/02

    Betriebsübergang - Aktienoptionsplan

  • BGH, 13.01.2011 - VII ZR 22/10

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Überraschungsentscheidung

  • OLG Nürnberg, 28.05.2020 - 13 U 56/19

    Darlegungs- und Beweislast des Sachverständigen für mündliche Aufklärung bei

    Für solche Gutachten gilt § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB (OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2018 - 5 U 49/17, juris Rn. 58; OLG München, Urteil vom 04.10.2017 - 3 U 4833/15, juris Rn. 35; Roeßner in Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 5. Aufl., § 33 Rn. 34).
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